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Energie & Management > Recht - Klage gegen Hochspannungsleitung am Nordrand der Eifel erfolglos
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

Klage gegen Hochspannungsleitung am Nordrand der Eifel erfolglos

Gegen eine Hochspannungsleitung am Nordrand der Eifel gibt es keine rechtlichen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine Klage gegen die modernisierte Leitung abgewiesen.
Als Luftnummer hat sich die Privatklage gegen eine renovierte Hochspannungsfreileitung erwiesen, die im Rheinland die beiden Umspannwerke in Erftstadt-Kierdorf und Euskirchen verbindet. Am 4. November wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster das Ansinnen ab, die Baugenehmigung – also den Planfeststellungsbeschluss – der Bezirksregierung Köln aus 2019 sowie den Betrieb der Leitung als unrechtmäßig zu erklären.

Übertragungsnetzbetreiber Westnetz hatte im Sommer 2019 mit dem Ersatz einer alten 110-kV-Leitung in fünf Bauabschnitten begonnen, nachdem die Kölner Behörde grünes Licht gegeben hatte. Die neue Leitung erstreckt sich über 21,2 Kilometer im Wesentlichen über die gewohnte Trasse, kommt aber mit weniger Masten aus. Sie berührt neben Erftstadt und Euskirchen auch das Gebiet der Gemeinde Weilerswist, alle Kommunen liegen im südlichen Nordrhein-Westfalen am Nordrand der Eifel.

Kläger pochten auf alternative Trassenführung und Erdkabelvarianten

Bei den Klageführenden handelt es sich laut Mitteilung des OVG um ein Ehepaar, das selbst nicht im Einzugsbereich der 110-kV-Leitung wohne. Allerdings befinden sich in ihrem Eigentum mehrere Grundstücke, die teils mit Mehrfamilienhäusern bebaut sind.

Gegen die Baugenehmigung hatte das Paar zahlreiche Bedenken vorgebracht, etwa zu den Punkten Arten-, Landschafts-, Boden- und Denkmalschutz. Nach seiner Ansicht seien auch drei Erdkabelvarianten sowie zwei alternative Trassen um den Euskirchener Stadtteil Kessenich zu Unrecht verworfen worden. Außerdem wirke ein Mast "erdrückend" und verletzte damit das Gebot der Rücksichtnahme. Die 110-kV-Leitung rückt an der engsten Stelle bis auf 40 Meter an die Bebauung heran.

Das OVG verhandelte die Klage öffentlich, eine Begründung lag zunächst aber nicht vor. Die Kläger haben kaum noch Aussichten auf Erfolg, denn der Senat ließ eine Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung allerdings ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. Für die Beschwerde haben die Kläger einen Monat Zeit, sobald ihnen die Urteilsbegründung schriftlich zugegangen ist. Ein weiterer Monat bleibt für die Begründung der Beschwerde.

Donnerstag, 4.11.2021, 16:09 Uhr
Volker Stephan
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Klage gegen Hochspannungsleitung am Nordrand der Eifel erfolglos
Gegen eine Hochspannungsleitung am Nordrand der Eifel gibt es keine rechtlichen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine Klage gegen die modernisierte Leitung abgewiesen.
Als Luftnummer hat sich die Privatklage gegen eine renovierte Hochspannungsfreileitung erwiesen, die im Rheinland die beiden Umspannwerke in Erftstadt-Kierdorf und Euskirchen verbindet. Am 4. November wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster das Ansinnen ab, die Baugenehmigung – also den Planfeststellungsbeschluss – der Bezirksregierung Köln aus 2019 sowie den Betrieb der Leitung als unrechtmäßig zu erklären.

Übertragungsnetzbetreiber Westnetz hatte im Sommer 2019 mit dem Ersatz einer alten 110-kV-Leitung in fünf Bauabschnitten begonnen, nachdem die Kölner Behörde grünes Licht gegeben hatte. Die neue Leitung erstreckt sich über 21,2 Kilometer im Wesentlichen über die gewohnte Trasse, kommt aber mit weniger Masten aus. Sie berührt neben Erftstadt und Euskirchen auch das Gebiet der Gemeinde Weilerswist, alle Kommunen liegen im südlichen Nordrhein-Westfalen am Nordrand der Eifel.

Kläger pochten auf alternative Trassenführung und Erdkabelvarianten

Bei den Klageführenden handelt es sich laut Mitteilung des OVG um ein Ehepaar, das selbst nicht im Einzugsbereich der 110-kV-Leitung wohne. Allerdings befinden sich in ihrem Eigentum mehrere Grundstücke, die teils mit Mehrfamilienhäusern bebaut sind.

Gegen die Baugenehmigung hatte das Paar zahlreiche Bedenken vorgebracht, etwa zu den Punkten Arten-, Landschafts-, Boden- und Denkmalschutz. Nach seiner Ansicht seien auch drei Erdkabelvarianten sowie zwei alternative Trassen um den Euskirchener Stadtteil Kessenich zu Unrecht verworfen worden. Außerdem wirke ein Mast "erdrückend" und verletzte damit das Gebot der Rücksichtnahme. Die 110-kV-Leitung rückt an der engsten Stelle bis auf 40 Meter an die Bebauung heran.

Das OVG verhandelte die Klage öffentlich, eine Begründung lag zunächst aber nicht vor. Die Kläger haben kaum noch Aussichten auf Erfolg, denn der Senat ließ eine Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung allerdings ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. Für die Beschwerde haben die Kläger einen Monat Zeit, sobald ihnen die Urteilsbegründung schriftlich zugegangen ist. Ein weiterer Monat bleibt für die Begründung der Beschwerde.

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Volker Stephan

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