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Energie & Management > Gas - Kabinett beschließt Vorsorgemaßnahmen bei Gasmangel
Quelle: Shutterstock / Visionsi
Gas

Kabinett beschließt Vorsorgemaßnahmen bei Gasmangel

Das Bundeskabinett hat am 8. Juni weitere Schritte auf dem Weg zur Unabhängigkeit von russischen Gasimporten beschlossen sowie Maßnahmen im Fall einer Gasmangellage.
Im Fall einer drohenden Gasmangellage hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reduzierung des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung beschlossen. Das „Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz“ wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht und im parlamentarischen Verfahren weiter behandelt. Der Gesetzentwurf dient der Erhöhung der Vorsorge für den Fall einen möglichen Gasmangellage, die beispielsweise durch einen Stopp der Gaslieferungen Russlands entstehen könnte.

In einer solchen Situation müsse Deutschland den Gasverbrauch in der Stromerzeugung deutlich reduzieren können, begründete die Regierung. Hierfür werden mit dem Gesetzentwurf die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Erdgas trug 2021 zu etwa 15 % zur Stromerzeugung bei, wegen der hohen Gaspreise war der Anteil in den ersten Monaten 2022 wohl schon geringer.

Kohle- und Ölkraftwerke statt Gas in Bereitschaft

Konkret wird zur Erhöhung der Vorsorge eine bis zum 31. März 2024 befristete Gasersatz-Reserve eingerichtet. Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass Kohle- oder Ölkraftwerke in bestehenden Reserven ertüchtigt werden. Sie sollen kurzfristig und auf Abruf in den Markt zurückkehren können. Dieser Abruf erfolge aber nur dann, wenn eine Gasmangellage vorliegt oder droht. In der Reservehaltung sind die Kraftwerke betriebsbereit, aber nicht am Strommarkt aktiv, so dass keine zusätzlichen CO2-Emissionen entstehen. Das vordringliche Ziel, den Kohleausstieg in Deutschland bis 2030 zu vollenden, bleibe unangetastet.

Daneben will die Bundesregierung im Fall einer Gefährdung des Gasversorgungssystems in der Lage sein, die Stromerzeugung von Gaskraftwerken schnell zu reduzieren. Hierfür soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, um im Krisenfall den Einsatz von Gaskraftwerken sehr schnell und für die Dauer von maximal sechs Monaten verringern zu können. Die Verordnung der Bundesregierung kann dann ohne Zustimmung von Bundestag oder Bundesrat erlassen werden. Sie berücksichtige, dass einige Kraftwerke nicht nur Strom, sondern auch Wärme bereitstellen.

Die Maßnahmen im Einzelnen

Im Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz wird der Einsatz von systemrelevanten Steinkohlekraftwerken ermöglicht, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam würde (2022: 2.100 MW und 2023 500 MW). Hinzu kommen Kraftwerke in der bestehenden Netzreserve, die nicht mit Erdgas betrieben werden mit 4.300 MW Steinkohleanlagen und 1.600 MW Mineralölanlagen. Diese Kraftwerke können bei Gasmangellage für einen festgelegten Zeitraum in den Strommarkt zurückkehren. Die Bundesregierung muss diese Gefährdung in einer Rechtsverordnung feststellen („Abruf“).

Der Betrieb am Strommarkt erfolge freiwillig. Chancen und Risiken liegen beim Betreiber. Damit die Kraftwerke im Fall eines Abrufs für einen Marktbetrieb bereit stehen, müssen die Kraftwerksbetreiber bis zu einem Stichtag die technische Einsatzbereitschaft herstellen, wofür die anfallenden Kosten erstattet werden. Im Zeitraum der möglichen Marktteilnahme werden keine Kosten erstattet. Die Kraftwerksbetreiber müssen zudem eine bestimmte Menge Brennstoff vorrätig halten.

