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Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe - Nationaler Emissionshandel und Wärmewirtschaft
Quelle: Shutterstock / Richard Bradford
Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe

Nationaler Emissionshandel und Wärmewirtschaft

Welche neuen Vertriebschancen sich für Fernwärme und Contracting ergeben, erläutern Joachim Held und Martina Weber*. Ein Gastbeitrag.
Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) kann als „Drahtseilakt“ zwischen Klimaschutz und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft bezeichnet werden, der nicht in jeder Hinsicht gelungen ist. Immerhin sorgt die BECV bei industriellen Wärmekunden für erheblichen Beratungsbedarf, für Nachfrage nach Energieeffizienzinvestitionen und Dekarbonisierungsanreize durch Umstellung auf grüne Fernwärme. Damit stellen sich die Risiken und Belastungen aus der BECV für die produzierende Industrie für Contractingunternehmen und Fernwärmeversorger als neue Marktchancen dar, mit der Klimaschutz und Industrieförderung ausnahmsweise einmal versöhnt werden könnten.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet den rechtlichen Rahmen für den nationalen Emissionshandel für Brennstoffemissionen. Dieses Handelssystem erfasst alle CO2-Emissionen aus dem Einsatz von fossilen Brennstoffen. Es besteht neben dem EU-Emissionshandelssystem, das in Deutschland durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt worden ist. Da hierdurch zum Teil Doppelerfassungen bestehen, sehen BEHG und die hierzu erlassene Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022) Entlastungsregelungen zur deren Vermeidung vor. Die mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verbundene CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe.

Daneben wurden die Kostenbelastungen des BEHG durch ein weiteres mit der Besonderen Ausgleichsregelung EEG und der Strompreiskompensationsbeihilfe vergleichbares Entlastungsinstrument gemindert. Die BECV wurde eingeführt, um emissionsintensiv produzierende Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, zu entlasten und dadurch eine Abwanderung solcher Unternehmen ins Ausland zu verhindern (Carbon Leakage).

Durch die BECV werden verschiedene Branchen entlastet. Allerdings zählen Fernwärmeversorgungsunternehmen, Contracting- und Energiedienstleistungsunternehmen oder (KWK-)Energieerzeugungsunternehmen nicht zu den beihilfefähigen Wirtschaftszweigen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Entlastung von den Kosten des BEHG nach der BECV.

Warum ist die Wärmewirtschaft von der BECV betroffen?

Zwar wird nur ein beschränkter Kreis emissionskostenintensiver Branchen durch die BECV erfasst. Als (potenzielle) Kunden von Fernwärmeversorgungs- oder Energiedienstleistungsunternehmen sind BECV-beihilfeberechtigte Unternehmen aber auf Nachweise und Energiedienstleistungen zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen angewiesen. Entsprechend muss sich die Wärmewirtschaft der neuen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bewusst sein und kann neue Vertriebschancen aus der BECV-initiierten Nachfrage wahrnehmen.

Die Entlastung nach der BECV wirkt sich außerdem grundsätzlich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit von Fernwärme- und Contractingbelieferung gegenüber der BECV-entlasteten Wärme- und Stromeigenerzeugung sowie (Ab-)Wärmelieferung durch beihilfefähige Unternehmen aus, wenn die BECV nicht eine Gleichstellung regeln würde. Hier ist die Kenntnis der BECV-Regelungen zumindest ein Vertriebsargument für Fernwärme und Contractingleistungen.

Herausforderungen für Wärmekunden

Schließlich sind emissionseffiziente Energieerzeugungsstrukturen oft komplex. Da zur Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmengen gemäß § 9 Abs. 2 BECV die getrennte Erfassung und Abrechnung der aufgewendeten Brennstoffe und der Wärmelieferung beziehungsweise Wärmenutzung notwendig sind, führt dies nicht nur zu einem hohen bürokratischen Aufwand, sondern auch zu erheblichen Problemen in der praktischen Umsetzung.

Dazu kommt die Tatsache, dass die Entlastungsregelungen der BECV mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, deren Auslegung noch nicht geklärt ist. Offensichtlich wird dies am Beispiel des Begriffs der „zur Herstellung von Produkten genutzten importierten Wärmemengen“. Insofern erfordert die BECV eine messtechnische und rechtliche Abgrenzung der nur zum Betrieb der BECV-berechtigten Produktionsanlagen genutzten und der zur Heizung von sonstigen Gebäuden oder nicht beihilfefähigen Produktionsprozessen und Dienstleistungen genutzten Wärme.

