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Energie & Management > Österreich - Fahrplan für Ausstieg aus dem Heizen mit Öl und Erdgas
Quelle: Fotolia / YuI
Österreich

Fahrplan für Ausstieg aus dem Heizen mit Öl und Erdgas

Der Entwurf des österreichischen Erneuerbare-Wärme-Gesetzes liegt vor. In Neubauten sollen Öl- und Erdgasheizungen ab 1. Januar 2023 verboten sein, bestehende Ölheizungen ab Mitte 2035.
Das österreichische Energieministerium (BMK) hat jetzt den seit langem erwarteten Entwurf des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG) veröffentlicht. Er beinhaltet einen Fahrplan für den Ausstieg aus Ölheizungen sowie aus dem Heizen mit Erdgas. Laut dem Entwurf ist vorgesehen, „die Errichtung, den Einbau sowie die Aufstellung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind“, sowie derartiger Anlagen für den Betrieb mit Erdgas in Neubauten ab 1. Januar 2023 zu verbieten.

Bestehende Heizungen, die mit festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas betrieben werden, sind laut dem Entwurf spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2035 stillzulegen. Für Erdgasheizungen ist dies vor Ablauf des 30. Juni 2040 der Fall. Anlagen, die mit erneuerbarem Gas wie Biomethan betrieben werden, betrifft die Stilllegungspflicht nicht. Von ihr ausgenommen sind auch „Anlagen, die mit erneuerbarem Gas aus eigenen Produktionsanlagen betrieben und über eine direkte Leitung von der Produktionsanlage beliefert werden“, heißt es in dem Entwurf. Sie können auch nach 2040 genutzt werden. Das BMK kommt damit der österreichischen Gaswirtschaft entgegen. Energieministerin Leonore Gewessler (Grüne) hatte den Einsatz „grüner“ Gase für Heizzwecke bislang stets abgelehnt. Ihr Argument: Es gebe keine ausreichenden Mengen hierfür. Mit grünen Gasen müsse die Industrie versorgt werden, die sich anders nicht dekarbonisieren lasse.

Wird eine bestehende Heizung durch eine neue ersetzt, hat dies im Wesentlichen mit einer Anlage auf Basis erneuerbarer Energien oder mit einer Wärmepumpe zu erfolgen. Zulässig ist auch der Anschluss des jeweiligen Gebäudes an sogenannte „qualitätsgesicherte Fernwärme“. In deren Rahmen muss die Wärme „zumindest zu 80 % aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern, aus Abwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus sonstiger Abwärme oder einer Kombination dieser“ stammen. Ist dies nicht bereits der Fall, muss der Betreiber des Fernwärmesystems über einen verbindlichen Dekarbonisierungsplan verfügen, mit dem die dauerhafte Einhaltung dieser Kriterien ab 2035 sichergestellt ist.

Etliche Ausnahmen geplant

Vorgesehen ist eine Reihe von Ausnahmen von den Stilllegungs- und Umstellungspflichten. Diese betreffen unter anderem technische Notfälle und soziale Härtefälle. Sie kommen ferner zum Tragen, wenn laut einer Prüfung nach den Vorgaben des EWG die „Sicherstellung einer funktionierenden Wärmeversorgung“ nur mit einem fossil befeuerten Heizungssystem möglich ist. Für die Unterstützung sozial schwacher Haushalte beim Umstieg auf ein EWG-konformes Heizsystem stehen in diesem Jahr 140 Mio. Euro zur Verfügung, für die Jahre 2023 bis 2025 insgesamt weitere 190 Mio. Euro, heißt es in den rechtlich allerdings irrelevanten Erläuterungen zu dem Entwurf.

Woher aber haben die für den Vollzug des EWG zuständigen Behörden Kenntnis vom Standort, den technischen Daten und dem Alter der vom EWG betroffenen Anlagen? Laut dem Entwurf ist „in den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen sicherzustellen“, dass den Behörden diese Daten bis spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorliegen. Den Erläuterungen zum Entwurf zufolge ist in allen Bundesländer die Erhebung dieser Daten angelaufen oder läuft demnächst an. Es bleibe dem Bund sowie den Ländern „überlassen, festzulegen, wie (Datenerhebung via Datenbanken, via Mail oder in sonstiger Weise) oder durch wen die Datenerhebung durchgeführt zu werden hat.

Für den Beschluss des Gesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Die Regierungskoalition aus Konservativen (Österreichische Volkspartei, ÖVP) und Grünen benötigt daher die Zustimmung der Sozialdemokraten (SPÖ) oder der rechtsgerichteten Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ).

Kritik von der Ölheizungsbranche

Kritik kam vom Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO-Österreich), einer Einrichtung der Ölheizungsbranche. Dieses sprach von einer „Enteignung der Verbraucher“ und konstatierte, eine Umstellung der etwa 600.000 Ölheizungen verursache Gesamtkosten in der Höhe von 15 Mrd. Euro. Auch sind laut einer aktuellen Umfrage des IWO rund 80 % der mit Öl heizenden Haushalte mit ihrem Heizsystem „sehr zufrieden“. Etwa 95 % der Befragten würden einen neuen CO2-neutralen Brennstoff in ihrer bestehenden Anlage einsetzen.

Verfügbar ist der EWG-Entwurf auf der Onlineseite des Energieministeriums.