Sicherheitsbereitschaft angepasst

Die bestehende Sicherheitsbereitschaft („SiBe1.0“) von etwa 1.900 MW Braunkohlekraftwerken wird angepasst. Die Kraftwerke sollen künftig bereits früher als bisher abrufbar sein. Mit Ende der Sicherheitsbereitschaft sollen die Braunkohlekraftwerke temporär bis zum 31. März 2024 in eine neue Versorgungsreserve überführt werden („SiBe 2.0“). Erfolgt ein Abruf, kehren auch sie temporär an den Strommarkt zurück.

Im Fall einer Gefährdung des Gasversorgungssystems wird der Einsatz von Gaskraftwerken per Verordnungsermächtigung reduziert. Dann würden Gas-KWK-Anlagen im Krisenfall nur noch dann Strom erzeugen, wenn es keine Alternative für die Wärmeerzeugung gibt. In diesen Fällen würden Kohlekraftwerke den Preis an der Strombörse setzen, so dass dies nicht die Strompreise erhöhe. Die Verordnung gilt für eine Dauer von maximal sechs Monaten.

KWK kann länger mit Kohle arbeiten

Weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung liegen im Bereich Redispatch. Netzbetreiber bekommen befristet mehr Flexibilität bei der Wahl des hochzufahrenden Kraftwerks im Fall eines Netzengpasses. Der Zeitraum für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), um den Kohleersatzbonus nach dem KWK-Gesetz in Anspruch nehmen zu können, wird bis zum 30. März 2024 verlängert. So können Kohlekraftwerke übergangsweise länger betrieben werden. Weitere Anreize sollen den Betrieb von KWK-Anlagen flexibilisieren.

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Verordnungsermächtigung zur Sicherung der Energieversorgung vor, mit der Vorgaben zur Bevorratung mit Brennstoffen gemacht werden (Anpassung des bestehenden § 50 EnWG). Diese Ermächtigung muss aktuell nicht genutzt werden und steht nur als Vorsorge bereit.

Mittwoch, 8.06.2022, 14:21 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Gas - Kabinett beschließt Vorsorgemaßnahmen bei Gasmangel
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Gas
Kabinett beschließt Vorsorgemaßnahmen bei Gasmangel
Das Bundeskabinett hat am 8. Juni weitere Schritte auf dem Weg zur Unabhängigkeit von russischen Gasimporten beschlossen sowie Maßnahmen im Fall einer Gasmangellage.
Im Fall einer drohenden Gasmangellage hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reduzierung des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung beschlossen. Das „Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz“ wird in einem nächsten Schritt über die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht und im parlamentarischen Verfahren weiter behandelt. Der Gesetzentwurf dient der Erhöhung der Vorsorge für den Fall einen möglichen Gasmangellage, die beispielsweise durch einen Stopp der Gaslieferungen Russlands entstehen könnte.

In einer solchen Situation müsse Deutschland den Gasverbrauch in der Stromerzeugung deutlich reduzieren können, begründete die Regierung. Hierfür werden mit dem Gesetzentwurf die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Erdgas trug 2021 zu etwa 15 % zur Stromerzeugung bei, wegen der hohen Gaspreise war der Anteil in den ersten Monaten 2022 wohl schon geringer.

Kohle- und Ölkraftwerke statt Gas in Bereitschaft

Konkret wird zur Erhöhung der Vorsorge eine bis zum 31. März 2024 befristete Gasersatz-Reserve eingerichtet. Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass Kohle- oder Ölkraftwerke in bestehenden Reserven ertüchtigt werden. Sie sollen kurzfristig und auf Abruf in den Markt zurückkehren können. Dieser Abruf erfolge aber nur dann, wenn eine Gasmangellage vorliegt oder droht. In der Reservehaltung sind die Kraftwerke betriebsbereit, aber nicht am Strommarkt aktiv, so dass keine zusätzlichen CO2-Emissionen entstehen. Das vordringliche Ziel, den Kohleausstieg in Deutschland bis 2030 zu vollenden, bleibe unangetastet.