Fraglich bleibt zum Beispiel auch, ob die Lieferung von industrieller Abwärme an Dritte als nicht beihilfeberechtigte Wärmeerzeugung für Dritte im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 BECV einzuordnen ist oder ob die unter Einsatz von biogenen Brennstoffen im Sinne von § 6 BEV 2022 erzeugte Wärme als beihilfefähige Wärmemenge gilt. Damit haben Fernwärme- und Contractingkunden im Zusammenhang mit der Wärmelieferung einen erhöhten Beratungs- und Verwaltungsbedarf, der häufig gern als zusätzliche Dienstleistung der Fernwärme- und Contractingversorger nachgefragt wird. Mit einer sach- und rechtskundigen Beratung können so Umsatz und Kundenbindung erhöht werden.

Vertriebsanreize für Wärmelieferanten

Gemäß § 9 Abs. 3 BECV ist kein quantitativer Nachweis des Wärmelieferanten über den CO2-Preis erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung reicht es aus, dass dieser die Wärmepreise überhaupt mit BEHG-Kosten belastet hat. Insofern erfordert die BECV weder einen kostenechten CO2-Preis als Entgeltbestandteil der Wärmelieferung noch einen sonstigen Nachweis über den Umfang der tatsächlich angefallenen BEHG-Kosten.

Ausreichend ist deshalb allein die Bestätigung, dass die Wärmelieferungsmenge überhaupt mit BEHG-Kosten belastet ist. Ein Wärmepreis mit geringem BEHG-Kostenaufschlag führt deshalb nach der BECV zu einer überproportionalen Energiekostenentlastung. Dies bietet einerseits einen Anreiz zur Belastung nicht entlastungsfähiger Privatwärmekunden und zur (bilanziellen) Dekarbonisierung der Wärmelieferung BECV-entlastungsfähiger Kunden, um den wettbewerblichen Herausforderungen der Industriekundenbelieferung zu begegnen.

Die BECV schafft damit andererseits aber vor allem einen − wohl unbeabsichtigten − Anreiz zur vorrangigen Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung und grüne Wärmeprodukte für Industriekunden. Insofern kann die Entlastung durch die BECV in der vertrieblichen Abstimmung zwischen Industriekunde und FVU mittelbar als Förderung für die gegenüber fossiler Wärmeerzeugung höheren Gestehungskosten regenerativer Wärmeerzeugung einkalkuliert werden. Angesichts der Dekarbonisierungsstrategien vieler Industrieunternehmen dürfte der Wärmevertrieb hier mit entsprechend spezialisierten Produkten erheblichen Rückenwind bekommen.

Daneben enthält die BECV detaillierte Regelungen zu Klimaschutzinvestitionspflichten und diesbezüglichen Nachweisen (§§ 11, 12 Abs. 2 BECV) und setzt Mindestinvestitionsschwellen für beihilfeberechtigte Unternehmen in Abhängigkeit der Beihilfenhöhe fest (60 % bis 2024, 80 % ab 2025). Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen deshalb darauf achten, diese Investitionsschwellenwerte möglichst genau einzuhalten, um den Vorteil der Beihilfeentlastung mit möglichst passenden, das heißt relativ zur Beihilfenhöhe geringen Investitionen zu erreichen. Dies erfordert eine genaue Investitionsplanung, die hohes Fachwissen zu energietechnischen Investitionen voraussetzt. Eine entsprechende Investitionsplanung könnte damit ein neues Beratungsprodukt spezialisierter Beratungsunternehmen und von Contractingdienstleistern werden.

Damit schafft die BECV durch die Festlegung von Klimaschutzinvestitionspflichten bei allen beihilfeberechtigten Unternehmen einen neuen Bedarf an entsprechender Investitionsplanung, technische Energieeffizienzinvestitionen und die Umstellung auf dekarbonisierte Energieprodukte wie beispielsweise „grüne Fernwärme“. Somit stellen sich die Risiken und Belastungen aus der BECV für die produzierende Industrie für Contractingunternehmen und Fernwärmeversorger als neue Marktchancen dar, mit der Klimaschutz und Industrieförderung ausnahmsweise einmal versöhnt werden könnten.

