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Energie & Management > Regenerative - EU lockert Beihilferichtlinien für Erneuerbare
Quelle: Fotolia / Jürgen Fälchle
Regenerative

EU lockert Beihilferichtlinien für Erneuerbare

Die EU-Mitgliedsstaaten dürfen Erneuerbare, Energieeffizienz und E-Mobilität stärker und leichter subventionieren - das steckt hinter den neuen Beihilfeleitlinien.
Die EU-Kommission hat am 21. Dezember neue Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG) gebilligt. Sie sollen von ihrer förmlichen Annahme im Januar 2022 an gelten, nachdem alle Übersetzungen vorliegen. 2024 müssen alle Mitgliedsstaaten ihre Subventionsmechanismen daran angepasst haben. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte laut Mitteilung, die bisherigen Leitlinien seien auf die Ziele des Green Deal von 2020 und das Fit-for-55-Paket von Gesetzesvorschlägen von 2021 ausgerichtet worden. Die EU will bis 2030 55 % weniger Treibhausgase ausstoßen als 1990.

Die Mitgliedsstaaten dürfen künftig alle Technologien fördern, die folgende Beiträge zum Green Deal leisten können, namentlich:
  • erneuerbare Energien inklusive "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften" - damit sind womöglich auch Bürgerenergiegenossenschaften gemeint -,
  • Energieeffizienz-Maßnahmen,
  • sauberen Verkehr inklusive E-Mobilität und deren Ladeinfrastruktur
  • Infrastruktur,
  • Kreislaufwirtschaft,
  • Verringerung der Umweltverschmutzung,
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität
  • sowie Maßnahmen für eine sichere Energieversorgung.
Im Einzelnen sehen die Leitlinien vor:
  • Beihilfen, die Treibhausgas-Emissionen verringern oder verhindern, dürfen künftig in der Regel bis zu 100 % der Finanzierungslücke schließen, vor allem, wenn sie in wettbewerblichen Ausschreibungen gewährt werden.
  • Wenn Brüssel Erneuerbaren-Subventionsregime bereits genehmigt hat, müssen Großprojekte in diesem Rahmen nicht mehr einzeln angemeldet werden.
  • CO2-Differenzverträge und andere Beihilfeinstrumente für die Industrie werden eingeführt.
  • Bestimmte Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen dürfen ermäßigt werden, wenn andernfalls eine Verlagerung in Regionen mit weniger Umweltschutz droht. Die Ermäßigungen sollen aber an CO2-Minderungsverpflichtungen gekoppelt werden. Die Zahl der beihilfefähigen Wirtschaftszweige wurde gestrafft.
  • Mitgliedstaaten müssen künftig zu den wichtigsten Merkmalen großer Subventionsprogramme Konsultationen abhalten.
  • Die "umweltschädlichsten" fossilen Brennstoffe zu subventionieren, wird praktisch unterbunden.
  • Ein neuer Abschnitt erleichtert Beihilfen für die Stilllegung von Kohle-, Torf- und Ölschieferkraftwerken.
  • Investitionsförderung für Erdgas wird nur noch dann genehmigt, wenn die Investitionen "nachweislich" mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2050 vereinbar sind und den Übergang zu saubereren Lösungen erleichtert, ohne Unternehmen "an Technologien zu binden, die die umfassendere Entwicklung saubererer Lösungen behindern könnten", so die Mitteilung.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wird flankierend im Bereich Klima, Umweltschutz und Energie überarbeitet, um grüne Investitionen zu erleichtern. ergänzt. Namentlich werden Beihilfen für Wasserstoff und CO2-Abscheidung (CCS) und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) sowie für Ressourceneffizienz und Biodiversität von der Anmeldepflicht in Brüssel befreit.

Darüber sollen die Bestimmungen der AGVO für staatliche Beihilfen für Energieeffizienz von Gebäuden sowie saubere Lade- und Tankinfrastruktur vom Juli 2021 präzisiert werden.

