Auch die anstehende Genehmigung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur befreie die Netzbetreiber nicht von der Pflicht, bei zivilrechtlicher Überprüfung die Billigkeit ihrer Forderungen nachzuweisen. Diese Konsequenz zieht der Hamburger Rechtsanwalt Andreas Grigoleit aus dem kürzlich ergangenen BGH-Urteil.
Wenn die Preisgenehmigung nach der Bundestarifordnung Elektrizität kein ausreichendes Indiz für die Billigkeit der Netzentgelte sei, so gelte dies ebenso für die derzeit anstehenden Genehmigungen durch die Bundesnetzagentur, folgert der Anwalt. Soweit Netznutzer sich nicht auf neue Formulierungen in Netznutzungsverträgen einlassen, die die Anwendbarkeit des § 315 BGB einschränken, werden Netzbetre
Freitag, 13.01.2006, 11:59 Uhr
Jan Mühlstein
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