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Energie & Management > Gas - Festlegungsverfahren für Speicherumlage gestartet
Quelle: Fotolia / Regormark
Gas

Festlegungsverfahren für Speicherumlage gestartet

Die Netzagentur hat das Verfahren für die „Methodik“ gestartet, nach der das Wiederbefüllen der Gasspeicher umgelegt wird. Das eingereichte Konzept stößt bei ihr auf positive Resonanz.
Viel Zeit bleibt nicht: Bis 14. Juni können Bilanzkreisverantwortliche zu der „Methodik“ Stellung, mit der die Umlage nach Paragraf 35e des Energiewirtschaftsgesetzes bemessen werden soll. Der Betreiber des deutschen Gasmarktgebiets, Trading Hub Europe (THE) hat dafür bei der Bundesnetzagentur ein Konzept eingereicht. Es umfasst mehr als als ein halbes Dutzend Eckpunkte.

Die Behörde kann sich mit dem Papier des Marktgebietsverantwortlichen offenbar anfreunden. Am 1. Juni hat sie eine „erste Bewertung“ des Konzepts veröffentlicht und das Festlegungsverfahren eingeleitet.

Die THE muss seit dem Gasspeichergesetz vom April (wir berichteten) sicherstellen, dass die gesetzlichen Zielmarken für die Füllstände von Erdgasspeichern erreicht werden - notfalls, indem sie selbst Gas einkauft. Das Geld hierfür soll aus einer Speicherumlage kommen. Diese Umlage soll auf „alle SLP-, RLM-, und physischen Ausspeisemengen an Grenzübergangspunkten sowie virtuellen Kopplungspunkten“ erhoben werden, heißt es in dem Konzept der THE mit Bezug auf Standardlastprofile, Gasmengen in registrierender Leistungsmessung und sonstige Ausspeisemengen. Die Umlageperiode soll drei Monate betragen. Den jeweiligen Umlageprognosen soll immer der gesamte Zeitraum bis 1. April 2025 – bis dahin sind die Regelungen für die Mindestfüllstände befristet – zu Grunde liegen.

Nachforderungen nach Ablauf des Gesetzes

Was die Abrechnung angeht, schwebt der THE vor, die Umlage „proportional auf alle umlagefähigen Mengen“ erhoben. Und sie will eie „angemessene Abschlagszahlung auf den fälligen Umlagebetrag“ verlangen. Nachforderungen sollen auch noch für den Zeitraum nach dem 1. April 2025 abgerechnet werden können. Für den Fall das die „Methodik“ zu Überschüssen auf dem Unlagekonto führt, will die THE das Geld „unter bestimmten Voraussetzungen“ an die Bilanzkreisverantwortlichen ausschütten.

Die Bundesnetzagentur hat zu dem Konzept, an dem sich der Geldfluss nach den Vorstellungen des Marktgebietsverantwortlichen orientieren soll, in einem zehnseitigen Schreiben Stellung genommen. Den Ansatz, die Umlageperiode auf drei Monate festzusetzen, hält die Behörde für „grundsätzlich nachvollziehbar“ vor dem Hintergrund, dass die „Antragstellerin (THE, d. Red.) kurzfristige Reaktionsmöglichkeigen benötigt“. Zwar bedeutet dies eine geringere langfristige Planbarkeit der Markteilnehmer. „Jedoch kann durch die kurze Umlageperiode iterativ auf einen Kontostand von Null zum Ende der Laufzeit des Gesetzes am 01.04.2025 hingewirkt werden“, schreibt die 7. Beschlusskammer in ihrem Einleitungsbeschluss (Aktenzeichen: BK7-22-052).

Keine Einwände hat die Behörde auch gegen Nachforderungen, die in die Zeit nach dem Gasspeichergesetz fallen. Es sei nicht ausgeschlossen, „dass seitens der Antragstellerin gegenüber einzelnen oder auch allen Bilanzkreisverantwortlichen Nachforderungen oder Verbindlichkeiten auch nach dem 31.03.2025 bestehen können“. „Diese können durch offene Forderungen aus dem Geltungszeitraum oder Kosten- und Erlöspositionen begründet sein, deren genaue Höhe sich erst nach dem Ende der Laufzeit des Gesetzes ergibt“, heißt es. Für die Beschlusskammer ist „nachvollziehbar, dass potenzielle Forderungen oder Verbindlichkeiten in sachlichem Zusammenhang mit der Umlage, die aus dem Zeitraum bis zum 31.03.2025 resultieren, über das Umlagekonto abgewickelt werden sollen“.

Die Stellungnahme der 7. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur findet sich hier.
Das Konzept von Trading Hub Europe steht hier als Download bereit.
 

