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Energie & Management > Wasserwirtschaft - Meldepflichten für Trinkwasserversorger
Wasserwirtschaft

Meldepflichten für Trinkwasserversorger

Stellt ein Wasserversorger fest, dass die Beschaffenheit seines Trinkwassers von den Anforderungen der seit Jahresbeginn gültigen neuen Trinkwasserverordnung abweicht, so hat er dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden, das dann entscheidet, ob und wie die Wasserversorgung weitergeführt werden kann. Darauf weist der DVGW hin.
Um bei Abweichungen eine möglichst schnelle und effektive Reaktion des Wasserversorgers zu sichern, sollte er für diesen Fall vorsorglich eine den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten angepasste Vorgehensweise festlegen, so der Fachverband weiter. Dazu gehörten Regelungen zu den Meldewegen, zur Vorgehensweise bei der Verifizierung von Befunden sowie zur Einleitung von Sofortmaßnahmen. Der

Donnerstag, 20.02.2003, 11:08 Uhr
Peter Focht
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Meldepflichten für Trinkwasserversorger
Stellt ein Wasserversorger fest, dass die Beschaffenheit seines Trinkwassers von den Anforderungen der seit Jahresbeginn gültigen neuen Trinkwasserverordnung abweicht, so hat er dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden, das dann entscheidet, ob und wie die Wasserversorgung weitergeführt werden kann. Darauf weist der DVGW hin.
Um bei Abweichungen eine möglichst schnelle und effektive Reaktion des Wasserversorgers zu sichern, sollte er für diesen Fall vorsorglich eine den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten angepasste Vorgehensweise festlegen, so der Fachverband weiter. Dazu gehörten Regelungen zu den Meldewegen, zur Vorgehensweise bei der Verifizierung von Befunden sowie zur Einleitung von Sofortmaßnahmen. Der

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