Daneben will die Bundesregierung im Fall einer Gefährdung des Gasversorgungssystems in der Lage sein, die Stromerzeugung von Gaskraftwerken schnell zu reduzieren. Hierfür soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, um im Krisenfall den Einsatz von Gaskraftwerken sehr schnell und für die Dauer von maximal sechs Monaten verringern zu können. Die Verordnung der Bundesregierung kann dann ohne Zustimmung von Bundestag oder Bundesrat erlassen werden. Sie berücksichtige, dass einige Kraftwerke nicht nur Strom, sondern auch Wärme bereitstellen.

Die Maßnahmen im Einzelnen

Im Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz wird der Einsatz von systemrelevanten Steinkohlekraftwerken ermöglicht, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung wirksam würde (2022: 2.100 MW und 2023 500 MW). Hinzu kommen Kraftwerke in der bestehenden Netzreserve, die nicht mit Erdgas betrieben werden mit 4.300 MW Steinkohleanlagen und 1.600 MW Mineralölanlagen. Diese Kraftwerke können bei Gasmangellage für einen festgelegten Zeitraum in den Strommarkt zurückkehren. Die Bundesregierung muss diese Gefährdung in einer Rechtsverordnung feststellen („Abruf“).

Der Betrieb am Strommarkt erfolge freiwillig. Chancen und Risiken liegen beim Betreiber. Damit die Kraftwerke im Fall eines Abrufs für einen Marktbetrieb bereit stehen, müssen die Kraftwerksbetreiber bis zu einem Stichtag die technische Einsatzbereitschaft herstellen, wofür die anfallenden Kosten erstattet werden. Im Zeitraum der möglichen Marktteilnahme werden keine Kosten erstattet. Die Kraftwerksbetreiber müssen zudem eine bestimmte Menge Brennstoff vorrätig halten.

Sicherheitsbereitschaft angepasst

Die bestehende Sicherheitsbereitschaft („SiBe1.0“) von etwa 1.900 MW Braunkohlekraftwerken wird angepasst. Die Kraftwerke sollen künftig bereits früher als bisher abrufbar sein. Mit Ende der Sicherheitsbereitschaft sollen die Braunkohlekraftwerke temporär bis zum 31. März 2024 in eine neue Versorgungsreserve überführt werden („SiBe 2.0“). Erfolgt ein Abruf, kehren auch sie temporär an den Strommarkt zurück.

Im Fall einer Gefährdung des Gasversorgungssystems wird der Einsatz von Gaskraftwerken per Verordnungsermächtigung reduziert. Dann würden Gas-KWK-Anlagen im Krisenfall nur noch dann Strom erzeugen, wenn es keine Alternative für die Wärmeerzeugung gibt. In diesen Fällen würden Kohlekraftwerke den Preis an der Strombörse setzen, so dass dies nicht die Strompreise erhöhe. Die Verordnung gilt für eine Dauer von maximal sechs Monaten.

KWK kann länger mit Kohle arbeiten

Weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung liegen im Bereich Redispatch. Netzbetreiber bekommen befristet mehr Flexibilität bei der Wahl des hochzufahrenden Kraftwerks im Fall eines Netzengpasses. Der Zeitraum für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), um den Kohleersatzbonus nach dem KWK-Gesetz in Anspruch nehmen zu können, wird bis zum 30. März 2024 verlängert. So können Kohlekraftwerke übergangsweise länger betrieben werden. Weitere Anreize sollen den Betrieb von KWK-Anlagen flexibilisieren.

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Verordnungsermächtigung zur Sicherung der Energieversorgung vor, mit der Vorgaben zur Bevorratung mit Brennstoffen gemacht werden (Anpassung des bestehenden § 50 EnWG). Diese Ermächtigung muss aktuell nicht genutzt werden und steht nur als Vorsorge bereit.

Mittwoch, 8.06.2022, 14:21 Uhr
Susanne Harmsen

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