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Energie & Management > Gastbeitrag - Liegenschaftskataster als Zugang zu Eigentümerdaten
Quelle: E&M
Gastbeitrag

Liegenschaftskataster als Zugang zu Eigentümerdaten

Wie der Auskunftsanspruch bei der Planung von Erneuerbare-Energien-Anlagen umgesetzt werden kann. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt *David Ferrazini von Sterr-Kölln & Partner.
Die Planung von Windenergie- und Photovoltaikprojekten beginnt immer mit der Flächensicherung. Ein Problem dabei ist oft, von den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden die erforderlichen Eigentümerinformationen zu bekommen. Projektierenden sollten jedoch bereits in einem frühen Planungsstadium ein Anspruch auf diese Informationen zustehen. Auch aus rechtlicher Sicht spricht einiges dafür.

Für Projektierende von Erneuerbare-Energien-Anlagen ist der Zugang zu Grundstücksinformationen von wesentlicher Bedeutung. Die Landesgesetze kennen eine grundsätzlich geeignete Informationsquelle für den Bezug von Eigentümerdaten: das Liegenschaftskataster. Allerdings wird Projektierern in der Verwaltungspraxis bestimmter Bundesländer, wie etwa Bayern, regelmäßig im frühen Planungsstadium der Zugang verwehrt.

Das "berechtigte Interesse" als entscheidende Voraussetzung

Die rechtliche Ausgestaltung des Liegenschaftskatasters fällt in die gesetzgeberischen Kompetenz der Länder. Den teils unterschiedlichen landesrechtlichen Ausgestaltungen gemein ist aber stets das Erfordernis des „berechtigten Interesses“ an den Informationen.

Das „berechtigte Interesse“ bedarf als sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff der inhaltlichen Ausgestaltung durch Auslegung. Grundlage hierfür ist im Wesentlichen die ausgeprägte Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach Paragraf 12 der Grundbuchordnung. Dieser normiert die Einsicht ins Grundbuch und erfordert ebenfalls ein „berechtigtes Interesse“.

Das bloße Interesse, mit einem Eigentümer in Kontakt zu treten, genügt nicht. Vielmehr soll sich eine vertragliche Beziehung zumindest anbahnen – etwa durch die bereits erfolgte Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Aufgrund dieser Voraussetzung der Konkretisierung lehnen Vermessungsämter in manchen Bundesländern mitunter Auskunftsansprüche zu Beginn von Planungen ab.

Liegenschaftskataster unterscheidet sich von Grundbuchordnung

Gegen dieses deckungsgleiche Verständnis des „berechtigten Interesses“ bei Grundbuchordnung und Liegenschaftskataster spricht deren unterschiedliche Informationstiefe. Die Angaben im Grundbuch lassen mitunter konkrete Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Eigentümers zu, die im Liegenschaftskataster gespeicherten Informationen nicht. Daher sollte die Hürde zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer im Grundbuch höher ausgestaltet sein als für das Liegenschaftskataster.

Auch ein rein praktischer Grund spricht gegen die teils geforderte Konkretisierung: Sinn dieser Kontaktinformationen ist gerade die Etablierung einer verfestigten Beziehung zwischen Projektierern und Grundstückseigentümern. Mit dem Liegenschaftskataster kennt das deutsche Recht gerade ein hierfür prädestiniertes Rechtsinstrument.

Erforderlich und ausreichend für ein berechtigtes Interesse sollte daher sein, schlüssig und plausibel darzulegen, dass die begehrten Informationen für die Feststellung der grundsätzlichen Umsetzbarkeit eines Projekts notwendig sind und der Anfragende dies auch umzusetzen beabsichtigt. Damit würde bloße Neugierde als Motiv ausgeschlossen. Diese Argumentation wird in der Literatur und mittlerweile auch durch die Rechtsprechung in verschiedenen Bundesländern vertreten. Teils steht aber noch eine obergerichtliche Entscheidung hierüber aus.

Die Anpassung der Zugangshürde zu den Informationen des Liegenschaftskatasters im vorgenannten Sinne in den verbliebenen Bundesländern würde der Schaffung von Rechtssicherheit dienen und den Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen fördern.

*David Ferrazini ist Rechtsanwalt beim interdisziplinären Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner aus Freiburg, das sich auf erneuerbare Energien und kommunale Energieversorgung spezialisiert hat.

