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Energie & Management > Elektrofahrzeuge - Kritik: Die Verkehrswende galoppiert lahmen Amtsschimmeln davon
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
Elektrofahrzeuge

Kritik: Die Verkehrswende galoppiert lahmen Amtsschimmeln davon

Der Handel mit Treibhausgas-Zertifikaten leide unter den Arbeitsbedingungen im Umweltbundesamt. Das und den Ladepunkte-Wirrwarr moniert der „Bundesverband eMobilität“ (BEM).
Die Elektromobilität kann sich auszahlen: Für den Handel mit Treibhausgas-Zertifikaten (THG) sind die Halter von Strom-Fahrzeugen ebenso zugelassen wie die Betreiber von öffentlichen Ladepunkten. In letzterem Fall fordert der Bundesverband E-Mobilität (BEM) nun allerdings eine Klarstellung vom Bund.

Es klingt ein wenig bürokratisch. Zuletzt, so der für 450 Unternehmen sprechende BEM, seien vermehrt Unsicherheiten offenkundig geworden, welche Ladepunkte mit dem Füttern von E-Autos Geld aus den THG-Töpfen erhalten können. Auch Wallbox-Eigentümer etwa?

Tatsächlich interpretieren findige Firmen die geltende Ladesäulenverordnung so, dass auch Privatiers ihre Wallboxen gewinnbringend einsetzen können. Gegenüber dem Umweltbundesamt sei die Box als öffentlich zu deklarieren, fertig. Damit nehme die Wallbox am CO2-Handel teil. In welcher Form und Zeit die Anlage der Allgemeinheit zur Verfügung steht, sei dabei zu vernachlässigen, so die Plattform "ZusammenStromen" auf ihrer Website. Ebenso eine öffentliche Bekanntmachung. Entscheidend sei, "anderen eMobilisten das Laden zu ermöglichen und sei es nur zu bestimmten Zeiten".

Klarstellung ging am Ziel vorbei

Umweltbundesamt und Bundesnetzagentur hätten mit ihrer Klarstellung dazu am Ziel vorbeigeschossen, meint der BEM. Denn die Behörden hatten besonders darauf abgehoben, dass private Parkflächen mit Ladepunktanschluss grundsätzlich als nicht öffentlich gelten würden.

Diese Begründung greift dem BEM zu kurz. Die Ladesäulenverordnung schließe nach Verbandsauffassung vielmehr alle Stromtankmöglichkeiten aus, die nicht vollumfänglich und jederzeit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der BEM betont die 24-Stunden-Verfügbarkeit besonders: „Eine Stunde am Tag ist nicht ausreichend.“ Insofern stehe die Rechtsauslegung von Umweltbundesamt und Bundesnetzagentur im Widerspruch zur Ladesäulenverordnung.

Der BEM verweist darauf, dass der THG-Quotenhandel nur für solche Ladepunkte gedacht und möglich sei, die
  • zu jederzeit öffentlich zugänglich sind,
  • bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind,
  • sämtliche Pflichten erfüllen und
  • für die der Veröffentlichung nicht widersprochen wurde.
In die Kritik bettete der BEM auch den Vorwurf an das Umweltbundesamt ein, mit zu wenig Personal und veralteten Arbeitsmethoden einem wachsenden Markt Herr werden zu wollen. „Der derzeitige THG-Handel ist erheblichen Verzögerungen ausgesetzt, was zu Wettbewerbsverzerrungen bei den Marktteilnehmern sorgt“, so der BEM. An Berlin richtete der Verband die Forderung, Schwachstellen bei der Regulierung zu beheben. Anders seien mehr als 400.000 öffentliche Ladepunkte und der millionenfache Ausbau der Elektromobilität nicht zu handhaben.

Dienstag, 20.09.2022, 13:36 Uhr
Volker Stephan
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Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
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Der Handel mit Treibhausgas-Zertifikaten leide unter den Arbeitsbedingungen im Umweltbundesamt. Das und den Ladepunkte-Wirrwarr moniert der „Bundesverband eMobilität“ (BEM).
Die Elektromobilität kann sich auszahlen: Für den Handel mit Treibhausgas-Zertifikaten (THG) sind die Halter von Strom-Fahrzeugen ebenso zugelassen wie die Betreiber von öffentlichen Ladepunkten. In letzterem Fall fordert der Bundesverband E-Mobilität (BEM) nun allerdings eine Klarstellung vom Bund.

Es klingt ein wenig bürokratisch. Zuletzt, so der für 450 Unternehmen sprechende BEM, seien vermehrt Unsicherheiten offenkundig geworden, welche Ladepunkte mit dem Füttern von E-Autos Geld aus den THG-Töpfen erhalten können. Auch Wallbox-Eigentümer etwa?

Tatsächlich interpretieren findige Firmen die geltende Ladesäulenverordnung so, dass auch Privatiers ihre Wallboxen gewinnbringend einsetzen können. Gegenüber dem Umweltbundesamt sei die Box als öffentlich zu deklarieren, fertig. Damit nehme die Wallbox am CO2-Handel teil. In welcher Form und Zeit die Anlage der Allgemeinheit zur Verfügung steht, sei dabei zu vernachlässigen, so die Plattform "ZusammenStromen" auf ihrer Website. Ebenso eine öffentliche Bekanntmachung. Entscheidend sei, "anderen eMobilisten das Laden zu ermöglichen und sei es nur zu bestimmten Zeiten".

Klarstellung ging am Ziel vorbei

Umweltbundesamt und Bundesnetzagentur hätten mit ihrer Klarstellung dazu am Ziel vorbeigeschossen, meint der BEM. Denn die Behörden hatten besonders darauf abgehoben, dass private Parkflächen mit Ladepunktanschluss grundsätzlich als nicht öffentlich gelten würden.

Diese Begründung greift dem BEM zu kurz. Die Ladesäulenverordnung schließe nach Verbandsauffassung vielmehr alle Stromtankmöglichkeiten aus, die nicht vollumfänglich und jederzeit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der BEM betont die 24-Stunden-Verfügbarkeit besonders: „Eine Stunde am Tag ist nicht ausreichend.“ Insofern stehe die Rechtsauslegung von Umweltbundesamt und Bundesnetzagentur im Widerspruch zur Ladesäulenverordnung.

Der BEM verweist darauf, dass der THG-Quotenhandel nur für solche Ladepunkte gedacht und möglich sei, die
  • zu jederzeit öffentlich zugänglich sind,
  • bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind,
  • sämtliche Pflichten erfüllen und
  • für die der Veröffentlichung nicht widersprochen wurde.
In die Kritik bettete der BEM auch den Vorwurf an das Umweltbundesamt ein, mit zu wenig Personal und veralteten Arbeitsmethoden einem wachsenden Markt Herr werden zu wollen. „Der derzeitige THG-Handel ist erheblichen Verzögerungen ausgesetzt, was zu Wettbewerbsverzerrungen bei den Marktteilnehmern sorgt“, so der BEM. An Berlin richtete der Verband die Forderung, Schwachstellen bei der Regulierung zu beheben. Anders seien mehr als 400.000 öffentliche Ladepunkte und der millionenfache Ausbau der Elektromobilität nicht zu handhaben.

Dienstag, 20.09.2022, 13:36 Uhr
Volker Stephan

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