Bild: Fotolia.com, H-J Paulsen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23. März 2015 und mit weiterem Schreiben vom 25. März 2015 die bestehende Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erheblich eingeschränkt. Darauf weist die Anwaltskanzlei Maslaton hin und rechnet wegen der Restriktionen mit Klagen vor Gericht.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) Stromsteuer-Gesetz (StromStG) sieht grundsätzlich eine Befreiung von der Stromsteuer vor, wenn der Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als Energieerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Eigenverbrauch entnommen wird. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG,
Mittwoch, 15.04.2015, 10:43 Uhr
Angelika Nikionok-Ehrlich
© 2023 Energie & Management GmbH