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Energie & Management > Regulierung - Netzagentur leitet Konsultationen für neue Schwarzstart-Verträge ein
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
Regulierung

Netzagentur leitet Konsultationen für neue Schwarzstart-Verträge ein

Die ÜNB müssen die Verträge über Schwarzstart-Dienstleistungen neu verhandeln. Vor allem die hinzukommenden Vertragselemente führen "zu potenziell höheren Vergütungen", heißt es.
Die Bundesnetzagentur hat die Konsultationen für die künftige Verfahrensregulierung der Kosten eingeleitet, die mit der Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit verbunden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz, Amprion, Tennet und Transnet BW müssen die entsprechenden Verträge mit Kraftwerksbetreibern neu verhandeln.

Hintergrund sind europarechtliche Vorgaben aus dem Jahr 2017 und eine Festlegung der Bonner Regulierungsbehörde vom Mai 2020, die "Festlegung FSV Schwarzstart". Darin sind die vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Schwarzstart "konkretisiert". Für Netzbetreiber bedeutet das Mehrkosten. Mit der Festlegung "BK8-22/009-A" schaffe man die Voraussetzung, die Kosten zeitnah zu refinanzieren, erklärt die Bundesnetzagentur. "Während in der Vergangenheit die Kosten für die Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit bei den einzelnen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern weitgehend konstant waren, gab es in den letzten Jahren eine Fortentwicklung der Anforderungen und eine volatilere Marktsituation, die zu deutlichen Kostenveränderungen führen", heißt es in dem Entwurf der Festlegung. Mit den neuen Regelungen einher ginge eine Steigerung der Regelungstiefe und -breite. Dies machte eine Erweiterung der Verträge mit Kraftwerksbetreibern erforderlich. "Insbesondere die neu hinzukommenden Vertragsbestandteile führen zu potenziell höheren Vergütungen", stellt die zuständige Beschlusskammer in dem Papier fest.

Refinanzierung "ohne Zeitverzug"

Die in dem Beschluss verpflichtend vorgegebene Bevorratung von Primärenergie (§ 10, BK6-18-249), welche zuvor nur teilweise vertraglich habe kontrahiert werden müssen, führe "dem Grunde nach und in der aktuellen Marktentwicklung auch der Höhe nach zu einer deutlichen Kostensteigerung im Vergleich zur bisherigen Situation", so die Beschlusskammer weiter.

In Anlehnung an die in der Anreizregulierungsversordung (ARegV) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, habe man entschieden, "dem Übertragungsnetzbetreiber zu ermöglichen, die ihm entstehenden Kosten für die Schwarzstartfähigkeit jeweils ohne Zeitverzug zu refinanzieren" Bei der Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe des § 4 der ARegV sei auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll.

"Die Schwarzstartfähigkeit ist aufgrund der Vergütungsvolumina mit einer erheblichen Kostenbelastung für die Übertragungsnetzbetreiber verbunden", so die Beschlusskammer. Mit der Festlegung soll gewährleistet werden, dass die Versorgungssicherheit nicht durch Verzögerungen der Refinanzierung und damit einhergehenden Liquiditätsengpässen beim Übertragungsnetzbetreiber gefährdet werde. „Um dies zu ermöglichen, hat der Übertragungsnetzbetreiber die voraussichtlichen Kosten und -erlöse (Plankosten und -erlöse) auf Grundlage realistischer Prognosen, in der Regel von abgeschlossenen Verträgen, im Rahmen der Datenmeldung zur Erlösobergrenze spätestens zwei Werktage vor dem 1. Oktober des Vorjahres mitzuteilen“, heißt es.

Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf sind bis 22. Mai möglich. Der Entwurf der "Festlegung FSV Schwarzstart" findet sich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Freitag, 21.04.2023, 17:08 Uhr
Manfred Fischer
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Netzagentur leitet Konsultationen für neue Schwarzstart-Verträge ein
Die ÜNB müssen die Verträge über Schwarzstart-Dienstleistungen neu verhandeln. Vor allem die hinzukommenden Vertragselemente führen "zu potenziell höheren Vergütungen", heißt es.
Die Bundesnetzagentur hat die Konsultationen für die künftige Verfahrensregulierung der Kosten eingeleitet, die mit der Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit verbunden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz, Amprion, Tennet und Transnet BW müssen die entsprechenden Verträge mit Kraftwerksbetreibern neu verhandeln.

Hintergrund sind europarechtliche Vorgaben aus dem Jahr 2017 und eine Festlegung der Bonner Regulierungsbehörde vom Mai 2020, die "Festlegung FSV Schwarzstart". Darin sind die vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Schwarzstart "konkretisiert". Für Netzbetreiber bedeutet das Mehrkosten. Mit der Festlegung "BK8-22/009-A" schaffe man die Voraussetzung, die Kosten zeitnah zu refinanzieren, erklärt die Bundesnetzagentur. "Während in der Vergangenheit die Kosten für die Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit bei den einzelnen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern weitgehend konstant waren, gab es in den letzten Jahren eine Fortentwicklung der Anforderungen und eine volatilere Marktsituation, die zu deutlichen Kostenveränderungen führen", heißt es in dem Entwurf der Festlegung. Mit den neuen Regelungen einher ginge eine Steigerung der Regelungstiefe und -breite. Dies machte eine Erweiterung der Verträge mit Kraftwerksbetreibern erforderlich. "Insbesondere die neu hinzukommenden Vertragsbestandteile führen zu potenziell höheren Vergütungen", stellt die zuständige Beschlusskammer in dem Papier fest.

Refinanzierung "ohne Zeitverzug"

Die in dem Beschluss verpflichtend vorgegebene Bevorratung von Primärenergie (§ 10, BK6-18-249), welche zuvor nur teilweise vertraglich habe kontrahiert werden müssen, führe "dem Grunde nach und in der aktuellen Marktentwicklung auch der Höhe nach zu einer deutlichen Kostensteigerung im Vergleich zur bisherigen Situation", so die Beschlusskammer weiter.

In Anlehnung an die in der Anreizregulierungsversordung (ARegV) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, habe man entschieden, "dem Übertragungsnetzbetreiber zu ermöglichen, die ihm entstehenden Kosten für die Schwarzstartfähigkeit jeweils ohne Zeitverzug zu refinanzieren" Bei der Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe des § 4 der ARegV sei auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll.

"Die Schwarzstartfähigkeit ist aufgrund der Vergütungsvolumina mit einer erheblichen Kostenbelastung für die Übertragungsnetzbetreiber verbunden", so die Beschlusskammer. Mit der Festlegung soll gewährleistet werden, dass die Versorgungssicherheit nicht durch Verzögerungen der Refinanzierung und damit einhergehenden Liquiditätsengpässen beim Übertragungsnetzbetreiber gefährdet werde. „Um dies zu ermöglichen, hat der Übertragungsnetzbetreiber die voraussichtlichen Kosten und -erlöse (Plankosten und -erlöse) auf Grundlage realistischer Prognosen, in der Regel von abgeschlossenen Verträgen, im Rahmen der Datenmeldung zur Erlösobergrenze spätestens zwei Werktage vor dem 1. Oktober des Vorjahres mitzuteilen“, heißt es.

Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf sind bis 22. Mai möglich. Der Entwurf der "Festlegung FSV Schwarzstart" findet sich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

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