Wenn die Zahlung des KWK-Zuschlags ausläuft, haben KWK-Anlagen bis 50 kW und solche mit höherer Leistung unterschiedliche Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber.
Verteilnetzbetreiber sind zeitlich unbefristet zur Abnahme und Vergütung von KWK-Strom aus Anlagen mit elektrischer Leistung bis 50 kW verpflichtet, stellt die Rechtsanwaltskanzlei Schnutenhaus & Kollegen in einer vom Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung veröffentlichten Stellungnahme fest. Dieser Anspruch, der in § 4 Absatz 4 des Anfang 2009 in Kraft getretenen novel
Montag, 7.12.2009, 16:38 Uhr
Jan Mühlstein
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