Der „übliche Preis“ für eingespeisten KWK-Strom soll im KWK-Gesetz lediglich für Anlagen bis 2 MW als der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal definiert werden, hat am 1. Juli der Bundestag beschlossen.
Damit wird die mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beschlossene Änderung des KWK-Gesetzes eingeschränkt, bevor sie in Kraft getreten ist. Die Korrektur wurde vom Bundestag zusammen mit dem Hochwasserschutzgesetze als Artikel 7 verabschiedet, meldet der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK). Da dieses Gesetzespaket zwischen Koalition und Opposition strittig sei, werde mit einer Ablehnung de
Montag, 5.07.2004, 10:24 Uhr
Jan Mühlstein
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