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Energie & Management > Recht - Gericht stoppt Auskunftsverlangen zum Spritmarkt
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

Gericht stoppt Auskunftsverlangen zum Spritmarkt

Das Kartellamt darf von Argus und S&P bis auf Weiteres nicht verlangen, die Namen ihrer Informanten über Kraftstoff-Großhandelspreise herauszurücken. Das hat ein Obergericht entschieden
Ein im März 2025 eingeleitetes Verfahren des Bundeskartellamtes zur Überprüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Kraftstoffgroßhandel ist jetzt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vorläufig gestoppt worden. Die Behörde hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsspruchs Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof Rechtsmittel eingelegt und stellt die Arbeit in dem Verfahren bis zu dessen Entscheidung ein, teilte sie mit.

Die Behörde prüft in dem Verfahren, ob auf der Marktstufe des Großhandels mit Kraftstoffen eine strukturelle Störung des Wettbewerbs vorliegt und welche Rolle hier Preisinformationsdiensten zukommt. Eine wichtige Ermittlungsmaßnahme in dem laufenden Verfahren waren dabei Auskunftsersuchen gegen die beiden Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global. 

Gegen die Auskunftsbeschlüsse haben die Unternehmen Beschwerde eingelegt und Eilrechtsschutz beantragt. Das Oberlandesgericht hat nun in einer ersten Entscheidung den Anträgen der Argus-Media-Gruppe entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe angeordnet. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, bedauerte die Gerichtsentscheidung: „Der Kraftstoff-Großhandel ist eine entscheidende Stufe in der Wertschöpfungskette vom Bohrloch bis zur Zapfsäule. Die Rolle der Preisinformationsdienste müssen wir aufklären. Ohne die Informationen von genau diesen Unternehmen können wir das Verfahren aber nicht fortsetzen.“

Das Verfahren war das Ergebnis einer im Februar 2025 abgeschlossenen Sektoruntersuchung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels. Hier hatten sich für das Kartellamt erste Anhaltspunkte für wettbewerbliche Risiken aufgrund der im Kraftstoff-Großhandel genutzten Preisinformationsdienste ergeben. Diese versorgen die Marktteilnehmer mit detaillierten und aktuellen Preisinformationen über das Verhalten der anderen Markteilnehmer. „Dies kann zu einer deutlichen Dämpfung des Wettbewerbs führen“, kommentiert das Kartellamt. „Auch besteht die Gefahr, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren.“

Das Bundeskartellamt machte in diesem Pilotverfahren erstmals von einem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument Gebrauch: dem Paragrafen 32f Absatz 3 des Kartellgesetzes GWB. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen, als Ergebnis eines mehrstufigen Verfahrens, Maßnahmen verhängen, um eine erhebliche, fortwährende Wettbewerbsstörung in einer Branche abzustellen. Dafür müssen seitdem keine konkreten Rechtsverstöße einzelner Unternehmen vorliegen. 

Die Auskunftsverlangen waren im Mai 2025 unter Geltung des ursprünglichen Gesetzespassus erlassen worden. Er wurde während der Marktverwerfungen infolge des Irankriegs mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket zum 1. April 2026 verschärft. Das OLG hat seine Entscheidung nun ausdrücklich auch auf die Neufassung erstreckt. 

Das OLG Düsseldorf zieht bereits in Zweifel, ob das Bundeskartellamt überhaupt Auskünfte von Unternehmen verlangen darf. Dem Gericht fehlt dazu eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Selbst wenn der Wettbewerb im Großhandel von Kraftstoff und Heizöl unstreitig gestört wäre, dürfen nach seiner Ansicht die befragten Preisinformationsdienste nicht zu deren Abstellung mitherangezogen werden. Sie böten lediglich Nachrichten über diese Märkte an, ohne selbst mit Kraftstoffen zu handeln.

Das Gericht stellte auch auf die Pressefreiheit und den Informantenschutz der Preisinformationsdienste ab. Diese seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Paragraf 32f Absatz 3.

Die für die Durchsetzung dieses Passus und des Verbots der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Kraftstoffhandel (Paragraf 29a) gerade erst gebildeten Teams hat das Bundeskartellamt zusammengelegt. Sie konzentrieren sich jetzt auf Verfahren nach Paragraf 29a.

