Mit der Eintragung einer „beschränkt persönlichen Dienstbarkeit“ in das Grundbuch können sich Contractoren, die Heizungsanlagen in Wohngebäuden betreiben, das Recht an ihrem Eigentum auch dann sichern, wenn gegen den Gebäudeeigentümer eine Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Dies bestätigte nochmals ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom Sommer. Das Gericht erkannte die von einem Contractor errichtete Heizungsanlage als „Scheinbestandteil zu einem vorübergehenden Zweck“ im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB an und verhinderte damit, dass sie bei der Zwangsvollstreckung des Gebäudes den Gläubigern überlassen werden musste. Das Urteil bringt nach Ansicht von Juriste
Mittwoch, 19.12.2001, 11:00 Uhr
Armin Müller
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