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Energie & Management > Gas - Erdgaslieferanten können
Quelle: Pixabay / Brett Hondow
Gas

Erdgaslieferanten können "Soforthilfe" beantragen

Die „Soforthilfe Energiepreise“ der Bundesregierung startet: Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können Anträge jetzt online stellen.
Der Weg zum Geld ist frei: Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können nun die Auszahlung ihres Erstattungs- oder Vorauszahlungsanspruchs für die Soforthilfe Dezember beantragen, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Das Antragsportal – Anträge können ausschließlich online gestellt werden – ist am 17. November freigeschaltet worden.

Anträge durchlaufen im ersten Schritt eine Prüfung, das Bundeswirtschaftsministerium hat damit das Beratungsunternehmen Pricewaterhouse Cooper (PwC) betraut. Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können PwC bei Antragstellung mit der Weiterleitung des Antrags und des Prüfberichtes an die jeweilige Hausbank beauftragen, heißt es. Die Hausbank leite den Antrag dann – nach Prüfung – zur Auszahlung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiter. Geregelt ist das Antragsverfahren im Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG).

Auf der Grundlage des EWSG will die Berliner Ampel Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 entlasten. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die zur Finanzierung dieser Entlastung einen Vorauszahlungs- beziehungsweise Erstattungsanspruch gegen den Staat haben. Das Geld soll eine Überbrückungshilfe sein, bis die für das Frühjahr geplante Gas- und Wärmepreisbremse greift.

Das Antragsportal biete zunächst die Möglichkeit der erstmaligen Beantragung einer Vorauszahlung beziehungsweise Auszahlung eines Erstattungsanspruchs, teilt das Bundeswirtschaftsministerium. Kurzfristig solle es um die Möglichkeit von Änderungsanträgen und dann auch die Einreichung der Endabrechnungen erweitert werden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Änderungsanträge online möglich sind, könnten Änderungsanträge formfrei über die unten genannte E-Mail-Adresse gestellt werden.

Anträge für die Soforthilfe können gestellt werden über eine vom Bundeswirtschaftsministerium und PWC eingerichteten Internetseite. Auf dieser finden sich auch Checklisten für den Antragsprozess.

Freitag, 18.11.2022, 12:19 Uhr
Manfred Fischer
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Gas
Erdgaslieferanten können "Soforthilfe" beantragen
Die „Soforthilfe Energiepreise“ der Bundesregierung startet: Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können Anträge jetzt online stellen.
Der Weg zum Geld ist frei: Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können nun die Auszahlung ihres Erstattungs- oder Vorauszahlungsanspruchs für die Soforthilfe Dezember beantragen, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Das Antragsportal – Anträge können ausschließlich online gestellt werden – ist am 17. November freigeschaltet worden.

Anträge durchlaufen im ersten Schritt eine Prüfung, das Bundeswirtschaftsministerium hat damit das Beratungsunternehmen Pricewaterhouse Cooper (PwC) betraut. Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können PwC bei Antragstellung mit der Weiterleitung des Antrags und des Prüfberichtes an die jeweilige Hausbank beauftragen, heißt es. Die Hausbank leite den Antrag dann – nach Prüfung – zur Auszahlung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiter. Geregelt ist das Antragsverfahren im Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG).

Auf der Grundlage des EWSG will die Berliner Ampel Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 entlasten. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die zur Finanzierung dieser Entlastung einen Vorauszahlungs- beziehungsweise Erstattungsanspruch gegen den Staat haben. Das Geld soll eine Überbrückungshilfe sein, bis die für das Frühjahr geplante Gas- und Wärmepreisbremse greift.

Das Antragsportal biete zunächst die Möglichkeit der erstmaligen Beantragung einer Vorauszahlung beziehungsweise Auszahlung eines Erstattungsanspruchs, teilt das Bundeswirtschaftsministerium. Kurzfristig solle es um die Möglichkeit von Änderungsanträgen und dann auch die Einreichung der Endabrechnungen erweitert werden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Änderungsanträge online möglich sind, könnten Änderungsanträge formfrei über die unten genannte E-Mail-Adresse gestellt werden.

Anträge für die Soforthilfe können gestellt werden über eine vom Bundeswirtschaftsministerium und PWC eingerichteten Internetseite. Auf dieser finden sich auch Checklisten für den Antragsprozess.

Freitag, 18.11.2022, 12:19 Uhr
Manfred Fischer

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