Freitag, 3.06.2022, 15:17 Uhr
Manfred Fischer
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Festlegungsverfahren für Speicherumlage gestartet
Die Netzagentur hat das Verfahren für die „Methodik“ gestartet, nach der das Wiederbefüllen der Gasspeicher umgelegt wird. Das eingereichte Konzept stößt bei ihr auf positive Resonanz.
Viel Zeit bleibt nicht: Bis 14. Juni können Bilanzkreisverantwortliche zu der „Methodik“ Stellung, mit der die Umlage nach Paragraf 35e des Energiewirtschaftsgesetzes bemessen werden soll. Der Betreiber des deutschen Gasmarktgebiets, Trading Hub Europe (THE) hat dafür bei der Bundesnetzagentur ein Konzept eingereicht. Es umfasst mehr als als ein halbes Dutzend Eckpunkte.

Die Behörde kann sich mit dem Papier des Marktgebietsverantwortlichen offenbar anfreunden. Am 1. Juni hat sie eine „erste Bewertung“ des Konzepts veröffentlicht und das Festlegungsverfahren eingeleitet.

Die THE muss seit dem Gasspeichergesetz vom April (wir berichteten) sicherstellen, dass die gesetzlichen Zielmarken für die Füllstände von Erdgasspeichern erreicht werden - notfalls, indem sie selbst Gas einkauft. Das Geld hierfür soll aus einer Speicherumlage kommen. Diese Umlage soll auf „alle SLP-, RLM-, und physischen Ausspeisemengen an Grenzübergangspunkten sowie virtuellen Kopplungspunkten“ erhoben werden, heißt es in dem Konzept der THE mit Bezug auf Standardlastprofile, Gasmengen in registrierender Leistungsmessung und sonstige Ausspeisemengen. Die Umlageperiode soll drei Monate betragen. Den jeweiligen Umlageprognosen soll immer der gesamte Zeitraum bis 1. April 2025 – bis dahin sind die Regelungen für die Mindestfüllstände befristet – zu Grunde liegen.

Nachforderungen nach Ablauf des Gesetzes

Was die Abrechnung angeht, schwebt der THE vor, die Umlage „proportional auf alle umlagefähigen Mengen“ erhoben. Und sie will eie „angemessene Abschlagszahlung auf den fälligen Umlagebetrag“ verlangen. Nachforderungen sollen auch noch für den Zeitraum nach dem 1. April 2025 abgerechnet werden können. Für den Fall das die „Methodik“ zu Überschüssen auf dem Unlagekonto führt, will die THE das Geld „unter bestimmten Voraussetzungen“ an die Bilanzkreisverantwortlichen ausschütten.

Die Bundesnetzagentur hat zu dem Konzept, an dem sich der Geldfluss nach den Vorstellungen des Marktgebietsverantwortlichen orientieren soll, in einem zehnseitigen Schreiben Stellung genommen. Den Ansatz, die Umlageperiode auf drei Monate festzusetzen, hält die Behörde für „grundsätzlich nachvollziehbar“ vor dem Hintergrund, dass die „Antragstellerin (THE, d. Red.) kurzfristige Reaktionsmöglichkeigen benötigt“. Zwar bedeutet dies eine geringere langfristige Planbarkeit der Markteilnehmer. „Jedoch kann durch die kurze Umlageperiode iterativ auf einen Kontostand von Null zum Ende der Laufzeit des Gesetzes am 01.04.2025 hingewirkt werden“, schreibt die 7. Beschlusskammer in ihrem Einleitungsbeschluss (Aktenzeichen: BK7-22-052).

Keine Einwände hat die Behörde auch gegen Nachforderungen, die in die Zeit nach dem Gasspeichergesetz fallen. Es sei nicht ausgeschlossen, „dass seitens der Antragstellerin gegenüber einzelnen oder auch allen Bilanzkreisverantwortlichen Nachforderungen oder Verbindlichkeiten auch nach dem 31.03.2025 bestehen können“. „Diese können durch offene Forderungen aus dem Geltungszeitraum oder Kosten- und Erlöspositionen begründet sein, deren genaue Höhe sich erst nach dem Ende der Laufzeit des Gesetzes ergibt“, heißt es. Für die Beschlusskammer ist „nachvollziehbar, dass potenzielle Forderungen oder Verbindlichkeiten in sachlichem Zusammenhang mit der Umlage, die aus dem Zeitraum bis zum 31.03.2025 resultieren, über das Umlagekonto abgewickelt werden sollen“.

Die Stellungnahme der 7. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur findet sich hier.
Das Konzept von Trading Hub Europe steht hier als Download bereit.
 

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Manfred Fischer

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