Mittwoch, 22.12.2021, 08:30 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Regenerative - EU lockert Beihilferichtlinien für Erneuerbare
Quelle: Fotolia / Jürgen Fälchle
Regenerative
EU lockert Beihilferichtlinien für Erneuerbare
Die EU-Mitgliedsstaaten dürfen Erneuerbare, Energieeffizienz und E-Mobilität stärker und leichter subventionieren - das steckt hinter den neuen Beihilfeleitlinien.
Die EU-Kommission hat am 21. Dezember neue Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (CEEAG) gebilligt. Sie sollen von ihrer förmlichen Annahme im Januar 2022 an gelten, nachdem alle Übersetzungen vorliegen. 2024 müssen alle Mitgliedsstaaten ihre Subventionsmechanismen daran angepasst haben. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte laut Mitteilung, die bisherigen Leitlinien seien auf die Ziele des Green Deal von 2020 und das Fit-for-55-Paket von Gesetzesvorschlägen von 2021 ausgerichtet worden. Die EU will bis 2030 55 % weniger Treibhausgase ausstoßen als 1990.

Die Mitgliedsstaaten dürfen künftig alle Technologien fördern, die folgende Beiträge zum Green Deal leisten können, namentlich:
  • erneuerbare Energien inklusive "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften" - damit sind womöglich auch Bürgerenergiegenossenschaften gemeint -,
  • Energieeffizienz-Maßnahmen,
  • sauberen Verkehr inklusive E-Mobilität und deren Ladeinfrastruktur
  • Infrastruktur,
  • Kreislaufwirtschaft,
  • Verringerung der Umweltverschmutzung,
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität
  • sowie Maßnahmen für eine sichere Energieversorgung.
Im Einzelnen sehen die Leitlinien vor:
  • Beihilfen, die Treibhausgas-Emissionen verringern oder verhindern, dürfen künftig in der Regel bis zu 100 % der Finanzierungslücke schließen, vor allem, wenn sie in wettbewerblichen Ausschreibungen gewährt werden.
  • Wenn Brüssel Erneuerbaren-Subventionsregime bereits genehmigt hat, müssen Großprojekte in diesem Rahmen nicht mehr einzeln angemeldet werden.
  • CO2-Differenzverträge und andere Beihilfeinstrumente für die Industrie werden eingeführt.
  • Bestimmte Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen dürfen ermäßigt werden, wenn andernfalls eine Verlagerung in Regionen mit weniger Umweltschutz droht. Die Ermäßigungen sollen aber an CO2-Minderungsverpflichtungen gekoppelt werden. Die Zahl der beihilfefähigen Wirtschaftszweige wurde gestrafft.
  • Mitgliedstaaten müssen künftig zu den wichtigsten Merkmalen großer Subventionsprogramme Konsultationen abhalten.
  • Die "umweltschädlichsten" fossilen Brennstoffe zu subventionieren, wird praktisch unterbunden.
  • Ein neuer Abschnitt erleichtert Beihilfen für die Stilllegung von Kohle-, Torf- und Ölschieferkraftwerken.
  • Investitionsförderung für Erdgas wird nur noch dann genehmigt, wenn die Investitionen "nachweislich" mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2050 vereinbar sind und den Übergang zu saubereren Lösungen erleichtert, ohne Unternehmen "an Technologien zu binden, die die umfassendere Entwicklung saubererer Lösungen behindern könnten", so die Mitteilung.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wird flankierend im Bereich Klima, Umweltschutz und Energie überarbeitet, um grüne Investitionen zu erleichtern. ergänzt. Namentlich werden Beihilfen für Wasserstoff und CO2-Abscheidung (CCS) und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) sowie für Ressourceneffizienz und Biodiversität von der Anmeldepflicht in Brüssel befreit.

Darüber sollen die Bestimmungen der AGVO für staatliche Beihilfen für Energieeffizienz von Gebäuden sowie saubere Lade- und Tankinfrastruktur vom Juli 2021 präzisiert werden.

Mittwoch, 22.12.2021, 08:30 Uhr
Georg Eble

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