* Joachim Held, Rechtsanwalt, und Martina Weber, Rechtsreferendarin, Rödl & Partner, Nürnberg

Montag, 18.10.2021, 09:35 Uhr
Redaktion
Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe - Nationaler Emissionshandel und Wärmewirtschaft
Quelle: Shutterstock / Richard Bradford
Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe
Nationaler Emissionshandel und Wärmewirtschaft
Welche neuen Vertriebschancen sich für Fernwärme und Contracting ergeben, erläutern Joachim Held und Martina Weber*. Ein Gastbeitrag.
Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) kann als „Drahtseilakt“ zwischen Klimaschutz und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft bezeichnet werden, der nicht in jeder Hinsicht gelungen ist. Immerhin sorgt die BECV bei industriellen Wärmekunden für erheblichen Beratungsbedarf, für Nachfrage nach Energieeffizienzinvestitionen und Dekarbonisierungsanreize durch Umstellung auf grüne Fernwärme. Damit stellen sich die Risiken und Belastungen aus der BECV für die produzierende Industrie für Contractingunternehmen und Fernwärmeversorger als neue Marktchancen dar, mit der Klimaschutz und Industrieförderung ausnahmsweise einmal versöhnt werden könnten.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet den rechtlichen Rahmen für den nationalen Emissionshandel für Brennstoffemissionen. Dieses Handelssystem erfasst alle CO2-Emissionen aus dem Einsatz von fossilen Brennstoffen. Es besteht neben dem EU-Emissionshandelssystem, das in Deutschland durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt worden ist. Da hierdurch zum Teil Doppelerfassungen bestehen, sehen BEHG und die hierzu erlassene Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022) Entlastungsregelungen zur deren Vermeidung vor. Die mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verbundene CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe.

Daneben wurden die Kostenbelastungen des BEHG durch ein weiteres mit der Besonderen Ausgleichsregelung EEG und der Strompreiskompensationsbeihilfe vergleichbares Entlastungsinstrument gemindert. Die BECV wurde eingeführt, um emissionsintensiv produzierende Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, zu entlasten und dadurch eine Abwanderung solcher Unternehmen ins Ausland zu verhindern (Carbon Leakage).

Durch die BECV werden verschiedene Branchen entlastet. Allerdings zählen Fernwärmeversorgungsunternehmen, Contracting- und Energiedienstleistungsunternehmen oder (KWK-)Energieerzeugungsunternehmen nicht zu den beihilfefähigen Wirtschaftszweigen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Entlastung von den Kosten des BEHG nach der BECV.

Warum ist die Wärmewirtschaft von der BECV betroffen?

Zwar wird nur ein beschränkter Kreis emissionskostenintensiver Branchen durch die BECV erfasst. Als (potenzielle) Kunden von Fernwärmeversorgungs- oder Energiedienstleistungsunternehmen sind BECV-beihilfeberechtigte Unternehmen aber auf Nachweise und Energiedienstleistungen zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen angewiesen. Entsprechend muss sich die Wärmewirtschaft der neuen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bewusst sein und kann neue Vertriebschancen aus der BECV-initiierten Nachfrage wahrnehmen.

Die Entlastung nach der BECV wirkt sich außerdem grundsätzlich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit von Fernwärme- und Contractingbelieferung gegenüber der BECV-entlasteten Wärme- und Stromeigenerzeugung sowie (Ab-)Wärmelieferung durch beihilfefähige Unternehmen aus, wenn die BECV nicht eine Gleichstellung regeln würde. Hier ist die Kenntnis der BECV-Regelungen zumindest ein Vertriebsargument für Fernwärme und Contractingleistungen.

Herausforderungen für Wärmekunden

Schließlich sind emissionseffiziente Energieerzeugungsstrukturen oft komplex. Da zur Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmengen gemäß § 9 Abs. 2 BECV die getrennte Erfassung und Abrechnung der aufgewendeten Brennstoffe und der Wärmelieferung beziehungsweise Wärmenutzung notwendig sind, führt dies nicht nur zu einem hohen bürokratischen Aufwand, sondern auch zu erheblichen Problemen in der praktischen Umsetzung.

Dazu kommt die Tatsache, dass die Entlastungsregelungen der BECV mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, deren Auslegung noch nicht geklärt ist. Offensichtlich wird dies am Beispiel des Begriffs der „zur Herstellung von Produkten genutzten importierten Wärmemengen“. Insofern erfordert die BECV eine messtechnische und rechtliche Abgrenzung der nur zum Betrieb der BECV-berechtigten Produktionsanlagen genutzten und der zur Heizung von sonstigen Gebäuden oder nicht beihilfefähigen Produktionsprozessen und Dienstleistungen genutzten Wärme.

