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Energie & Management > Europaeische Union - Entlastung für stromintensive Industrie war illegal
Quelle: Shutterstock / AB Visual Arts
Europaeische Union

Entlastung für stromintensive Industrie war illegal

Die 2012 und 2013 gewährte Entlastung stromintensiver Betriebe von den Netzentgelten widersprach den europäischen Beihilferegeln. Das hat das Europäische Gericht festgestellt.
Stromintensive Branchen wie die Aluminiumindustrie, aber nicht nur sie, wurden 2011 von der Zahlung der Netzentgelte freigestellt. Im Jahr darauf beschloss die Bundesnetzagentur eine Abgabe, um den Einnahmeausfall der Netzbetreiber zu kompensieren. Danach hatten die Verteilnetzbetreiber (VNB) von ihren Kunden eine Umlage zu erheben, deren Erlöse an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weitergeleitet wurden. Die Höhe der Umlage wurde von Jahr zu Jahr festgesetzt, allerdings nur für 2012 und 2013. Danach erklärten deutsche Gerichte die Befreiung der stromintensiven Industrie von den Netzentgelten für illegal und die Umlage wurde nicht weiter erhoben.

Die EU-Kommission stellte 2018 fest, dass die Befreiung gegen die europäischen Beihilferegeln verstoße. Deutschland müsse die Beträge, die die befreiten Firmen nicht gezahlt hätten, nachfordern. 38 betroffene Firmen erhoben dagegen Klage vor dem Europäischen Gericht.

Diese Klage ist jetzt abgewiesen worden. Die Richter in Luxemburg wiesen den Einwand der Kläger zurück, bei der Umlage habe es sich nicht um eine staatliche Abgabe gehandelt. Tatsächlich weise sie alle Merkmale dafür auf: Sie sei eine „verpflichtende Belastung“ der Verbraucher („parafiskalische Abgabe“) und der Staat übe eine Kontrolle über die eingenommenen Gelder aus.

Die Umlage sei von einer Verwaltungsbehörde eingeführt und festgesetzt worden und sei für die Endverbraucher „rechtlich verbindlich“ gewesen, sagen die Richter. Die Verteilnetzbetreiber seien verpflichtet gewesen, die Umlage ihren Kunden aufzubürden. Es habe auch ein klarer Zusammenhang zwischen den, durch die Befreiung verursachten, Mehrkosten und der Höhe der Umlage bestanden. Die Netzbetreiber handelten in diesem Mechanismus, „der gänzlich durch staatliche Vorschriften geregelt war, “nur als „zwischengeschaltete Stellen“. Tatsächlich habe der Staat die Erhebung der Umlage und die Verteilung der Einnahmen kontrolliert, unter anderem, indem er die Berechnungsmethode für die Umlage und ihre genaue Verwendung festlegte.

Das Gericht ist demnach zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Befreiung von den Netzentgelten und ihrer Finanzierung durch die Umlage um eine „Maßnahme aus staatlichen Mitteln“ handelt. Die Kläger können dagegen vor dem Europäischen Gerichtshof Einspruch einlegen.

Die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (bbh), die 33 klagende Unternehmen vertritt, prüft nun den Gang zum EuGH. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es keine „relevanten staatlichen Einflussmöglichkeiten“ auf den Umlagemechanismus gegeben habe. Die Forderungen sind für jedes klagende Unternehmen unterschiedlich, bewegen sich aber jeweils im hohen sechsstelligen Bereich bis zu mehr als einer Million Euro.

Donnerstag, 7.10.2021, 08:34 Uhr
Tom Weingärtner
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Entlastung für stromintensive Industrie war illegal
Die 2012 und 2013 gewährte Entlastung stromintensiver Betriebe von den Netzentgelten widersprach den europäischen Beihilferegeln. Das hat das Europäische Gericht festgestellt.
Stromintensive Branchen wie die Aluminiumindustrie, aber nicht nur sie, wurden 2011 von der Zahlung der Netzentgelte freigestellt. Im Jahr darauf beschloss die Bundesnetzagentur eine Abgabe, um den Einnahmeausfall der Netzbetreiber zu kompensieren. Danach hatten die Verteilnetzbetreiber (VNB) von ihren Kunden eine Umlage zu erheben, deren Erlöse an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weitergeleitet wurden. Die Höhe der Umlage wurde von Jahr zu Jahr festgesetzt, allerdings nur für 2012 und 2013. Danach erklärten deutsche Gerichte die Befreiung der stromintensiven Industrie von den Netzentgelten für illegal und die Umlage wurde nicht weiter erhoben.

Die EU-Kommission stellte 2018 fest, dass die Befreiung gegen die europäischen Beihilferegeln verstoße. Deutschland müsse die Beträge, die die befreiten Firmen nicht gezahlt hätten, nachfordern. 38 betroffene Firmen erhoben dagegen Klage vor dem Europäischen Gericht.

Diese Klage ist jetzt abgewiesen worden. Die Richter in Luxemburg wiesen den Einwand der Kläger zurück, bei der Umlage habe es sich nicht um eine staatliche Abgabe gehandelt. Tatsächlich weise sie alle Merkmale dafür auf: Sie sei eine „verpflichtende Belastung“ der Verbraucher („parafiskalische Abgabe“) und der Staat übe eine Kontrolle über die eingenommenen Gelder aus.

Die Umlage sei von einer Verwaltungsbehörde eingeführt und festgesetzt worden und sei für die Endverbraucher „rechtlich verbindlich“ gewesen, sagen die Richter. Die Verteilnetzbetreiber seien verpflichtet gewesen, die Umlage ihren Kunden aufzubürden. Es habe auch ein klarer Zusammenhang zwischen den, durch die Befreiung verursachten, Mehrkosten und der Höhe der Umlage bestanden. Die Netzbetreiber handelten in diesem Mechanismus, „der gänzlich durch staatliche Vorschriften geregelt war, “nur als „zwischengeschaltete Stellen“. Tatsächlich habe der Staat die Erhebung der Umlage und die Verteilung der Einnahmen kontrolliert, unter anderem, indem er die Berechnungsmethode für die Umlage und ihre genaue Verwendung festlegte.

Das Gericht ist demnach zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Befreiung von den Netzentgelten und ihrer Finanzierung durch die Umlage um eine „Maßnahme aus staatlichen Mitteln“ handelt. Die Kläger können dagegen vor dem Europäischen Gerichtshof Einspruch einlegen.

Die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (bbh), die 33 klagende Unternehmen vertritt, prüft nun den Gang zum EuGH. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es keine „relevanten staatlichen Einflussmöglichkeiten“ auf den Umlagemechanismus gegeben habe. Die Forderungen sind für jedes klagende Unternehmen unterschiedlich, bewegen sich aber jeweils im hohen sechsstelligen Bereich bis zu mehr als einer Million Euro.

Donnerstag, 7.10.2021, 08:34 Uhr
Tom Weingärtner

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