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Energie & Management > Elektrofahrzeuge - Einheitliches Bezahlsystem soll Laden bundesweit vereinfachen
Bild: Jonas Rosenberger
Elektrofahrzeuge

Einheitliches Bezahlsystem soll Laden bundesweit vereinfachen

Das Bundeskabinett hat am 12. Mai eine Novellierung der Ladesäulenverordnung auf den Weg gebracht. Damit soll das Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen vereinfacht werden.
Die Änderung der Verordnung sieht vor, dass Ladesäulenbetreiber ab 1. Juli 2023 beim Ad-hoc-Laden künftig mindestens eine kontaktlose Zahlung mittels gängiger Debit- und Kreditkarte als Mindeststandard anbieten müssen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier begründete: „So kann jeder jederzeit an diesen Ladesäulen Strom laden und bezahlen – auch Kunden, die kein Smartphone besitzen.“ Zugleich werde auch grenzüberschreitendes Laden und Bezahlen ermöglicht, da die Kreditkarte überall einsetzbar sei.

Die Regelung zum einheitlichen Bezahlsystem gilt für alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Bestehende Ladesäulen müssen allerdings nicht nachgerüstet werden. Der Änderungsentwurf wurde von der Europäischen Kommission notifiziert.

Als nächstes muss sich der Bundesrat mit den geplanten Änderungen befassen. Bislang lässt die Ladesäulenverordnung als Mindestvoraussetzung entweder eine Bezahlung mit einem „gängigen kartenbasierten Bezahlsystem“ oder einem „gängigen webbasierten“ Bezahlsystem zu.

Pin-Pad an der Ladesäule
 
Zu den gängigen Kreditkartensystemen zählen Mastercard und Visa, die weltweit genutzt werden. Gängiges Kartensystem in Deutschland ist die Girocard, da jeder Inhaber eines Girokontos in der Regel über mindestens eine solche Karte verfügt. Der Betreiber muss die Bezahlung kontaktlos durch Vorhalten der Karte ermöglichen. Viele Zahlungskarten bieten diese Funktion an, die an einem aufgebrachten Wellensymbol erkennbar ist und auch der sogenannten Near Field Communication (NFC-) basiert.

Es sei ausreichend, wenn mehrere Ladepunkte über ein gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Durchführung des Zahlungsvorgangs in unmittelbarer Nähe verfügen. Die Vorgabe ist eine Mindestanforderung. Zusätzlich können weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Neuregelung bewirkt, dass an Ladesäulen künftig ein Pad für die PIN-Eingabe bei der Kartenzahlung verbaut werden muss.

Ab 1. März 2022 Schnittstellen an Ladesäulen
 
Zukünftig müssen neu errichtete Ladepunkten eine Schnittstelle haben, um Standortinformationen und dynamische Daten zu übermitteln, damit Navigationssysteme sie anzeigen können. Zu den dynamischen Daten zählen insbesondere die Betriebsbereitschaft und der Belegungsstatus der Ladesäule, also die technische und elektrische Verfügbarkeit.

Diese müssen Ladepunkte haben, die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen werden. Die Vorgaben zur Datenschnittstelle erhöhten die Transparenz des Ladevorgangs, vereinfachten das Laden für die Nutzer und ermöglichten es, digitale Dienste rund um das Laden anzubieten, so die Bundesregierung.

Festverbaute Ladekabel gestattet
 
Nach der geänderten Ladesäulenverordnung sind zukünftig auch Normalladepunkte (bis 22 kW) zugelassen, die ausschließlich mit fest angebrachtem Ladekabel ausgestattet sind. Bisher war das nur bei Schnellladepunkten (über 22 kW) der Fall. Das erhöhe die Nutzerfreundlichkeit, weil kein eigenes Kabel mehr im Fahrzeug mitzuführen sei.
 
Auch die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur werde praxisnäher ausgestaltet. Künftig besteht diese spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme, statt bisher mindestens vier Wochen vor Aufbau. Die Agentur darf künftig bei Nichteinhaltung technischer Vorgaben statt einer Stilllegung auch eine Nachrüstung von Ladesäulen verlangen.

Kritik von den Ladesäulenbetreibern

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, nannte den Beschluss eine künstliche Hürde für den Hochlauf der Elektromobilität. Die Pflicht zum Einbau von Kartenlesegeräten sei "ein zusätzlicher Bremsklotz". Zudem ginge die aktuelle Preistransparenz mit der Kartenzahlung verloren, kritisierte Andreae. Die Kartenlesegeräte müssten erst noch eichrechtlich geprüft und zugelassen werden.

"Das verlangsamt das Ausbautempo, zudem sind analoge Kartenlesegeräte deutlich kostenintensiver als digitale Lösungen – diese zusätzlichen Kosten verteuern unnötig das öffentliche Laden", so ihre Befürchtung.

Der Kunde komme heute an die Ladesäule, scanne für das spontane Laden den QR-Code, sehe im Mobiltelefon den Preis pro kWh, und könne seine präferierte Bezahlmethode via Kreditkarte oder Debitkarte wählen. Auch die Rechnung per E-Mail sei kein Problem. "Das ist die verbraucherfreundliche Lösung, die wir brauchen“, sagte Andreae.

Der Text der „2. Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ steht im Internet bereit.


