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Energie & Management > KWK - iKWK-Systeme können nun ganzjährig in Betrieb gehen
Quelle: Fotolia / XtravaganT
KWK

iKWK-Systeme können nun ganzjährig in Betrieb gehen

Bei innovativen KWK-Systemen tritt eine Änderung in punkto Referenzwärme in Kraft, die es Betreibern nun ermöglicht, die Anlage auch unterjährig leichter in Betrieb zu nehmen.  
Für Betreiber von innovativen KWK-Systemen wird die Inbetriebnahme nun leichter. Möglich macht das die Änderung des § 19 der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV). Diese Änderung ist Teil des jüngst beschlossenen Gesetzespakets zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften. Konkret geht es um die Berechnung der Referenzwärme in einem iKWK-System.

Ein gefördertes iKWK-Projekt verlangt, dass etwa ein Drittel der in diesen Anlagen produzierten Energie aus erneuerbaren Quellen stammt. Bislang musste die Referenzwärme auf das gesamte Kalenderjahr bezogen berechnet werden. Ihr Erneuerbaren-Anteil von 30 beziehungsweise 35 % seit 2021 darf auch im Jahr der Dauerinbetriebnahme der KWK-Anlage nicht unterschritten werden. Was dazu führte, dass Betreiber ihre iKWK-Anlagen erst zum Jahresanfang in Betrieb nahmen, um auf die geforderte Referenzwärme zu kommen. Die offizielle Inbetriebnahme verzögerte sich daher mitunter um mehrere Monate.

Die Regelung wurde vom Gesetzgeber jetzt auf eine monatliche Berechnungsweise geändert. Konkret bedeutet die Änderung, dass Betreiber im Jahr 2023 – bei Geboten ab 2021 – anstelle des bisher gültigen Werts von 30 % der Referenzwärme, auch im Inbetriebnahmejahr nur noch für jeden vollen Monat, der dem Datum der Dauerinbetriebnahme folgt, 2,5 Prozentpunkte des innovativen Anteils an der Referenzwärme in der Jahresabrechnung nachweisen müssen.

Neue Regelung gilt rückwirkend zum 1. Dezember 2021

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung ist zufrieden mit der neuen Regelung. "Der B.KWK und die mit ihm kooperierenden Verbände freuen sich über die Regelung für iKWK-Systeme, die monatsweise Ermittlung des Pflichtanteils der innovativen Wärmeanteile rückwirkend zum 1. Dezember 2021 in Kraft treten zu lassen", teilt der Verband dazu am 14. Oktober mit. Dies sorge für Planungs- und Investitionssicherheit bei Investoren und Betreibern und helfe, der gegenwärtigen Energiekrise entgegenzuwirken.

Der B.KWK-Präsident, Claus-Heinrich Stahl, erläutert dazu: "Für Betreiber von iKWK-Anlagen war dies ein Hemmnis für die Wirtschaftlichkeit. Die Gefahr unter den 30 Prozent zu bleiben und somit die Förderung zu verlieren, war groß. Daher werden bis jetzt iKWK-Anlagen bei einer Fertigstellung nach April erst im Folgejahr in Betrieb genommen." Der B.KWK habe sich lange für diese Änderung eingesetzt. "Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherige Regelung einem schnellen Aufbau innovativer KWK-Systeme auf Basis erneuerbarer Energien zuwiderlief. Diese Hürde ist nun beseitigt und wird kurzfristig, als auch mit Blick auf die Erreichung der Klimaziele, helfen, die Wärme- und Stromversorgung Deutschlands zu stabilisieren."

Für iKWK-Anlagen, die eine Ausschreibung im Jahr 2021 gewonnen haben, wird allerdings eine Referenzwärme von 35 % vorgeschrieben, die in der jetzigen Änderung nicht mit eingeschlossen ist. Der B.KWK arbeitet nach eigener Aussage daran, auch hier noch eine Klärung herbeizuführen – gegebenenfalls über die Clearingstelle EEG / KWKG.

