Ansprüche, die sich aus dem KWK-Gesetz vom 17. Mai 2000 ergeben, könnten am 31. Dezember 2003 verjähren, warnt die Berliner Anwaltskanzlei Becker Büttner Held.
Dies liege an der „missglückten“ Formulierung des § 12 Abs. 2 des KWK-Gesetzes vom 19. März 2002, wonach Ansprüche aus dem alten, so genannten KWK-Vorschaltgesetz bis spätestens zum 31. Dezember 2003 „erhoben“ werden müssen. Außerdem wirke sich das Schuldrechtsänderungsgesetz aus. Es sei daher nötig zu prüfen, ob zur Sicherung der Ansprüche eine Klage gegen den Netzbetreibe
Dienstag, 28.10.2003, 16:50 Uhr
Jan Mühlstein
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