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Energie & Management > Recht - Klage gegen Nord Stream 2 wegen Methanemissionen abgewiesen
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

Klage gegen Nord Stream 2 wegen Methanemissionen abgewiesen

Deutschland sei für die Methan-Emissionen beim Betrieb von Nord Stream 2 in Russand mit verantwortlich, meint die Deutsche Umwelthilfe. Doch der „Planfeststellungsbeschluss“ steht.
Sechs Stunden Verhandlung, drei Stunden Beratung – es war nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe (DUH) ein langer Tag vor Gericht. Und obgleich er ihr am Ende eine Niederlage brachte, war die Mühe aus Sicht der Organisation nicht vergebens. Dass das Gericht die Klage der DUH im Hinblick auf Methanemissionen der russischen Gasinfrastruktur im Zusammenhang mit der Pipeline Nord Stream 2 als zulässig betrachtete, wertet Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner als „Erfolg“.

Die Klage zielte auf den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund, es ist zuständig für die Genehmigung der Pipeline in den Küstengewässern. Die DUH wollte erreichen, dass die Behörde die beim internationalen Betrieb der Leitung auftretenden Methanemissionen berücksichtigen muss. Sie berief sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse über „Umfang und Wirkung von Methan-Emissionen aus der Erdgas-Lieferkette“ Solche Emissionen hätten für das „bisherige Genehmigungsverfahren gar keine Rolle gespielt“, sagt Müller-Kraenner.

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald sah die Klage in einem grundlegenden Punkt als unzulässig an: Dem Kläger „fehle hinsichtlich der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlaufenden offshore Pipeline und der landseitigen Anlagen in Lubmin sowie der offshore Pipeline im Übrigen bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses“, urteilte es. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass Nord Stream 2 im Rahmen des Vorbetriebs bereits den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechend auf Gas-Dichtigkeit geprüft worden“ sei.

Was die russische Gasinfrastruktur an Land angehe, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Anlagen in Russland seien nicht Gegenstand des „planfestgestellten Vorhabens“. Überdies habe der Planfeststellungsbeschluss die Umweltauswirkungen, insbesondere auch Methan-Emissionen, insgesamt bewertet, so das Oberverwaltungsgericht.

Deutschland „unmittelbar verantwortlich“

Eine Revision gegen das Urteil (Az.: 5 K 588/20) ist ausgeschlossen. Doch der Rechtsstreit könnte weitergehen. „Wir prüfen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht“, sagt Müller-Kraenner. Seiner Auffassung nach verkennen die Richter in Greifswald die „grundsätzliche Bedeutung der Sache“. Ihre Argumentation stütze sich auf die Gashochdruckleitungsverordnung, das sei zu kurz gesprungen. „Solche Vorhaben können nicht genehmigt werden, wenn sie massiv gegen Klimaschutzziele verstoßen“, meint der DUH-Chef.

Das Bundesverfassungsgericht habe „unmissverständlich klargestellt, dass dem verfassungsrechtlich verankerten Klimaschutzgebot zwingend auch eine internationale Komponente immanent ist“, sagt die Rechtanwältin Cornelia Ziehm, die die DUH vertritt. Eine allein nationale Betrachtungsweise der Klimaauswirkungen eines Projektes komme daher nicht länger in Betracht. „Deutschland ist vielmehr mit dem Betrieb von Nord Stream 2 für die in Russland freigesetzten Methanemissionen unmittelbar verantwortlich.“

Mittwoch, 17.11.2021, 14:34 Uhr
Manfred Fischer
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Klage gegen Nord Stream 2 wegen Methanemissionen abgewiesen
Deutschland sei für die Methan-Emissionen beim Betrieb von Nord Stream 2 in Russand mit verantwortlich, meint die Deutsche Umwelthilfe. Doch der „Planfeststellungsbeschluss“ steht.
Sechs Stunden Verhandlung, drei Stunden Beratung – es war nach Angaben der Deutschen Umwelthilfe (DUH) ein langer Tag vor Gericht. Und obgleich er ihr am Ende eine Niederlage brachte, war die Mühe aus Sicht der Organisation nicht vergebens. Dass das Gericht die Klage der DUH im Hinblick auf Methanemissionen der russischen Gasinfrastruktur im Zusammenhang mit der Pipeline Nord Stream 2 als zulässig betrachtete, wertet Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner als „Erfolg“.

Die Klage zielte auf den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund, es ist zuständig für die Genehmigung der Pipeline in den Küstengewässern. Die DUH wollte erreichen, dass die Behörde die beim internationalen Betrieb der Leitung auftretenden Methanemissionen berücksichtigen muss. Sie berief sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse über „Umfang und Wirkung von Methan-Emissionen aus der Erdgas-Lieferkette“ Solche Emissionen hätten für das „bisherige Genehmigungsverfahren gar keine Rolle gespielt“, sagt Müller-Kraenner.

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald sah die Klage in einem grundlegenden Punkt als unzulässig an: Dem Kläger „fehle hinsichtlich der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlaufenden offshore Pipeline und der landseitigen Anlagen in Lubmin sowie der offshore Pipeline im Übrigen bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses“, urteilte es. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass Nord Stream 2 im Rahmen des Vorbetriebs bereits den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechend auf Gas-Dichtigkeit geprüft worden“ sei.

Was die russische Gasinfrastruktur an Land angehe, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Anlagen in Russland seien nicht Gegenstand des „planfestgestellten Vorhabens“. Überdies habe der Planfeststellungsbeschluss die Umweltauswirkungen, insbesondere auch Methan-Emissionen, insgesamt bewertet, so das Oberverwaltungsgericht.

Deutschland „unmittelbar verantwortlich“

Eine Revision gegen das Urteil (Az.: 5 K 588/20) ist ausgeschlossen. Doch der Rechtsstreit könnte weitergehen. „Wir prüfen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht“, sagt Müller-Kraenner. Seiner Auffassung nach verkennen die Richter in Greifswald die „grundsätzliche Bedeutung der Sache“. Ihre Argumentation stütze sich auf die Gashochdruckleitungsverordnung, das sei zu kurz gesprungen. „Solche Vorhaben können nicht genehmigt werden, wenn sie massiv gegen Klimaschutzziele verstoßen“, meint der DUH-Chef.

Das Bundesverfassungsgericht habe „unmissverständlich klargestellt, dass dem verfassungsrechtlich verankerten Klimaschutzgebot zwingend auch eine internationale Komponente immanent ist“, sagt die Rechtanwältin Cornelia Ziehm, die die DUH vertritt. Eine allein nationale Betrachtungsweise der Klimaauswirkungen eines Projektes komme daher nicht länger in Betracht. „Deutschland ist vielmehr mit dem Betrieb von Nord Stream 2 für die in Russland freigesetzten Methanemissionen unmittelbar verantwortlich.“

Mittwoch, 17.11.2021, 14:34 Uhr
Manfred Fischer

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