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Energie & Management > Recht - Klage gegen Eon erfolgreich
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

Klage gegen Eon erfolgreich

In seinen Schreiben zur Gaspreiserhöhung formulierte der Energieversorger „irreführend“. Das entschied das Landgericht München I.
Als der Energieversorger Eon seine Kunden wegen der zum 1. August 2022 anstehenden Gaspreiserhöhung anschrieb, informierte er diese auch über das Sonderkündigungsrecht. Allerdings „irreführend“, wie das Landgericht München I nun beschied. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Der Verbraucherzentrale zufolge schrieb Eon seinen Kunden zunächst ordnungsgemäß, dass sie das Recht hätten, ihren Vertrag ohne Frist bis einschließlich 31. Juli zu kündigen. Im nächsten Satz bat das Unternehmen Wechselwillige allerdings darum, sich bereits spätestens bis zum 20. Juli beim Versorger zu melden – nur so könne ein fristgerechter Wechsel sichergestellt werden.

Der Argumentation der Verbraucherzentrale folgend beanstandete das Landgericht diese Formulierung. Sie sei irreführend und könne Verbraucherinnen und Verbraucher davon abhalten, ihr Sonderkündigungsrecht zu nutzen. Somit liege ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Zukünftig müsse Eon es unterlassen, das Sonderkündigungsrecht auf diese Weise einzuschränken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dienstag, 11.07.2023, 16:02 Uhr
Katia Meyer-Tien
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In seinen Schreiben zur Gaspreiserhöhung formulierte der Energieversorger „irreführend“. Das entschied das Landgericht München I.
Als der Energieversorger Eon seine Kunden wegen der zum 1. August 2022 anstehenden Gaspreiserhöhung anschrieb, informierte er diese auch über das Sonderkündigungsrecht. Allerdings „irreführend“, wie das Landgericht München I nun beschied. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Der Verbraucherzentrale zufolge schrieb Eon seinen Kunden zunächst ordnungsgemäß, dass sie das Recht hätten, ihren Vertrag ohne Frist bis einschließlich 31. Juli zu kündigen. Im nächsten Satz bat das Unternehmen Wechselwillige allerdings darum, sich bereits spätestens bis zum 20. Juli beim Versorger zu melden – nur so könne ein fristgerechter Wechsel sichergestellt werden.

Der Argumentation der Verbraucherzentrale folgend beanstandete das Landgericht diese Formulierung. Sie sei irreführend und könne Verbraucherinnen und Verbraucher davon abhalten, ihr Sonderkündigungsrecht zu nutzen. Somit liege ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Zukünftig müsse Eon es unterlassen, das Sonderkündigungsrecht auf diese Weise einzuschränken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dienstag, 11.07.2023, 16:02 Uhr
Katia Meyer-Tien

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