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Energie & Management > Vertrieb - Gesplittete Tarife in der Grundversorgung landen vor Gericht
Quelle: Fotolia / Photo-K
Vertrieb

Gesplittete Tarife in der Grundversorgung landen vor Gericht

Nun sprechen die Gerichte: Ob Energielieferanten in der Grundversorgung unterschiedliche Tarife einführen dürfen, will die Verbraucherzentrale NRW mit Einstweiligen Verfügungen klären.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zieht vor die Gerichte. Sie will juristisch klären lassen, ob Energieversorger die zuletzt massenhaft in die Grund- beziehungsweise Ersatzversorgung gefallenen Haushalte mehr zur Kasse bitten dürfen als Bestandskundinnen und -kunden. Gegen die Unternehmen Rheinenergie aus Köln, die Stadtwerke Gütersloh und die Wuppertaler WSW Energie & Wasser AG hat die Verbraucherzentrale Einstweilige Verfügungen beantragt.

Damit zieht die Insolvenz beziehungsweise der Rückzug solcher Billiganbieter wie Stromio, Gas.de und Immergrün nun auch rechtliche Konsequenzen für erste Ersatzversorger nach sich. Sie müssen vor Gericht ihre Praxis verteidigen, seit Ende des Jahres 2021 aufgrund der Verwerfungen auf dem Lieferanten-Markt neu hinzugekommene Kundschaft preislich schlechter zu stellen als langjährige Kundinnen und Kunden.

Einstweilige Verfügungen gegen Rheinenergie und Stadtwerke in Wuppertal und Gütersloh

Für diese gesplitteten Tarife hatte die Verbraucherzentrale das Trio bereits abgemahnt. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ließen die Versorger aber am 20. Januar verstreichen. Der Antrag auf Einstweilige Verfügungen ist nun der nächste Schritt, um „schnellstmöglich eine rechtliche Klärung“ über die Ungleichbehandlung herbeizuführen, so die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung.

Rheinenergie reagierte mit Unverständnis. Einstweilige Verfügungen seien "kein geeignetes Vorgehen, um Grundsatzfragen zu klären", teilte das Unternehmen auf Anfrage mit. Da die Verbraucherzentrale keine neuen Argumente vorgebracht habe, bleibe Rheinenergie bei der Auffassung, dass gesplittete Grundversorgungspreise "in einer außergewöhnlichen Marktsituation angemessen und sachgerecht" seien.

Die drei besagten Unternehmen haben wiederholt für sich in Anspruch genommen, rechtmäßig zu handeln. Weil sie für die plötzlich aufgetretenen Kundenströme nicht über ausreichend Energiemengen verfügten, hätten sie zu aktuellen, also stark gestiegenen Preisen an den Märkten nachordern müssen. Diese Aufschläge an die neuen Kundinnen und Kunden weiterzugeben sei auch nötig, so die Rheinenergie, um „eine potenziell kritische wirtschaftliche Situation mit schwer kalkulierbaren Risiken“ abzuwenden.

Der Kölner Energiekonzern verwies auf „Hunderte“ von Stadtwerken beziehungsweise Ersatzversorgern, die ohne eigene Verantwortung einspringen mussten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband konterte mit dem Verweis auf „Hunderttausende Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Zeche für unseriöse Geschäftsmodelle und schlechte Marktregulierung zahlen“ müssten, so Thomas Engelke, Leiter des Bereichs Energie und Bauen.

„Was rechtlich in Ordnung ist, bestimmen nicht die Energieversorger, sondern die Gerichte“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Er sieht die teils enormen Preisunterschiede auch als Widerspruch zum „eigentlichen Schutzzweck der Ersatz- und Grundversorgung“.

Seine Organisation erwarte nun eine schnelle Klärung, ergänzte der Energierechts-Referent der Verbraucherzentrale, Holger Schneidewindt, auf Anfrage unserer Redaktion. Die mit dem Antrag auf Einstweilige Verfügung befassten Landgerichte Köln (Rheinenergie), Düsseldorf (Wuppertaler WSW) und Bochum (Stadtwerke Gütersloh) werden nach seiner Vermutung noch in dieser Woche entscheiden, weil der Sachverhalt der gesplitteten Tarife unumstritten sei. Der summarische Gerichtsentscheid sei daher ohne zeitintensiven Rechercheaufwand möglich.

Bekommt die Verbraucherzentrale vor Gericht Recht, wären die unterlegenen Unternehmen aufgefordert, in Abschlusserklärungen ihr Fehlverhalten einzuräumen. Das müssen sie gleichwohl nicht. Dann bliebe der Verbraucherzentrale noch die Möglichkeit, in einem ordentlichen Verfahren in der Hauptsache Klage zu erheben. Holger Schneidewindt glaubt, gute Karten in der Hand zu haben. Er sieht die Argumentation der Verbraucherzentrale im Einklang mit geltendem EU-Recht, das diskriminierungsfreie Preise in der Grundversorgung verlange.

Unterdessen gibt es Bestrebungen in der Bundesregierung, die Regelungen für Ersatz- und Grundversorgung zu überarbeiten. "Doch neue Gesetze und Verordnungen helfen denjenigen nicht weiter, die aktuell von überhöhten Tarifen betroffen sind und nicht wissen, wie sie die nun teilweise doppelt oder sogar dreifach so hohen Preise für Strom und Gas begleichen sollen", so Wolfgang Schuldzinski.