Fraglich bleibt zum Beispiel auch, ob die Lieferung von industrieller Abwärme an Dritte als nicht beihilfeberechtigte Wärmeerzeugung für Dritte im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 BECV einzuordnen ist oder ob die unter Einsatz von biogenen Brennstoffen im Sinne von § 6 BEV 2022 erzeugte Wärme als beihilfefähige Wärmemenge gilt. Damit haben Fernwärme- und Contractingkunden im Zusammenhang mit der Wärmelieferung einen erhöhten Beratungs- und Verwaltungsbedarf, der häufig gern als zusätzliche Dienstleistung der Fernwärme- und Contractingversorger nachgefragt wird. Mit einer sach- und rechtskundigen Beratung können so Umsatz und Kundenbindung erhöht werden.

Vertriebsanreize für Wärmelieferanten

Gemäß § 9 Abs. 3 BECV ist kein quantitativer Nachweis des Wärmelieferanten über den CO2-Preis erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung reicht es aus, dass dieser die Wärmepreise überhaupt mit BEHG-Kosten belastet hat. Insofern erfordert die BECV weder einen kostenechten CO2-Preis als Entgeltbestandteil der Wärmelieferung noch einen sonstigen Nachweis über den Umfang der tatsächlich angefallenen BEHG-Kosten.

Ausreichend ist deshalb allein die Bestätigung, dass die Wärmelieferungsmenge überhaupt mit BEHG-Kosten belastet ist. Ein Wärmepreis mit geringem BEHG-Kostenaufschlag führt deshalb nach der BECV zu einer überproportionalen Energiekostenentlastung. Dies bietet einerseits einen Anreiz zur Belastung nicht entlastungsfähiger Privatwärmekunden und zur (bilanziellen) Dekarbonisierung der Wärmelieferung BECV-entlastungsfähiger Kunden, um den wettbewerblichen Herausforderungen der Industriekundenbelieferung zu begegnen.

Die BECV schafft damit andererseits aber vor allem einen − wohl unbeabsichtigten − Anreiz zur vorrangigen Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung und grüne Wärmeprodukte für Industriekunden. Insofern kann die Entlastung durch die BECV in der vertrieblichen Abstimmung zwischen Industriekunde und FVU mittelbar als Förderung für die gegenüber fossiler Wärmeerzeugung höheren Gestehungskosten regenerativer Wärmeerzeugung einkalkuliert werden. Angesichts der Dekarbonisierungsstrategien vieler Industrieunternehmen dürfte der Wärmevertrieb hier mit entsprechend spezialisierten Produkten erheblichen Rückenwind bekommen.

Daneben enthält die BECV detaillierte Regelungen zu Klimaschutzinvestitionspflichten und diesbezüglichen Nachweisen (§§ 11, 12 Abs. 2 BECV) und setzt Mindestinvestitionsschwellen für beihilfeberechtigte Unternehmen in Abhängigkeit der Beihilfenhöhe fest (60 % bis 2024, 80 % ab 2025). Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen deshalb darauf achten, diese Investitionsschwellenwerte möglichst genau einzuhalten, um den Vorteil der Beihilfeentlastung mit möglichst passenden, das heißt relativ zur Beihilfenhöhe geringen Investitionen zu erreichen. Dies erfordert eine genaue Investitionsplanung, die hohes Fachwissen zu energietechnischen Investitionen voraussetzt. Eine entsprechende Investitionsplanung könnte damit ein neues Beratungsprodukt spezialisierter Beratungsunternehmen und von Contractingdienstleistern werden.

Damit schafft die BECV durch die Festlegung von Klimaschutzinvestitionspflichten bei allen beihilfeberechtigten Unternehmen einen neuen Bedarf an entsprechender Investitionsplanung, technische Energieeffizienzinvestitionen und die Umstellung auf dekarbonisierte Energieprodukte wie beispielsweise „grüne Fernwärme“. Somit stellen sich die Risiken und Belastungen aus der BECV für die produzierende Industrie für Contractingunternehmen und Fernwärmeversorger als neue Marktchancen dar, mit der Klimaschutz und Industrieförderung ausnahmsweise einmal versöhnt werden könnten.

* Joachim Held, Rechtsanwalt, und Martina Weber, Rechtsreferendarin, Rödl & Partner, Nürnberg

Montag, 18.10.2021, 09:35 Uhr
Redaktion

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