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Energie & Management > Regenerative - Europäische Kommission genehmigt weite Teile der EEG-Novelle
Quelle: Fotolia / Jürgen Fälchle
Regenerative

Europäische Kommission genehmigt weite Teile der EEG-Novelle

Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, dass die Europäische Kommission die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) in weiten Teilen genehmigt hat.
Die Europäische Kommission genehmigte nach vier Monaten wichtige Teile der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021). Viele Regelungen, die bislang unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung gestanden hatten, können nun rückwirkend zum 1. Januar 2021 angewendet werden. So können die Ausschreibungen für Windenergieanlagen sowie Solaranlagen ab 2022 mit den im EEG beschlossenen deutlich erhöhten Ausschreibungsvolumina stattfinden.

Im Bereich der Solarenergie hat die EU-Kommission das erhöhte Ausschreibungsvolumen allerdings lediglich für die ersten beiden Ausschreibungstermine im Jahr 2022 genehmigt. Vor dem Ausschreibungstermin zum 1. November 2022 will die Kommission zunächst die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungsrunden evaluieren und abhängig davon über die endgültige Genehmigung entscheiden.

Grünes Licht aus Brüssel gibt es darüber hinaus für die finanzielle Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen. Auch die Verfahrenserleichterungen bei der Ausschreibung von Solaranlagen sind genehmigt, schreibt Manuela Herms von der Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig.

Offen bleiben Südquote und Grüner Wasserstoff

Nach Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums arbeite man mit Hochdruck daran, auch in den verbleibenden Punkten schnellstmöglich die Genehmigung zu erhalten. Dies betrifft zum einen die Südquoten für Windenergie und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland. Diese Regelungen stammen größtenteils sogar noch aus der ursprünglichen, zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzesfassung des EEG 2021. Die EU-Kommission begründete die Verzögerung mit der Neufassung ihrer Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL), die nun zum 1. Januar 2022 in Kraft treten soll. In diesem Jahr kommt dazu keine Entscheidung aus Brüssel mehr.

Zum anderen steht die EEG-Umlagebefreiung für die Erzeugung von grünem Wasserstoff weiterhin auf dem Prüfstand. Das EEG 2021 regelt, wie nachzuweisen ist, dass der Strom zur Erzeugung des grünen Wasserstoffs ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Besondere Anforderungen an den Standort des Elektrolyseurs, wie etwa eine räumliche Nähebeziehung zur Stromerzeugungsanlage, finden sich dort bislang nicht.

Hier sieht die EU-Kommission weiteren Prüfungsbedarf, auch weil sie an einer europaweit einheitlichen Definition von grünem Wasserstoff arbeitet. Diese könnte deutlich strenger ausfallen. Beispielsweise ist in der Diskussion, nur beim Einsatz von Strom aus neuen, ungeförderten Stromerzeugungsanlagen den erzeugten Wasserstoff als "grün" anzuerkennen.

Licht und Schatten für Biogasanlagen

Der Flexibilitätszuschlag für Biogasanlagen wurde von der EU-Kommission wieder genehmigt, begrüßte Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie.
"Biogasanlagenbetreiber im zweiten Vergütungszeitraum können somit zukünftig wieder einen Flexzuschlag geltend machen, auch wenn sie bereits im ersten Vergütungszeitraum die Flexprämie erhalten haben", erläuterte Rostek. Zugleich kritisierte sie, dass die Anschlussvergütung für die Verstromung von Altholz und Grubengas nicht genehmigt wurde.

"Noch nicht abschließend genehmigt ist die Südquote für Biogasanlagen", ergänzte Rostek. Daher sei nach dem derzeitigen Stand davon auszugehen, dass diese in den ersten Ausschreibungsrunden im Februar und März 2022 noch keine Anwendung finden kann. Ungelöst bleibe auch das noch große Hemmnis durch die endogene Mengensteuerung. "Diesen großen Bremser im aktuellen EEG gilt es nun zusammen mit der neuen Regierung auszuräumen", appellierte Rostek.

Daneben wurde eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sogenannter Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Vergütung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen sowie die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 genehmigt. Auch hat die EU-Kommission am 9. Dezember 2021 die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussvergütung für Güllekleinanlagen bewilligt.

Die Mitteilung des BMWi über die Entscheidung der EU-Kommission steht auf der Internetseite des Ministeriums bereit.