Dienstag, 25.01.2022, 16:32 Uhr
Volker Stephan
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Gesplittete Tarife in der Grundversorgung landen vor Gericht
Nun sprechen die Gerichte: Ob Energielieferanten in der Grundversorgung unterschiedliche Tarife einführen dürfen, will die Verbraucherzentrale NRW mit Einstweiligen Verfügungen klären.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zieht vor die Gerichte. Sie will juristisch klären lassen, ob Energieversorger die zuletzt massenhaft in die Grund- beziehungsweise Ersatzversorgung gefallenen Haushalte mehr zur Kasse bitten dürfen als Bestandskundinnen und -kunden. Gegen die Unternehmen Rheinenergie aus Köln, die Stadtwerke Gütersloh und die Wuppertaler WSW Energie & Wasser AG hat die Verbraucherzentrale Einstweilige Verfügungen beantragt.

Damit zieht die Insolvenz beziehungsweise der Rückzug solcher Billiganbieter wie Stromio, Gas.de und Immergrün nun auch rechtliche Konsequenzen für erste Ersatzversorger nach sich. Sie müssen vor Gericht ihre Praxis verteidigen, seit Ende des Jahres 2021 aufgrund der Verwerfungen auf dem Lieferanten-Markt neu hinzugekommene Kundschaft preislich schlechter zu stellen als langjährige Kundinnen und Kunden.

Einstweilige Verfügungen gegen Rheinenergie und Stadtwerke in Wuppertal und Gütersloh

Für diese gesplitteten Tarife hatte die Verbraucherzentrale das Trio bereits abgemahnt. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ließen die Versorger aber am 20. Januar verstreichen. Der Antrag auf Einstweilige Verfügungen ist nun der nächste Schritt, um „schnellstmöglich eine rechtliche Klärung“ über die Ungleichbehandlung herbeizuführen, so die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung.

Rheinenergie reagierte mit Unverständnis. Einstweilige Verfügungen seien "kein geeignetes Vorgehen, um Grundsatzfragen zu klären", teilte das Unternehmen auf Anfrage mit. Da die Verbraucherzentrale keine neuen Argumente vorgebracht habe, bleibe Rheinenergie bei der Auffassung, dass gesplittete Grundversorgungspreise "in einer außergewöhnlichen Marktsituation angemessen und sachgerecht" seien.

Die drei besagten Unternehmen haben wiederholt für sich in Anspruch genommen, rechtmäßig zu handeln. Weil sie für die plötzlich aufgetretenen Kundenströme nicht über ausreichend Energiemengen verfügten, hätten sie zu aktuellen, also stark gestiegenen Preisen an den Märkten nachordern müssen. Diese Aufschläge an die neuen Kundinnen und Kunden weiterzugeben sei auch nötig, so die Rheinenergie, um „eine potenziell kritische wirtschaftliche Situation mit schwer kalkulierbaren Risiken“ abzuwenden.

Der Kölner Energiekonzern verwies auf „Hunderte“ von Stadtwerken beziehungsweise Ersatzversorgern, die ohne eigene Verantwortung einspringen mussten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband konterte mit dem Verweis auf „Hunderttausende Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Zeche für unseriöse Geschäftsmodelle und schlechte Marktregulierung zahlen“ müssten, so Thomas Engelke, Leiter des Bereichs Energie und Bauen.

„Was rechtlich in Ordnung ist, bestimmen nicht die Energieversorger, sondern die Gerichte“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Er sieht die teils enormen Preisunterschiede auch als Widerspruch zum „eigentlichen Schutzzweck der Ersatz- und Grundversorgung“.

Seine Organisation erwarte nun eine schnelle Klärung, ergänzte der Energierechts-Referent der Verbraucherzentrale, Holger Schneidewindt, auf Anfrage unserer Redaktion. Die mit dem Antrag auf Einstweilige Verfügung befassten Landgerichte Köln (Rheinenergie), Düsseldorf (Wuppertaler WSW) und Bochum (Stadtwerke Gütersloh) werden nach seiner Vermutung noch in dieser Woche entscheiden, weil der Sachverhalt der gesplitteten Tarife unumstritten sei. Der summarische Gerichtsentscheid sei daher ohne zeitintensiven Rechercheaufwand möglich.

Bekommt die Verbraucherzentrale vor Gericht Recht, wären die unterlegenen Unternehmen aufgefordert, in Abschlusserklärungen ihr Fehlverhalten einzuräumen. Das müssen sie gleichwohl nicht. Dann bliebe der Verbraucherzentrale noch die Möglichkeit, in einem ordentlichen Verfahren in der Hauptsache Klage zu erheben. Holger Schneidewindt glaubt, gute Karten in der Hand zu haben. Er sieht die Argumentation der Verbraucherzentrale im Einklang mit geltendem EU-Recht, das diskriminierungsfreie Preise in der Grundversorgung verlange.

Unterdessen gibt es Bestrebungen in der Bundesregierung, die Regelungen für Ersatz- und Grundversorgung zu überarbeiten. "Doch neue Gesetze und Verordnungen helfen denjenigen nicht weiter, die aktuell von überhöhten Tarifen betroffen sind und nicht wissen, wie sie die nun teilweise doppelt oder sogar dreifach so hohen Preise für Strom und Gas begleichen sollen", so Wolfgang Schuldzinski.

Dienstag, 25.01.2022, 16:32 Uhr
Volker Stephan

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