Bild: Jonas Rosenberger
Das Ladesäuleneichrecht war bisher kaum anwendbar. Für Gleichstromladesäulen standen bis Ende 2019 keine geeigneten Messgeräte bereit. Eine Folge: sehr unterschiedliche Tarife.
Seit 2015 gilt das Eichrecht für öffentliche Ladesäulen in Deutschland nach MessEG (§ 3 Nr. 22 und 23) und MessEV (§ 1). Doch eine Umsetzung war nur zögerlich möglich, da es bis Ende 2018 kaum eichrechtskonforme Geräte gab. Deshalb entsprach ein Großteil der im öffentlichen Raum installierten 24.000 Ladepunkte an gut 18.400 Ladestationen nicht den technischen Vorgaben.Experten sc
Freitag, 24.04.2020, 08:30 Uhr
Frank Urbansky
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