 
David Ferrazini
Quelle: Sterr-Kölln & Partner


 

Dienstag, 14.12.2021, 10:55 Uhr
Redaktion
Energie & Management > Gastbeitrag - Liegenschaftskataster als Zugang zu Eigentümerdaten
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Liegenschaftskataster als Zugang zu Eigentümerdaten
Wie der Auskunftsanspruch bei der Planung von Erneuerbare-Energien-Anlagen umgesetzt werden kann. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt *David Ferrazini von Sterr-Kölln & Partner.
Die Planung von Windenergie- und Photovoltaikprojekten beginnt immer mit der Flächensicherung. Ein Problem dabei ist oft, von den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden die erforderlichen Eigentümerinformationen zu bekommen. Projektierenden sollten jedoch bereits in einem frühen Planungsstadium ein Anspruch auf diese Informationen zustehen. Auch aus rechtlicher Sicht spricht einiges dafür.

Für Projektierende von Erneuerbare-Energien-Anlagen ist der Zugang zu Grundstücksinformationen von wesentlicher Bedeutung. Die Landesgesetze kennen eine grundsätzlich geeignete Informationsquelle für den Bezug von Eigentümerdaten: das Liegenschaftskataster. Allerdings wird Projektierern in der Verwaltungspraxis bestimmter Bundesländer, wie etwa Bayern, regelmäßig im frühen Planungsstadium der Zugang verwehrt.

Das "berechtigte Interesse" als entscheidende Voraussetzung

Die rechtliche Ausgestaltung des Liegenschaftskatasters fällt in die gesetzgeberischen Kompetenz der Länder. Den teils unterschiedlichen landesrechtlichen Ausgestaltungen gemein ist aber stets das Erfordernis des „berechtigten Interesses“ an den Informationen.

Das „berechtigte Interesse“ bedarf als sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff der inhaltlichen Ausgestaltung durch Auslegung. Grundlage hierfür ist im Wesentlichen die ausgeprägte Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach Paragraf 12 der Grundbuchordnung. Dieser normiert die Einsicht ins Grundbuch und erfordert ebenfalls ein „berechtigtes Interesse“.

Das bloße Interesse, mit einem Eigentümer in Kontakt zu treten, genügt nicht. Vielmehr soll sich eine vertragliche Beziehung zumindest anbahnen – etwa durch die bereits erfolgte Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Aufgrund dieser Voraussetzung der Konkretisierung lehnen Vermessungsämter in manchen Bundesländern mitunter Auskunftsansprüche zu Beginn von Planungen ab.

Liegenschaftskataster unterscheidet sich von Grundbuchordnung

Gegen dieses deckungsgleiche Verständnis des „berechtigten Interesses“ bei Grundbuchordnung und Liegenschaftskataster spricht deren unterschiedliche Informationstiefe. Die Angaben im Grundbuch lassen mitunter konkrete Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Eigentümers zu, die im Liegenschaftskataster gespeicherten Informationen nicht. Daher sollte die Hürde zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Eigentümer im Grundbuch höher ausgestaltet sein als für das Liegenschaftskataster.

Auch ein rein praktischer Grund spricht gegen die teils geforderte Konkretisierung: Sinn dieser Kontaktinformationen ist gerade die Etablierung einer verfestigten Beziehung zwischen Projektierern und Grundstückseigentümern. Mit dem Liegenschaftskataster kennt das deutsche Recht gerade ein hierfür prädestiniertes Rechtsinstrument.

Erforderlich und ausreichend für ein berechtigtes Interesse sollte daher sein, schlüssig und plausibel darzulegen, dass die begehrten Informationen für die Feststellung der grundsätzlichen Umsetzbarkeit eines Projekts notwendig sind und der Anfragende dies auch umzusetzen beabsichtigt. Damit würde bloße Neugierde als Motiv ausgeschlossen. Diese Argumentation wird in der Literatur und mittlerweile auch durch die Rechtsprechung in verschiedenen Bundesländern vertreten. Teils steht aber noch eine obergerichtliche Entscheidung hierüber aus.

Die Anpassung der Zugangshürde zu den Informationen des Liegenschaftskatasters im vorgenannten Sinne in den verbliebenen Bundesländern würde der Schaffung von Rechtssicherheit dienen und den Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen fördern.

*David Ferrazini ist Rechtsanwalt beim interdisziplinären Beratungsunternehmen Sterr-Kölln & Partner aus Freiburg, das sich auf erneuerbare Energien und kommunale Energieversorgung spezialisiert hat.

 
David Ferrazini
Quelle: Sterr-Kölln & Partner


 

Dienstag, 14.12.2021, 10:55 Uhr
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