Donnerstag, 30.04.2026, 17:17 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Recht - Gericht stoppt Auskunftsverlangen zum Spritmarkt
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht
Gericht stoppt Auskunftsverlangen zum Spritmarkt
Das Kartellamt darf von Argus und S&P bis auf Weiteres nicht verlangen, die Namen ihrer Informanten über Kraftstoff-Großhandelspreise herauszurücken. Das hat ein Obergericht entschieden
Ein im März 2025 eingeleitetes Verfahren des Bundeskartellamtes zur Überprüfung der Wettbewerbsverhältnisse im Kraftstoffgroßhandel ist jetzt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vorläufig gestoppt worden. Die Behörde hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsspruchs Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof Rechtsmittel eingelegt und stellt die Arbeit in dem Verfahren bis zu dessen Entscheidung ein, teilte sie mit.

Die Behörde prüft in dem Verfahren, ob auf der Marktstufe des Großhandels mit Kraftstoffen eine strukturelle Störung des Wettbewerbs vorliegt und welche Rolle hier Preisinformationsdiensten zukommt. Eine wichtige Ermittlungsmaßnahme in dem laufenden Verfahren waren dabei Auskunftsersuchen gegen die beiden Preisinformationsdienste Argus Media und S&P Global. 

Gegen die Auskunftsbeschlüsse haben die Unternehmen Beschwerde eingelegt und Eilrechtsschutz beantragt. Das Oberlandesgericht hat nun in einer ersten Entscheidung den Anträgen der Argus-Media-Gruppe entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe angeordnet. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, bedauerte die Gerichtsentscheidung: „Der Kraftstoff-Großhandel ist eine entscheidende Stufe in der Wertschöpfungskette vom Bohrloch bis zur Zapfsäule. Die Rolle der Preisinformationsdienste müssen wir aufklären. Ohne die Informationen von genau diesen Unternehmen können wir das Verfahren aber nicht fortsetzen.“

Das Verfahren war das Ergebnis einer im Februar 2025 abgeschlossenen Sektoruntersuchung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels. Hier hatten sich für das Kartellamt erste Anhaltspunkte für wettbewerbliche Risiken aufgrund der im Kraftstoff-Großhandel genutzten Preisinformationsdienste ergeben. Diese versorgen die Marktteilnehmer mit detaillierten und aktuellen Preisinformationen über das Verhalten der anderen Markteilnehmer. „Dies kann zu einer deutlichen Dämpfung des Wettbewerbs führen“, kommentiert das Kartellamt. „Auch besteht die Gefahr, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen gezielt manipulieren.“

Das Bundeskartellamt machte in diesem Pilotverfahren erstmals von einem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument Gebrauch: dem Paragrafen 32f Absatz 3 des Kartellgesetzes GWB. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen, als Ergebnis eines mehrstufigen Verfahrens, Maßnahmen verhängen, um eine erhebliche, fortwährende Wettbewerbsstörung in einer Branche abzustellen. Dafür müssen seitdem keine konkreten Rechtsverstöße einzelner Unternehmen vorliegen. 

Die Auskunftsverlangen waren im Mai 2025 unter Geltung des ursprünglichen Gesetzespassus erlassen worden. Er wurde während der Marktverwerfungen infolge des Irankriegs mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket zum 1. April 2026 verschärft. Das OLG hat seine Entscheidung nun ausdrücklich auch auf die Neufassung erstreckt. 

Das OLG Düsseldorf zieht bereits in Zweifel, ob das Bundeskartellamt überhaupt Auskünfte von Unternehmen verlangen darf. Dem Gericht fehlt dazu eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Selbst wenn der Wettbewerb im Großhandel von Kraftstoff und Heizöl unstreitig gestört wäre, dürfen nach seiner Ansicht die befragten Preisinformationsdienste nicht zu deren Abstellung mitherangezogen werden. Sie böten lediglich Nachrichten über diese Märkte an, ohne selbst mit Kraftstoffen zu handeln.

Das Gericht stellte auch auf die Pressefreiheit und den Informantenschutz der Preisinformationsdienste ab. Diese seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Paragraf 32f Absatz 3.

Die für die Durchsetzung dieses Passus und des Verbots der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Kraftstoffhandel (Paragraf 29a) gerade erst gebildeten Teams hat das Bundeskartellamt zusammengelegt. Sie konzentrieren sich jetzt auf Verfahren nach Paragraf 29a.

Donnerstag, 30.04.2026, 17:17 Uhr
Georg Eble

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