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Energie & Management > Wasserstoff - EU gibt grünes Licht für PPA und grünen Wasserstoff
Quelle: Shutterstock / Alexander Limbach
Wasserstoff

EU gibt grünes Licht für PPA und grünen Wasserstoff

Die EU-Kommission hat eine Definition für grünen Wasserstoff vorgelegt. Dabei geht es um die Kriterien für den Strombezug. Anerkannt werden Abnahmeverträge für Ökostrom und Speicher.
Die EU-Kommission will bilaterale Abnahmeverträge (Power Purchase Agreements, PPA) für die Produktion von grünem Wasserstoff in der EU zulassen. Das geht aus dem Entwurf zum so genannten Delegierten Rechtsakt hervor, mit dem die EU die Kriterien für regenerative Kraftstoffe festlegt, die nicht aus Bioenergie stammen. Dieser Rechtsakt ist zur Vervollständigung der bereits geltenden Erneuerbaren-Energien-Richtline II (RED II) notwendig. Offiziell muss dieser bis zum 1. Dezember 2021 vorliegen.

In dem Entwurf betont die EU die Bedeutung von regenerativem Wasserstoff für die Erfüllung der Klimaschutzziele im Verkehr, vor allem langfristig für Schifffahrt und den Flugverkehr. Damit Wasserstoff als regenerativ anerkannt wird, muss aber der Nachweis über den Bezug von grünem Strom erbracht werden. Neben der Produktion mit eigenen regenerativen Kraftwerken erlaubt die EU auch den Bezug über das Stromnetz.

Die Produzenten dürfen dafür Stromabnahmeverträge mit Dritten (PPA) abschließen. Diese Kraftwerke müssen aber in der Regel im gleichen Bilanzkreis (Bidding Zone) sein. Aus anderen Zonen darf der Öko-Strom dann stammen, wenn die Preise der Regionen identisch sind und keine Netzrestriktionen herrschen. Auch die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf Kalenderstundenbasis müsse gewährleistet sein. Dafür können Produzenten aber auch Grünstrom aus Speichern verwenden. Ebenfalls erlaubt: Elektrizität, die andernfalls abgeregelt werden würde.

Die Ökostromkraftwerke, die für die Produktion von Wasserstoff den Strom liefern, dürfen nicht älter als 24 Monate sein und keine Förderung erhalten haben. Altanlagen scheinen damit aus dem Rennen. Die Regelung solle ab 2025 verbindlich werden.

Für Tobias Block, Leiter Strategie beim Verband „eFuel Alliance“, ist der Entwurf eine vernünftige Grundlage und „besser als die rigiden Vorschläge, die das Bundesumweltministerium noch vor einem halben Jahr vertreten hat“. Sobald die Vorschläge offiziell vorliegen, habe das EU-Parlament vier Wochen Zeit, sich dazu zu äußern. Im Anschluss müssen die Mitgliedsstaaten den Rechtsakt umsetzen. Der Bund muss ihn dann in die 37. BImSchV integrieren, damit die Regelungen bindend werden.

Daneben muss die EU-Kommission aber auch für die Produktion von synthetischen Kraftstoffen (E-Fuels) noch eine zentrale Definition liefern, so Block. Dabei geht es um die exakte Berechnung der CO2-Reduktion gegenüber fossilem Kraftstoff. Das betrifft vor allem die CO2-Quellen, die Produzenten beispielsweise zur Synthetisierung von Methanol aus grünem Wasserstoff einsetzen wollen.


Donnerstag, 25.11.2021, 12:19 Uhr
Oliver Ristau
Energie & Management > Wasserstoff - EU gibt grünes Licht für PPA und grünen Wasserstoff
Quelle: Shutterstock / Alexander Limbach
Wasserstoff
EU gibt grünes Licht für PPA und grünen Wasserstoff
Die EU-Kommission hat eine Definition für grünen Wasserstoff vorgelegt. Dabei geht es um die Kriterien für den Strombezug. Anerkannt werden Abnahmeverträge für Ökostrom und Speicher.
Die EU-Kommission will bilaterale Abnahmeverträge (Power Purchase Agreements, PPA) für die Produktion von grünem Wasserstoff in der EU zulassen. Das geht aus dem Entwurf zum so genannten Delegierten Rechtsakt hervor, mit dem die EU die Kriterien für regenerative Kraftstoffe festlegt, die nicht aus Bioenergie stammen. Dieser Rechtsakt ist zur Vervollständigung der bereits geltenden Erneuerbaren-Energien-Richtline II (RED II) notwendig. Offiziell muss dieser bis zum 1. Dezember 2021 vorliegen.

In dem Entwurf betont die EU die Bedeutung von regenerativem Wasserstoff für die Erfüllung der Klimaschutzziele im Verkehr, vor allem langfristig für Schifffahrt und den Flugverkehr. Damit Wasserstoff als regenerativ anerkannt wird, muss aber der Nachweis über den Bezug von grünem Strom erbracht werden. Neben der Produktion mit eigenen regenerativen Kraftwerken erlaubt die EU auch den Bezug über das Stromnetz.

Die Produzenten dürfen dafür Stromabnahmeverträge mit Dritten (PPA) abschließen. Diese Kraftwerke müssen aber in der Regel im gleichen Bilanzkreis (Bidding Zone) sein. Aus anderen Zonen darf der Öko-Strom dann stammen, wenn die Preise der Regionen identisch sind und keine Netzrestriktionen herrschen. Auch die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch auf Kalenderstundenbasis müsse gewährleistet sein. Dafür können Produzenten aber auch Grünstrom aus Speichern verwenden. Ebenfalls erlaubt: Elektrizität, die andernfalls abgeregelt werden würde.

Die Ökostromkraftwerke, die für die Produktion von Wasserstoff den Strom liefern, dürfen nicht älter als 24 Monate sein und keine Förderung erhalten haben. Altanlagen scheinen damit aus dem Rennen. Die Regelung solle ab 2025 verbindlich werden.

Für Tobias Block, Leiter Strategie beim Verband „eFuel Alliance“, ist der Entwurf eine vernünftige Grundlage und „besser als die rigiden Vorschläge, die das Bundesumweltministerium noch vor einem halben Jahr vertreten hat“. Sobald die Vorschläge offiziell vorliegen, habe das EU-Parlament vier Wochen Zeit, sich dazu zu äußern. Im Anschluss müssen die Mitgliedsstaaten den Rechtsakt umsetzen. Der Bund muss ihn dann in die 37. BImSchV integrieren, damit die Regelungen bindend werden.

Daneben muss die EU-Kommission aber auch für die Produktion von synthetischen Kraftstoffen (E-Fuels) noch eine zentrale Definition liefern, so Block. Dabei geht es um die exakte Berechnung der CO2-Reduktion gegenüber fossilem Kraftstoff. Das betrifft vor allem die CO2-Quellen, die Produzenten beispielsweise zur Synthetisierung von Methanol aus grünem Wasserstoff einsetzen wollen.


Donnerstag, 25.11.2021, 12:19 Uhr
Oliver Ristau

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