Nach einem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden muss der Flughafen Leipzig künftig Stromanbietern, die andere auf dem Betriebsgelände ansässige Unternehmen mit Strom versorgern wollen, freien Netzzugang gewähren.
Damit ist der Bescheid der Landesregulierungsbehörde, die das Energieversorgungsnetz des Flughafen als Objektnetz und damit als eigens ansah, aufgehoben. Der Kartellsenat begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Ausnahmebestimmung des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG gegen europäisches Recht verstoße. Betreiber von Energieversorgungsnetzen dürfen den freien Zugang zu den netzen nicht verwehr
Donnerstag, 12.03.2009, 14:35 Uhr
Andreas Kögler
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