Energieversorger dürfen mit ihren Kunden keine Stromverträge mit einer festen Laufzeit von 36 Monaten abschließen; auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.5.2000 (AZ: 2/2 = 128/99) hat jetzt die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn hingewiesen.
Demnach hat das Gericht der Klage eines Berliner Verbraucherschutzvereins gegen die Stadtwerke Viernheim stattgegeben. Diese hatten in ihren Bedingungen für einen sogenannten Wahltarif festgelegt, dass Kunden ihren Vertrag erstmals zum Ende seiner dreijährigen Laufzeit kündigen können. Würde der Vertrag nicht drei Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt, sollte sich diese zudem um weitere drei Jahr
Dienstag, 1.08.2000, 17:46 Uhr
Jürgen Clemens
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