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Energie & Management > Recht - Energiediscounter unterschreibt: Fixpreis bleibt Fixpreis
Quelle: VZ NRW
Recht

Energiediscounter unterschreibt: Fixpreis bleibt Fixpreis

Der Discounter Extraenergie hat gegenüber der Verbraucherzentrale NRW eine Unterlassungserklärung abgegeben. Er darf demnach einmal gegebene Preisgarantien nicht unterlaufen.
Einer der großen und von Verbraucherorganisationen besonders beäugten deutschen Energiediscounter, Extraenergie aus Monheim bei Düsseldorf, darf nicht mehr mit bestimmten Praktiken Kunden loswerden, die von ihm mit Festpreisgarantie beliefert werden. Über eine entsprechende Unterlassungserklärung berichtete am 11. Oktober die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW), die Extraenergie hierzu abgemahnt hatte.

Der VZ NRW zufolge verpflichtete sich Extraenergie ihr gegenüber,
  • Widersprüche von Kunden gegen Preiserhöhungen bei Strom- und Gaslieferverträgen mit Preisgarantie nicht in Kündigungen umzudeuten
  • und in solchen Fällen die Lieferung weder einzustellen
  • noch damit zu drohen.
Extraenergie hatte nach Darstellung von VZ-Vorstand Wolfgang Schuldzinski „zahlreiche“ Widersprüche gegen Preiserhöhungen als Kündigung des Festpreisvertrages behandelt. In „einigen“ Fällen sei die Belieferung eingestellt worden.

Dieses Verhalten zeigte Extraenergie nach Beobachtung der VZ NRW nach einem Säumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August (wir berichteten). Das Gericht untersagte damals dem Discounter, Privatverbrauchern während der Laufzeit eines Liefervertrags mit Preisgarantie einseitig höhere Preise „mitzuteilen“ oder „in Rechnung zu stellen“. Extraenergie hatte dies mit der „Störung der Geschäftsgrundlage“ begründet. Allerdings gilt der Preisdeckel im Urteilstenor nur für den Bestandteil für die Energiebeschaffung.

Gegenüber Unternehmern wiederum darf Extraenergie demzufolge seit dem 1. September im Kleingedruckten keine einmonatige Kündigungsfrist für Preisfixierungen einbauen, die es „auf unbestimmte Zeit“ gewährt, und die Preise auch nicht „nach billigem Ermessen“ (Paragraf 315 Bürgerliches Gesetzbuch) erhöhen.

Das Säumnnisurteil war ergangen, nachdem Extraenergie gegen eine entsprechende einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatte und dann aber der von ihr erzwungenen mündlichen Verhandlung ferngeblieben war (Aktenzeichen: 12 O 247/22). Zu Extraenergie gehören auch die Marken Prioenergie und Hitenergie. Das Unternehmen reagierte bisher nicht auf eine Anfrage dieser Redaktion.

Dienstag, 11.10.2022, 13:01 Uhr
Georg Eble
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Quelle: VZ NRW
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Energiediscounter unterschreibt: Fixpreis bleibt Fixpreis
Der Discounter Extraenergie hat gegenüber der Verbraucherzentrale NRW eine Unterlassungserklärung abgegeben. Er darf demnach einmal gegebene Preisgarantien nicht unterlaufen.
Einer der großen und von Verbraucherorganisationen besonders beäugten deutschen Energiediscounter, Extraenergie aus Monheim bei Düsseldorf, darf nicht mehr mit bestimmten Praktiken Kunden loswerden, die von ihm mit Festpreisgarantie beliefert werden. Über eine entsprechende Unterlassungserklärung berichtete am 11. Oktober die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW), die Extraenergie hierzu abgemahnt hatte.

Der VZ NRW zufolge verpflichtete sich Extraenergie ihr gegenüber,
  • Widersprüche von Kunden gegen Preiserhöhungen bei Strom- und Gaslieferverträgen mit Preisgarantie nicht in Kündigungen umzudeuten
  • und in solchen Fällen die Lieferung weder einzustellen
  • noch damit zu drohen.
Extraenergie hatte nach Darstellung von VZ-Vorstand Wolfgang Schuldzinski „zahlreiche“ Widersprüche gegen Preiserhöhungen als Kündigung des Festpreisvertrages behandelt. In „einigen“ Fällen sei die Belieferung eingestellt worden.

Dieses Verhalten zeigte Extraenergie nach Beobachtung der VZ NRW nach einem Säumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August (wir berichteten). Das Gericht untersagte damals dem Discounter, Privatverbrauchern während der Laufzeit eines Liefervertrags mit Preisgarantie einseitig höhere Preise „mitzuteilen“ oder „in Rechnung zu stellen“. Extraenergie hatte dies mit der „Störung der Geschäftsgrundlage“ begründet. Allerdings gilt der Preisdeckel im Urteilstenor nur für den Bestandteil für die Energiebeschaffung.

Gegenüber Unternehmern wiederum darf Extraenergie demzufolge seit dem 1. September im Kleingedruckten keine einmonatige Kündigungsfrist für Preisfixierungen einbauen, die es „auf unbestimmte Zeit“ gewährt, und die Preise auch nicht „nach billigem Ermessen“ (Paragraf 315 Bürgerliches Gesetzbuch) erhöhen.

Das Säumnnisurteil war ergangen, nachdem Extraenergie gegen eine entsprechende einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hatte und dann aber der von ihr erzwungenen mündlichen Verhandlung ferngeblieben war (Aktenzeichen: 12 O 247/22). Zu Extraenergie gehören auch die Marken Prioenergie und Hitenergie. Das Unternehmen reagierte bisher nicht auf eine Anfrage dieser Redaktion.

Dienstag, 11.10.2022, 13:01 Uhr
Georg Eble

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