Donnerstag, 16.12.2021, 12:26 Uhr
Susanne Harmsen
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Europäische Kommission genehmigt weite Teile der EEG-Novelle
Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, dass die Europäische Kommission die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) in weiten Teilen genehmigt hat.
Die Europäische Kommission genehmigte nach vier Monaten wichtige Teile der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021). Viele Regelungen, die bislang unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung gestanden hatten, können nun rückwirkend zum 1. Januar 2021 angewendet werden. So können die Ausschreibungen für Windenergieanlagen sowie Solaranlagen ab 2022 mit den im EEG beschlossenen deutlich erhöhten Ausschreibungsvolumina stattfinden.

Im Bereich der Solarenergie hat die EU-Kommission das erhöhte Ausschreibungsvolumen allerdings lediglich für die ersten beiden Ausschreibungstermine im Jahr 2022 genehmigt. Vor dem Ausschreibungstermin zum 1. November 2022 will die Kommission zunächst die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungsrunden evaluieren und abhängig davon über die endgültige Genehmigung entscheiden.

Grünes Licht aus Brüssel gibt es darüber hinaus für die finanzielle Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen. Auch die Verfahrenserleichterungen bei der Ausschreibung von Solaranlagen sind genehmigt, schreibt Manuela Herms von der Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig.

Offen bleiben Südquote und Grüner Wasserstoff

Nach Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums arbeite man mit Hochdruck daran, auch in den verbleibenden Punkten schnellstmöglich die Genehmigung zu erhalten. Dies betrifft zum einen die Südquoten für Windenergie und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland. Diese Regelungen stammen größtenteils sogar noch aus der ursprünglichen, zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzesfassung des EEG 2021. Die EU-Kommission begründete die Verzögerung mit der Neufassung ihrer Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL), die nun zum 1. Januar 2022 in Kraft treten soll. In diesem Jahr kommt dazu keine Entscheidung aus Brüssel mehr.

Zum anderen steht die EEG-Umlagebefreiung für die Erzeugung von grünem Wasserstoff weiterhin auf dem Prüfstand. Das EEG 2021 regelt, wie nachzuweisen ist, dass der Strom zur Erzeugung des grünen Wasserstoffs ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Besondere Anforderungen an den Standort des Elektrolyseurs, wie etwa eine räumliche Nähebeziehung zur Stromerzeugungsanlage, finden sich dort bislang nicht.

Hier sieht die EU-Kommission weiteren Prüfungsbedarf, auch weil sie an einer europaweit einheitlichen Definition von grünem Wasserstoff arbeitet. Diese könnte deutlich strenger ausfallen. Beispielsweise ist in der Diskussion, nur beim Einsatz von Strom aus neuen, ungeförderten Stromerzeugungsanlagen den erzeugten Wasserstoff als "grün" anzuerkennen.

Licht und Schatten für Biogasanlagen

Der Flexibilitätszuschlag für Biogasanlagen wurde von der EU-Kommission wieder genehmigt, begrüßte Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie.
"Biogasanlagenbetreiber im zweiten Vergütungszeitraum können somit zukünftig wieder einen Flexzuschlag geltend machen, auch wenn sie bereits im ersten Vergütungszeitraum die Flexprämie erhalten haben", erläuterte Rostek. Zugleich kritisierte sie, dass die Anschlussvergütung für die Verstromung von Altholz und Grubengas nicht genehmigt wurde.

"Noch nicht abschließend genehmigt ist die Südquote für Biogasanlagen", ergänzte Rostek. Daher sei nach dem derzeitigen Stand davon auszugehen, dass diese in den ersten Ausschreibungsrunden im Februar und März 2022 noch keine Anwendung finden kann. Ungelöst bleibe auch das noch große Hemmnis durch die endogene Mengensteuerung. "Diesen großen Bremser im aktuellen EEG gilt es nun zusammen mit der neuen Regierung auszuräumen", appellierte Rostek.

Daneben wurde eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sogenannter Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Vergütung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen sowie die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 genehmigt. Auch hat die EU-Kommission am 9. Dezember 2021 die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussvergütung für Güllekleinanlagen bewilligt.

Die Mitteilung des BMWi über die Entscheidung der EU-Kommission steht auf der Internetseite des Ministeriums bereit.

Donnerstag, 16.12.2021, 12:26 Uhr
Susanne Harmsen

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