Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gehöre der von Netzbetreibern entsprechend dem KWK-Gesetz zu leistende Zuschlag für KWK-Strom zum Entgelt im Sinne des § 10 Umsatsteuergesetz (UStG) und sei somit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG), schreibt das BMF in seiner Antwort auf eine Anfrage des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK).
Montag, 2.09.2002, 17:00 Uhr
Jan Mühlstein
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