Der Bundesfinanzhof hat rechtsgültig entschieden, dass der in einer dezentralen Anlage mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW erzeugte Strom von der Stromsteuer auch dann befreit ist, wenn er der Versorgung „von ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde ansässigen Netzverbrauchern dient“.
Laut Gesetz gilt die Stromsteuerbefreiung für Strom, „wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt und in räumlichen Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird“. Mit dem von der Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held für die Stadtwerke Jena/Pössnitz erreichten Urteil vom 6. Septemb
Dienstag, 12.10.2004, 13:46 Uhr
Jan Mühlstein
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