Das kürzlich geänderte Mineralölsteuergesetz definiert „ortsfeste Anlagen“ als solche, „die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben“. Mit dieser flexiblen Bestimmung werde es einfacher sein, für KWK-Anlagen Steuerbefreiung gelten zu machen, meint der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK).
Eine Befreiung von der Mineralölsteuer steht ortsfesten Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung zu, die einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen. Bisher galten nur Anlagen als ortsfest, „die nach ihrer jeweiligen Zweckbestimmung auch äußerlich erkennbar für eine dauernde Nutzung nur an einem Standort errichtet und mit dem Boden fest verbunden sind“. Nicht als ortsfest
Montag, 21.10.2002, 15:12 Uhr
Jan Mühlstein
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