Der Anspruch auf die vom KWK-Gesetz gewährte Zuschlagszahlung durch den Netzbetreiber besteht auch dann, wenn der KWK-Strom mittelbar – zum Beispiel über ein nicht öffentliches Arealnetz – in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, so die kürzlich bekannt gewordene Rechtsauffassung des Verbandes der Netzbetreiber (VDN).
Der Strom müsse aus einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassenen KWK-Anlage stammen und tatsächlich physikalisch als Überschussstrom oder Volleinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung gelangen. Dabei sei es unerheblich, ob die KWK-Anlage dem Eigentümer des Arealnetzes gehöre oder nicht.Derjenige KWK-Strom aus einem BHKW, der durch ein Arealnetz in ei
Mittwoch, 8.12.2004, 14:18 Uhr
Jan Mühlstein
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