Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG, verpflichtet die Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und mit Mindestpreisen zu vergüten. Der Stromproduzent dagegen muss nicht an den Netzbetreiber verkaufen, behaupten Christian Held und Dr. Martin Altrock*.
In bestimmten Marktsituationen ist die Stromerzeugung etwa aus Klärgas, Biomasse oder Wind bereits heute marktfähig. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Marktpreisniveau, das sich etwa im Börsenpreis niederschlägt, über das Niveau der EEG-Vergütungen steigt. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Anlagenbetreiber den Strom in diesen Spitzenlastzeiten ausschließlich an den zur Abnahme verpflic
Dienstag, 23.03.2004, 08:59 Uhr
Redaktion
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