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Energie & Management > Recht - EU für den Bau neuer Gasleitungen nicht zuständig
Quelle: Fotolia / Tomas
Recht

EU für den Bau neuer Gasleitungen nicht zuständig

Der Ausbau der Gas-Fernleitungen in der EU ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes alleine Sache der Mitgliedsstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden.
Die Gasfernleitungsbetreiber aus Ungarn, Österreich und anderen EU-Staaten hatten sich 2015 auf eine engere, regionale Zusammenarbeit verständigt. Dazu gehörte auch der Bau einer grenzüberschreitenden Pipeline zwischen Ungarn und Österreich. Das sogenannte "HUAT-Projekt" wurde den Regulierungsbehörden beider Länder zur Genehmigung vorgelegt. Während die österreichische Behörde Energie-Control Austria zu einem positiven Urteil kam, lehnte die ungarische MEKH das Projekt ab.

Daraufhin zog die europäische Regulierungsbehörde Acer den Fall an sich und genehmigte das HUAT-Projekt. Zur Begründung verwies man in Ljubljana auf die Netzkodex-Verordnung der EU. Danach sei Acer befugt, zu entscheiden, wenn die nationalen Behörden keinen abgestimmten Beschluss erlassen würden. Dagegen klagten der ungarische Netzbetreiber FGSZ und die ungarische Regulierungsbehörde MEKH vor dem Europäischen Gericht.

Sie machten geltend, dass die Grundverordnung der EU für den Gasmarkt der Kommission beziehungsweise Acer nicht erlaube, die Betreiber der Fernleitungsnetze zu verpflichten, in die Schaffung neuer Kapazitäten zu investieren. Dazu hat das Gericht der EU jetzt festgestellt, dass die auf der Grundverordnung fußende Netzkodex-Verordnung dazu führen könne, die Fernleitungsbetreiber genau dazu zu verpflichten. Die Bestimmungen der Netzkodex-Verordnung, auf die Acer seine Entscheidung gestützt hatte, seien deswegen nicht anwendbar und die Entscheidung von Acer nichtig.

EU hat nur eine Unterstützungs- und Koordinierungsfunktion

Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Grundverordnung der EU nur eine Rolle beim Engpassmanagement der bestehenden Kapazitäten zuweist. Hinsichtlich der Schaffung neuer Kapazitäten habe die EU nur eine "Unterstützungs- und Koordinierungsfunktion", die von Entso-G wahrgenommen werde. Die Entwicklung des Netzes falle grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Entso-G müsse Lücken im Netz, insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Leitungen, nur identifizieren.

Die EU sei deswegen nicht befugt, Vorschriften zu erlassen, die die Mitgliedsstaaten zum Ausbau des Leitungsnetzes zwingen. Die Betreiber der Fernleitungen seien zwar nach der Gas-Richtlinie verpflichtet, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Netzes notwendigen Investitionen zu tätigen. Diese Verpflichtung umfasse auch den Bau neuer Kapazitäten, wenn dies erforderlich sei. Es sei aber alleine Sache der Mitgliedsstaaten beziehungsweise ihrer Regulierungsbehörden, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten.

Mittwoch, 16.03.2022, 13:34 Uhr
Tom Weingärtner
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EU für den Bau neuer Gasleitungen nicht zuständig
Der Ausbau der Gas-Fernleitungen in der EU ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes alleine Sache der Mitgliedsstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden.
Die Gasfernleitungsbetreiber aus Ungarn, Österreich und anderen EU-Staaten hatten sich 2015 auf eine engere, regionale Zusammenarbeit verständigt. Dazu gehörte auch der Bau einer grenzüberschreitenden Pipeline zwischen Ungarn und Österreich. Das sogenannte "HUAT-Projekt" wurde den Regulierungsbehörden beider Länder zur Genehmigung vorgelegt. Während die österreichische Behörde Energie-Control Austria zu einem positiven Urteil kam, lehnte die ungarische MEKH das Projekt ab.

Daraufhin zog die europäische Regulierungsbehörde Acer den Fall an sich und genehmigte das HUAT-Projekt. Zur Begründung verwies man in Ljubljana auf die Netzkodex-Verordnung der EU. Danach sei Acer befugt, zu entscheiden, wenn die nationalen Behörden keinen abgestimmten Beschluss erlassen würden. Dagegen klagten der ungarische Netzbetreiber FGSZ und die ungarische Regulierungsbehörde MEKH vor dem Europäischen Gericht.

Sie machten geltend, dass die Grundverordnung der EU für den Gasmarkt der Kommission beziehungsweise Acer nicht erlaube, die Betreiber der Fernleitungsnetze zu verpflichten, in die Schaffung neuer Kapazitäten zu investieren. Dazu hat das Gericht der EU jetzt festgestellt, dass die auf der Grundverordnung fußende Netzkodex-Verordnung dazu führen könne, die Fernleitungsbetreiber genau dazu zu verpflichten. Die Bestimmungen der Netzkodex-Verordnung, auf die Acer seine Entscheidung gestützt hatte, seien deswegen nicht anwendbar und die Entscheidung von Acer nichtig.

EU hat nur eine Unterstützungs- und Koordinierungsfunktion

Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Grundverordnung der EU nur eine Rolle beim Engpassmanagement der bestehenden Kapazitäten zuweist. Hinsichtlich der Schaffung neuer Kapazitäten habe die EU nur eine "Unterstützungs- und Koordinierungsfunktion", die von Entso-G wahrgenommen werde. Die Entwicklung des Netzes falle grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Entso-G müsse Lücken im Netz, insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Leitungen, nur identifizieren.

Die EU sei deswegen nicht befugt, Vorschriften zu erlassen, die die Mitgliedsstaaten zum Ausbau des Leitungsnetzes zwingen. Die Betreiber der Fernleitungen seien zwar nach der Gas-Richtlinie verpflichtet, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Netzes notwendigen Investitionen zu tätigen. Diese Verpflichtung umfasse auch den Bau neuer Kapazitäten, wenn dies erforderlich sei. Es sei aber alleine Sache der Mitgliedsstaaten beziehungsweise ihrer Regulierungsbehörden, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten.

Mittwoch, 16.03.2022, 13:34 Uhr
Tom Weingärtner

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