Nach Ansicht des Bundeskartellamtes muss die Frankfurter Mainova AG auch Betreibern von Arealnetzen den Zugang zu ihrem Mittelspannungsnetz gewähren.
Die Bonner Wettbewerbshüter beabsichtigen deshalb, unter Berufung auf § 19 Abs. 4 Nr 4 GWB dem Energieversorgungsunternehmen in der Mainmetropole zu untersagen, Konkurrenten den Netzanschluss an sein Verteilnetz in der Mittelspannungsebene zu verweigern. Es bestehe der Verdacht, dass die Mainova AG ihre lokale Monopolstellung als Anbieterin von Netzanschluss- und Netzzugangsleistungen missbräuc
Dienstag, 5.08.2003, 14:34 Uhr
Kai Eckert
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