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Energie & Management > Photovoltaik -  Finanzministerium präzisiert
Quelle: Shutterstock / Diyana Dimitrova
Photovoltaik

Finanzministerium präzisiert "unbeachtliche Liebhaberei"

Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgaben zur Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen und Blockheizkraftwerke überarbeitet. Definiert ist nun, was als Gesamtleistung zählt.
Das ist schnell gegangen im Bundesfinanzministerium. Einige Monate erst sind vergangen, seit das Haus neue Regelungen zur ertragssteuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen und Blockheizkraftwerke festschrieb. Jetzt hat es in einem sechsseitigen Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder nachgebessert. Darin ist klargestellt, wann das Finanzamt davon ausgehen soll, dass Anlagen „ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt“.

Fraglich war bisher, ob sich die Leistungsobergrenze für die steuerliche Freistellung auf einzelne Anlagen oder die Gesamtleistung aller Anlagen des Betreibers bezieht. In dem neuen Schreiben nennt das Bundesfinanzministerium die Gesamtleistung als maßgeblich. Bei PV-Anlagen greift die Liebhaber-Befreiung bis zu einer installierten Leistung von insgesamt 10 kW – installierte Leistung nach Paragraf 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Für ein oder mehrere BHKW gilt eine installierte elektrische Gesamtleistung von 2,5 kW als Grenze.

Darüber hinaus präzisiert das Ministerium, dass die Regelung nicht nur Anlagen einschließt, die sich auf demselben Grundstück befinden, sondern auch solche, die der Betreiber auf anderen installiert hat. Es mache aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied, wenn die Anlagen technisch voneinander getrennt sind, heißt es. Gemeinsam zu betrachten seien sie zudem, wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten installiert worden sind.

Anzurechnen seien darüber hinaus Anlagen, auf die die übrigen Vereinfachungsregelungen nicht zutreffen, so zum Beispiel Solarmodule, mit denen der Betreiber Mieterstrom erzeugt. Weggefallen ist die Vorgabe, dass das Finanzamt nur PV-Anlagen außer Betracht lässt, die sich auf Ein- oder Zweifamilienhäusern befinden. Nach der neuen Regelung unterstellt das Finanzamt Eigentümern von Mehrfamilienhäusern keine Gewinnerzielungsabsicht unter der Voraussetzung, dass sie den Strom – maximal 10 kW – selbst nutzen und ins öffentliche Netz einspeisen.

Abregelung zählt nicht

Wichtiger Punkt: Es muss „technisch ausgeschlossen sein“, dass Strom aus der PV-Anlage oder dem BHKW einem Mietenden oder „anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken“ dient, regelt das Bundesfinanzministerium. Das gelte nicht, „wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten“.

Die Anlagenleistung lässt sich nicht durch eine „Wirkleistungsbegrenzung“ beim Finanzamt kleinrechnen. Wer etwa eine Anlage mit 14,4 kW für die Netzeinspeisung auf 70 % abregelt (Paragrafen 6 und 9 EEG), hat in den Augen des Fiskus nicht 9,9 kW, sondern ist mit der Technik steuerpflichtig.

Stichtag 1. Januar 2004

Eine zeitliche Grenze zieht das Finanzministerium für Anlagen, die aus der Förderung fallen. Stichtag ist der 1. Januar 2004. Ausgeförderte PV- und BHKW-Technik, die in die Einspeisevergütung eintritt, könne frühstens nach 20 Jahren Betriebsdauer „zur Liebhaberei übergehen“, legt die Behörde fest. Der Antrag wirke erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei seien mit 0 Euro zu bewerten, heißt es.

Die Leistungsgrenze, bis zu der eine Steuerbefreiung möglich ist, könnte bald steigen: Der Bundesrat hat sich am 5. November in einer Stellungnahme gegenüber der Regierung für eine Anhebung bei PV-Anlagen auf bis zu 30 kW und bei BHKW auf bis zu 7,5 kW ausgesprochen.

Damit würde „ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung und Steuervereinfachung erzielt, der gleichzeitig den Anreiz schafft, mehr Kleinanlagen zu installieren“, schreibt das Parlament der Länderregierungen. Die damit verbundenen Steuerausfälle hält es für „überschaubar“. Der Bundesrat will, dass die Steuerbefreiung noch für den Veranlagungszeitraum 2021 zu gewährt wird, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit Fallbeispielen kann auf der Website der Behörde heruntergeladen werden.

Die Stellungnahme des Bundesrates zur Anhebung der Leistungsgrenze ist ebenfalls über das Internet abrufbar.

