Der Europäische Gerichtshof sieht in der Steuerbefreiung für Rückstellungen, die Kernkraftwerks-Betreiber gebildet haben, keine staatlichen Beihilfen. Eine entsprechende Klage der Stadtwerke Schwäbisch Hall, Tübingen und Uelzen wurde damit in erster Instanz abgewiesen.
Wie das EU-Gericht am 26. Januar in Luxemburg mitteilte, sind die Rückstellungen „nach dem Handelsgesetzbuch von den Unternehmen auf der Passivseite zu bilanzieren, was zu einer entsprechenden Verringerung der Besteuerungsgrundlage führt“. Nach Auffassung der Richter ist die untersuchte Steuerbefreiung „ein aus staatlichen Mitteln gewährter wirtschaftlicher Vorteil, da der Staat
Donnerstag, 26.01.2006, 17:14 Uhr
Michael Pecka
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