Anlage: „Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts.“
Zu Artikel 1 Nr.3 (§ 6 Abs. 1 EnWG), Artikel 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b § 6 Abs. 1 Satz 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Wörter angefügt: „es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.“
Freitag, 25.04.2003, 09:33 Uhr
Helmut Sendner
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