Freitag, 14.10.2022, 09:08 Uhr
Heidi Roider
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iKWK-Systeme können nun ganzjährig in Betrieb gehen
Bei innovativen KWK-Systemen tritt eine Änderung in punkto Referenzwärme in Kraft, die es Betreibern nun ermöglicht, die Anlage auch unterjährig leichter in Betrieb zu nehmen.  
Für Betreiber von innovativen KWK-Systemen wird die Inbetriebnahme nun leichter. Möglich macht das die Änderung des § 19 der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV). Diese Änderung ist Teil des jüngst beschlossenen Gesetzespakets zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften. Konkret geht es um die Berechnung der Referenzwärme in einem iKWK-System.

Ein gefördertes iKWK-Projekt verlangt, dass etwa ein Drittel der in diesen Anlagen produzierten Energie aus erneuerbaren Quellen stammt. Bislang musste die Referenzwärme auf das gesamte Kalenderjahr bezogen berechnet werden. Ihr Erneuerbaren-Anteil von 30 beziehungsweise 35 % seit 2021 darf auch im Jahr der Dauerinbetriebnahme der KWK-Anlage nicht unterschritten werden. Was dazu führte, dass Betreiber ihre iKWK-Anlagen erst zum Jahresanfang in Betrieb nahmen, um auf die geforderte Referenzwärme zu kommen. Die offizielle Inbetriebnahme verzögerte sich daher mitunter um mehrere Monate.

Die Regelung wurde vom Gesetzgeber jetzt auf eine monatliche Berechnungsweise geändert. Konkret bedeutet die Änderung, dass Betreiber im Jahr 2023 – bei Geboten ab 2021 – anstelle des bisher gültigen Werts von 30 % der Referenzwärme, auch im Inbetriebnahmejahr nur noch für jeden vollen Monat, der dem Datum der Dauerinbetriebnahme folgt, 2,5 Prozentpunkte des innovativen Anteils an der Referenzwärme in der Jahresabrechnung nachweisen müssen.

Neue Regelung gilt rückwirkend zum 1. Dezember 2021

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung ist zufrieden mit der neuen Regelung. "Der B.KWK und die mit ihm kooperierenden Verbände freuen sich über die Regelung für iKWK-Systeme, die monatsweise Ermittlung des Pflichtanteils der innovativen Wärmeanteile rückwirkend zum 1. Dezember 2021 in Kraft treten zu lassen", teilt der Verband dazu am 14. Oktober mit. Dies sorge für Planungs- und Investitionssicherheit bei Investoren und Betreibern und helfe, der gegenwärtigen Energiekrise entgegenzuwirken.

Der B.KWK-Präsident, Claus-Heinrich Stahl, erläutert dazu: "Für Betreiber von iKWK-Anlagen war dies ein Hemmnis für die Wirtschaftlichkeit. Die Gefahr unter den 30 Prozent zu bleiben und somit die Förderung zu verlieren, war groß. Daher werden bis jetzt iKWK-Anlagen bei einer Fertigstellung nach April erst im Folgejahr in Betrieb genommen." Der B.KWK habe sich lange für diese Änderung eingesetzt. "Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherige Regelung einem schnellen Aufbau innovativer KWK-Systeme auf Basis erneuerbarer Energien zuwiderlief. Diese Hürde ist nun beseitigt und wird kurzfristig, als auch mit Blick auf die Erreichung der Klimaziele, helfen, die Wärme- und Stromversorgung Deutschlands zu stabilisieren."

Für iKWK-Anlagen, die eine Ausschreibung im Jahr 2021 gewonnen haben, wird allerdings eine Referenzwärme von 35 % vorgeschrieben, die in der jetzigen Änderung nicht mit eingeschlossen ist. Der B.KWK arbeitet nach eigener Aussage daran, auch hier noch eine Klärung herbeizuführen – gegebenenfalls über die Clearingstelle EEG / KWKG.

Freitag, 14.10.2022, 09:08 Uhr
Heidi Roider

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