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Am 15. Mai 2014 hat die Bundesnetzagentur eine Festlegung über volatile Kostenanteile getroffen, wie sie im §11 Abs. 5 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) definiert sind. Den dazugehörigen Beschluss hat die Behörde nun im Juni veröffentlicht.
Im Rahmen der Anreizregulierung gelten nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur die Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber für die Beschaffung von Lastflusszusagen als volatile Kostenbestandteile. Gleichzeitig verpflichtet die Behörde die Netzbetreiber, die im Anhang des Beschlussdokuments aufgelisteten Vorgaben für die Beschaffung von Lastflusszusagen zu berücksichtigen.Der Beschluss der Bu
Freitag, 27.06.2014, 13:22 Uhr
Fritz Wilhelm
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