Darf ein Stromhändler Verträge direkt mit dem Endkunden abschließen oder muss der kommunale Netzbetreiber mit einem zusätzlichen Vertrag mit dem Endkunden dazwischen sein? Diese Frage beschäftigt mittlerweile Gerichte. Der Hamburger Rechtsanwalt Andreas Grigoleit, erfahrener Streiter in Sachen Netznutzung, wirft dem VKU diskriminierendes Verhalten vor.
Der liberalisierte Energiemarkt hat sich seit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BGBl I 730) am 29.04.1998 insbesondere bei der Belieferung von privaten und gewerblichen Stromverbrauchern äußerst zögerlich entwickelt. Die nach § 6 EnWG zur Durchleitung verpflichteten Netzbetreiber und insbesondere neu auftretende Energi
Donnerstag, 1.03.2001, 12:24 Uhr
Fritz Wilhelm
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