Die Festlegung des „üblichen Preises“ für eingespeisten KWK-Strom als „der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal“ im KWK-Gesetz gilt bald nur für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW.
Die Einschränkung der Definition des „üblichen Preises“ hat der Bundestag bereits am 30. Juni 2004 in einem an das Hochwasserschutzgesetz angehängten Artikel beschlossen. Doch das Huckepackverfahren hat sich als zeitraubend erwiesen, denn der Bundesrat stimmte dem Gesetzespaket nicht zu. Erst nach einem dreiviertel Jahr haben sich die Regierung und die Opposition im Vermittlungsausschu
Freitag, 6.05.2005, 15:03 Uhr
Jan Mühlstein
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