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EU-Handelskommissar Karel de Gucht hat mit einer am 28. August veröffentlichten Verordnung Klarheit darüber geschaffen, welche Ebene bei Rechtsstreitigkeiten mit ausländischen Investoren zuständig ist.
Bei künftigen Investor-Staat-Streitigkeiten im Rahmen von EU-Handelsabkommen oder dem Vertrag über die Energiecharta regeln nun eindeutige Bestimmungen die Zuständigkeiten. Für Streitfälle, bei denen es um nationale Maßnahmen geht, sollen demnach die Mitgliedstaaten zuständig sein. Sind bei Rechtsstreitigkeiten EU-Regelungen betroffen, so ist die Europäische Union zuständig. In den Regelungen sind
Dienstag, 2.09.2014, 10:13 Uhr
Angelika Nikionok-Ehrlich
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