Montag, 8.11.2021, 15:05 Uhr
Manfred Fischer
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Quelle: Shutterstock / Diyana Dimitrova
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Finanzministerium präzisiert "unbeachtliche Liebhaberei"
Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgaben zur Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen und Blockheizkraftwerke überarbeitet. Definiert ist nun, was als Gesamtleistung zählt.
Das ist schnell gegangen im Bundesfinanzministerium. Einige Monate erst sind vergangen, seit das Haus neue Regelungen zur ertragssteuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen und Blockheizkraftwerke festschrieb. Jetzt hat es in einem sechsseitigen Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder nachgebessert. Darin ist klargestellt, wann das Finanzamt davon ausgehen soll, dass Anlagen „ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt“.

Fraglich war bisher, ob sich die Leistungsobergrenze für die steuerliche Freistellung auf einzelne Anlagen oder die Gesamtleistung aller Anlagen des Betreibers bezieht. In dem neuen Schreiben nennt das Bundesfinanzministerium die Gesamtleistung als maßgeblich. Bei PV-Anlagen greift die Liebhaber-Befreiung bis zu einer installierten Leistung von insgesamt 10 kW – installierte Leistung nach Paragraf 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Für ein oder mehrere BHKW gilt eine installierte elektrische Gesamtleistung von 2,5 kW als Grenze.

Darüber hinaus präzisiert das Ministerium, dass die Regelung nicht nur Anlagen einschließt, die sich auf demselben Grundstück befinden, sondern auch solche, die der Betreiber auf anderen installiert hat. Es mache aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied, wenn die Anlagen technisch voneinander getrennt sind, heißt es. Gemeinsam zu betrachten seien sie zudem, wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten installiert worden sind.

Anzurechnen seien darüber hinaus Anlagen, auf die die übrigen Vereinfachungsregelungen nicht zutreffen, so zum Beispiel Solarmodule, mit denen der Betreiber Mieterstrom erzeugt. Weggefallen ist die Vorgabe, dass das Finanzamt nur PV-Anlagen außer Betracht lässt, die sich auf Ein- oder Zweifamilienhäusern befinden. Nach der neuen Regelung unterstellt das Finanzamt Eigentümern von Mehrfamilienhäusern keine Gewinnerzielungsabsicht unter der Voraussetzung, dass sie den Strom – maximal 10 kW – selbst nutzen und ins öffentliche Netz einspeisen.

Abregelung zählt nicht

Wichtiger Punkt: Es muss „technisch ausgeschlossen sein“, dass Strom aus der PV-Anlage oder dem BHKW einem Mietenden oder „anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken“ dient, regelt das Bundesfinanzministerium. Das gelte nicht, „wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten“.

Die Anlagenleistung lässt sich nicht durch eine „Wirkleistungsbegrenzung“ beim Finanzamt kleinrechnen. Wer etwa eine Anlage mit 14,4 kW für die Netzeinspeisung auf 70 % abregelt (Paragrafen 6 und 9 EEG), hat in den Augen des Fiskus nicht 9,9 kW, sondern ist mit der Technik steuerpflichtig.

Stichtag 1. Januar 2004

Eine zeitliche Grenze zieht das Finanzministerium für Anlagen, die aus der Förderung fallen. Stichtag ist der 1. Januar 2004. Ausgeförderte PV- und BHKW-Technik, die in die Einspeisevergütung eintritt, könne frühstens nach 20 Jahren Betriebsdauer „zur Liebhaberei übergehen“, legt die Behörde fest. Der Antrag wirke erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei seien mit 0 Euro zu bewerten, heißt es.

Die Leistungsgrenze, bis zu der eine Steuerbefreiung möglich ist, könnte bald steigen: Der Bundesrat hat sich am 5. November in einer Stellungnahme gegenüber der Regierung für eine Anhebung bei PV-Anlagen auf bis zu 30 kW und bei BHKW auf bis zu 7,5 kW ausgesprochen.

Damit würde „ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung und Steuervereinfachung erzielt, der gleichzeitig den Anreiz schafft, mehr Kleinanlagen zu installieren“, schreibt das Parlament der Länderregierungen. Die damit verbundenen Steuerausfälle hält es für „überschaubar“. Der Bundesrat will, dass die Steuerbefreiung noch für den Veranlagungszeitraum 2021 zu gewährt wird, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit Fallbeispielen kann auf der Website der Behörde heruntergeladen werden.

Die Stellungnahme des Bundesrates zur Anhebung der Leistungsgrenze ist ebenfalls über das Internet abrufbar.

Montag, 8.11.2021, 15:05 Uhr
Manfred Fischer

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