Bild: Trianel
Mit einem neuen Merkblatt hat die Bundesnetzagentur präzisiert, dass bei Kraftwerksausfällen künftig auch der Name und der Ort der betroffenen Anlage genannt werden müssen.
Das Wissen um einen ungeplanten Kraftwerksausfall kann im Stromhandel für Marktteilnehmer ein Vorteil sein. Allerdings wird dieser Informationsvorteil im Zuge der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Remit) als Insider-Information eingestuft und ist damit verboten. Kraftwerksbetreiber
Montag, 28.07.2014, 17:08 Uhr
Andreas Kögler
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