 

Mittwoch, 12.05.2021, 11:54 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Elektrofahrzeuge - Einheitliches Bezahlsystem soll Laden bundesweit vereinfachen
Bild: Jonas Rosenberger
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Einheitliches Bezahlsystem soll Laden bundesweit vereinfachen
Das Bundeskabinett hat am 12. Mai eine Novellierung der Ladesäulenverordnung auf den Weg gebracht. Damit soll das Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen vereinfacht werden.
Die Änderung der Verordnung sieht vor, dass Ladesäulenbetreiber ab 1. Juli 2023 beim Ad-hoc-Laden künftig mindestens eine kontaktlose Zahlung mittels gängiger Debit- und Kreditkarte als Mindeststandard anbieten müssen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier begründete: „So kann jeder jederzeit an diesen Ladesäulen Strom laden und bezahlen – auch Kunden, die kein Smartphone besitzen.“ Zugleich werde auch grenzüberschreitendes Laden und Bezahlen ermöglicht, da die Kreditkarte überall einsetzbar sei.

Die Regelung zum einheitlichen Bezahlsystem gilt für alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Bestehende Ladesäulen müssen allerdings nicht nachgerüstet werden. Der Änderungsentwurf wurde von der Europäischen Kommission notifiziert.

Als nächstes muss sich der Bundesrat mit den geplanten Änderungen befassen. Bislang lässt die Ladesäulenverordnung als Mindestvoraussetzung entweder eine Bezahlung mit einem „gängigen kartenbasierten Bezahlsystem“ oder einem „gängigen webbasierten“ Bezahlsystem zu.

Pin-Pad an der Ladesäule
 
Zu den gängigen Kreditkartensystemen zählen Mastercard und Visa, die weltweit genutzt werden. Gängiges Kartensystem in Deutschland ist die Girocard, da jeder Inhaber eines Girokontos in der Regel über mindestens eine solche Karte verfügt. Der Betreiber muss die Bezahlung kontaktlos durch Vorhalten der Karte ermöglichen. Viele Zahlungskarten bieten diese Funktion an, die an einem aufgebrachten Wellensymbol erkennbar ist und auch der sogenannten Near Field Communication (NFC-) basiert.

Es sei ausreichend, wenn mehrere Ladepunkte über ein gemeinsam genutztes Terminal zur Authentifizierung und Durchführung des Zahlungsvorgangs in unmittelbarer Nähe verfügen. Die Vorgabe ist eine Mindestanforderung. Zusätzlich können weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Neuregelung bewirkt, dass an Ladesäulen künftig ein Pad für die PIN-Eingabe bei der Kartenzahlung verbaut werden muss.

Ab 1. März 2022 Schnittstellen an Ladesäulen
 
Zukünftig müssen neu errichtete Ladepunkten eine Schnittstelle haben, um Standortinformationen und dynamische Daten zu übermitteln, damit Navigationssysteme sie anzeigen können. Zu den dynamischen Daten zählen insbesondere die Betriebsbereitschaft und der Belegungsstatus der Ladesäule, also die technische und elektrische Verfügbarkeit.

Diese müssen Ladepunkte haben, die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen werden. Die Vorgaben zur Datenschnittstelle erhöhten die Transparenz des Ladevorgangs, vereinfachten das Laden für die Nutzer und ermöglichten es, digitale Dienste rund um das Laden anzubieten, so die Bundesregierung.

Festverbaute Ladekabel gestattet
 
Nach der geänderten Ladesäulenverordnung sind zukünftig auch Normalladepunkte (bis 22 kW) zugelassen, die ausschließlich mit fest angebrachtem Ladekabel ausgestattet sind. Bisher war das nur bei Schnellladepunkten (über 22 kW) der Fall. Das erhöhe die Nutzerfreundlichkeit, weil kein eigenes Kabel mehr im Fahrzeug mitzuführen sei.
 
Auch die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur werde praxisnäher ausgestaltet. Künftig besteht diese spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme, statt bisher mindestens vier Wochen vor Aufbau. Die Agentur darf künftig bei Nichteinhaltung technischer Vorgaben statt einer Stilllegung auch eine Nachrüstung von Ladesäulen verlangen.

Kritik von den Ladesäulenbetreibern

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, nannte den Beschluss eine künstliche Hürde für den Hochlauf der Elektromobilität. Die Pflicht zum Einbau von Kartenlesegeräten sei "ein zusätzlicher Bremsklotz". Zudem ginge die aktuelle Preistransparenz mit der Kartenzahlung verloren, kritisierte Andreae. Die Kartenlesegeräte müssten erst noch eichrechtlich geprüft und zugelassen werden.

"Das verlangsamt das Ausbautempo, zudem sind analoge Kartenlesegeräte deutlich kostenintensiver als digitale Lösungen – diese zusätzlichen Kosten verteuern unnötig das öffentliche Laden", so ihre Befürchtung.

Der Kunde komme heute an die Ladesäule, scanne für das spontane Laden den QR-Code, sehe im Mobiltelefon den Preis pro kWh, und könne seine präferierte Bezahlmethode via Kreditkarte oder Debitkarte wählen. Auch die Rechnung per E-Mail sei kein Problem. "Das ist die verbraucherfreundliche Lösung, die wir brauchen“, sagte Andreae.

Der Text der „2. Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ steht im Internet bereit.


 

Mittwoch, 12.05.2021, 11:54 Uhr
Susanne Harmsen

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