Freitag, 17.06.2022, 09:45 Uhr
Klaus Fischer
Energie & Management > Österreich - Fahrplan für Ausstieg aus dem Heizen mit Öl und Erdgas
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Österreich
Fahrplan für Ausstieg aus dem Heizen mit Öl und Erdgas
Der Entwurf des österreichischen Erneuerbare-Wärme-Gesetzes liegt vor. In Neubauten sollen Öl- und Erdgasheizungen ab 1. Januar 2023 verboten sein, bestehende Ölheizungen ab Mitte 2035.
Das österreichische Energieministerium (BMK) hat jetzt den seit langem erwarteten Entwurf des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG) veröffentlicht. Er beinhaltet einen Fahrplan für den Ausstieg aus Ölheizungen sowie aus dem Heizen mit Erdgas. Laut dem Entwurf ist vorgesehen, „die Errichtung, den Einbau sowie die Aufstellung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung, die für den Betrieb mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen oder mit fossilem Flüssiggas geeignet sind“, sowie derartiger Anlagen für den Betrieb mit Erdgas in Neubauten ab 1. Januar 2023 zu verbieten.

Bestehende Heizungen, die mit festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen oder fossilem Flüssiggas betrieben werden, sind laut dem Entwurf spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2035 stillzulegen. Für Erdgasheizungen ist dies vor Ablauf des 30. Juni 2040 der Fall. Anlagen, die mit erneuerbarem Gas wie Biomethan betrieben werden, betrifft die Stilllegungspflicht nicht. Von ihr ausgenommen sind auch „Anlagen, die mit erneuerbarem Gas aus eigenen Produktionsanlagen betrieben und über eine direkte Leitung von der Produktionsanlage beliefert werden“, heißt es in dem Entwurf. Sie können auch nach 2040 genutzt werden. Das BMK kommt damit der österreichischen Gaswirtschaft entgegen. Energieministerin Leonore Gewessler (Grüne) hatte den Einsatz „grüner“ Gase für Heizzwecke bislang stets abgelehnt. Ihr Argument: Es gebe keine ausreichenden Mengen hierfür. Mit grünen Gasen müsse die Industrie versorgt werden, die sich anders nicht dekarbonisieren lasse.

Wird eine bestehende Heizung durch eine neue ersetzt, hat dies im Wesentlichen mit einer Anlage auf Basis erneuerbarer Energien oder mit einer Wärmepumpe zu erfolgen. Zulässig ist auch der Anschluss des jeweiligen Gebäudes an sogenannte „qualitätsgesicherte Fernwärme“. In deren Rahmen muss die Wärme „zumindest zu 80 % aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern, aus Abwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, aus sonstiger Abwärme oder einer Kombination dieser“ stammen. Ist dies nicht bereits der Fall, muss der Betreiber des Fernwärmesystems über einen verbindlichen Dekarbonisierungsplan verfügen, mit dem die dauerhafte Einhaltung dieser Kriterien ab 2035 sichergestellt ist.

Etliche Ausnahmen geplant

Vorgesehen ist eine Reihe von Ausnahmen von den Stilllegungs- und Umstellungspflichten. Diese betreffen unter anderem technische Notfälle und soziale Härtefälle. Sie kommen ferner zum Tragen, wenn laut einer Prüfung nach den Vorgaben des EWG die „Sicherstellung einer funktionierenden Wärmeversorgung“ nur mit einem fossil befeuerten Heizungssystem möglich ist. Für die Unterstützung sozial schwacher Haushalte beim Umstieg auf ein EWG-konformes Heizsystem stehen in diesem Jahr 140 Mio. Euro zur Verfügung, für die Jahre 2023 bis 2025 insgesamt weitere 190 Mio. Euro, heißt es in den rechtlich allerdings irrelevanten Erläuterungen zu dem Entwurf.

Woher aber haben die für den Vollzug des EWG zuständigen Behörden Kenntnis vom Standort, den technischen Daten und dem Alter der vom EWG betroffenen Anlagen? Laut dem Entwurf ist „in den landes- oder bundesrechtlichen Regelungen sicherzustellen“, dass den Behörden diese Daten bis spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorliegen. Den Erläuterungen zum Entwurf zufolge ist in allen Bundesländer die Erhebung dieser Daten angelaufen oder läuft demnächst an. Es bleibe dem Bund sowie den Ländern „überlassen, festzulegen, wie (Datenerhebung via Datenbanken, via Mail oder in sonstiger Weise) oder durch wen die Datenerhebung durchgeführt zu werden hat.

Für den Beschluss des Gesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Die Regierungskoalition aus Konservativen (Österreichische Volkspartei, ÖVP) und Grünen benötigt daher die Zustimmung der Sozialdemokraten (SPÖ) oder der rechtsgerichteten Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ).

Kritik von der Ölheizungsbranche

Kritik kam vom Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO-Österreich), einer Einrichtung der Ölheizungsbranche. Dieses sprach von einer „Enteignung der Verbraucher“ und konstatierte, eine Umstellung der etwa 600.000 Ölheizungen verursache Gesamtkosten in der Höhe von 15 Mrd. Euro. Auch sind laut einer aktuellen Umfrage des IWO rund 80 % der mit Öl heizenden Haushalte mit ihrem Heizsystem „sehr zufrieden“. Etwa 95 % der Befragten würden einen neuen CO2-neutralen Brennstoff in ihrer bestehenden Anlage einsetzen.

Verfügbar ist der EWG-Entwurf auf der Onlineseite des Energieministeriums.

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