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Energie & Management > Regulierung - Konsultationsauftakt zur Festlegung des Produktivitätsfaktors Strom
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
Regulierung

Konsultationsauftakt zur Festlegung des Produktivitätsfaktors Strom

Die Bundesnetzagentur benötigt von den Stromnetzbetreibern Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom (GSP Strom). Die Konsultationsphase ist gestartet.
Im März dieses Jahres war es, als das Oberlandesgericht Düsseldorf die Festlegung der Bundesnetzagentur zum GSP Strom für die dritte Regulierungsperiode aufgehoben hatte. Die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) und vier weitere Beschwerdeverfahren hatten der Festlegung der Behörde widersprochen. Nun ist die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, den GSP Strom, auch "X generell" oder kurz "X gen" genannt, gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen (wir berichteten). 

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur, unter anderem zuständig für Investitionsmaßnahmen und -bedingungen, erhebt nun Daten, um den GSP Strom für die vierte Regulierungsperiode zu ermitteln. Diese beginnt am 1. Januar 2023 und endet an Silvester 2027, dauert also fünf Jahre.

Laut Paragraph 3 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die Adressaten der Festlegung. Ab sofort sind sie zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgerufen − entweder via E-Mail oder via Brief an die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur. Einsendeschluss ist der 24. August 2022.
 

Der "generelle sektorale Produktivitätsfaktor" (GSP)

Der GSP gilt als Kernelement der Regulierung für die Energiewirtschaft und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt − separat für das Strom- und das Gasnetz. Für die Netzbetreiber ist er von entscheidender Bedeutung, da sich durch ihn ihre Gewinne definieren. Mit zunehmender Höhe des GSP nimmt die Erlösobergrenze, die einem Netzbetreiber zusteht, ab.

In den ersten beiden Regulierungsperioden hatte der Gesetzgeber die Höhe des GSP fest vorgegeben (1,25 % für die erste Regulierungsperiode, 1,50 % für die zweite Regulierungsperiode). Für die dritte Regulierungsperiode wurde der GSP hingegen von der Bundesnetzagentur ermittelt − nach wissenschaftlichen Methoden, wie diese sagt. Die Behörde hatte die Höhe des GSP auf 0,9 % (Strom) beziehungsweise 0,49 % (Gas) festgelegt. Diese Höhe fanden die Netzbetreiber für nicht angemessen, woraufhin der GSP Strom zur Rechtssache wurde.
 

Mittwoch, 27.07.2022, 13:00 Uhr
Davina Spohn
Energie & Management > Regulierung - Konsultationsauftakt zur Festlegung des Produktivitätsfaktors Strom
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
Regulierung
Konsultationsauftakt zur Festlegung des Produktivitätsfaktors Strom
Die Bundesnetzagentur benötigt von den Stromnetzbetreibern Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom (GSP Strom). Die Konsultationsphase ist gestartet.
Im März dieses Jahres war es, als das Oberlandesgericht Düsseldorf die Festlegung der Bundesnetzagentur zum GSP Strom für die dritte Regulierungsperiode aufgehoben hatte. Die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) und vier weitere Beschwerdeverfahren hatten der Festlegung der Behörde widersprochen. Nun ist die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, den GSP Strom, auch "X generell" oder kurz "X gen" genannt, gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen (wir berichteten). 

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur, unter anderem zuständig für Investitionsmaßnahmen und -bedingungen, erhebt nun Daten, um den GSP Strom für die vierte Regulierungsperiode zu ermitteln. Diese beginnt am 1. Januar 2023 und endet an Silvester 2027, dauert also fünf Jahre.

Laut Paragraph 3 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die Adressaten der Festlegung. Ab sofort sind sie zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgerufen − entweder via E-Mail oder via Brief an die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur. Einsendeschluss ist der 24. August 2022.
 

Der "generelle sektorale Produktivitätsfaktor" (GSP)

Der GSP gilt als Kernelement der Regulierung für die Energiewirtschaft und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt − separat für das Strom- und das Gasnetz. Für die Netzbetreiber ist er von entscheidender Bedeutung, da sich durch ihn ihre Gewinne definieren. Mit zunehmender Höhe des GSP nimmt die Erlösobergrenze, die einem Netzbetreiber zusteht, ab.

In den ersten beiden Regulierungsperioden hatte der Gesetzgeber die Höhe des GSP fest vorgegeben (1,25 % für die erste Regulierungsperiode, 1,50 % für die zweite Regulierungsperiode). Für die dritte Regulierungsperiode wurde der GSP hingegen von der Bundesnetzagentur ermittelt − nach wissenschaftlichen Methoden, wie diese sagt. Die Behörde hatte die Höhe des GSP auf 0,9 % (Strom) beziehungsweise 0,49 % (Gas) festgelegt. Diese Höhe fanden die Netzbetreiber für nicht angemessen, woraufhin der GSP Strom zur Rechtssache wurde.
 

Mittwoch, 27.07.2022, 13:00 Uhr
Davina Spohn

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