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Der vorliegende Referentenentwurf zur EEG-Verordnung stößt bei Verbänden auf Kritik. Vor allem die Definition des "grünen" Wasserstoffes sei willkürlich und unzureichend.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 12. Mai den Entwurf über eine „Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2021“ veröffentlicht.
Die Verordnung regelt künftig drei Bereiche im Detail:
- die Definition, wann Wasserstoff „grün“ ist,
- eine Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen sowie
- Details zu den erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung.
Mehrere Verbände haben am 17. Mai Stellungnahmen dazu abgegeben. Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK), der Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting (Vedec) und die Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch (ASUE) begrüßen in einer gemeinsamen Stellungnahme den „darin festgelegten Pfad“. Sehen in einigen Punkten aber Nachbesserungsbedarf.
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Gemeinsame Stellungnahme von ASUE, B.KWK und Vedec zum Referentenentwurf EEG 2021 als PDF. Zur Vollansicht auf die Grafik klicken Quelle: B.KWK |
Beim Wasserstoff sollten ihrer Ansicht nach die Elektro- und Plasmalyse bei der Befreiung gleichgestellt werden. „Bis genügend überschüssiger erneuerbarer Strom für die erneuerbare Wasserstofferzeugung vorhanden ist, müssen auch Überschussspitzen im Stromnetz für Elektro-, Plasmalyse mit unvermeidbarer Abwärmenutzung dezentral an Wärmesenken genutzt werden können und dazu von den Netzentgelten einschließlich aller Umlagen wie EEG befreit werden“, empfiehlt die Verbandsseite.
Auch der Biogasrat fordert eine Nachbesserung bei der Definition des „grünen“ Wasserstoffes, da sie unzureichend sei. In der Verordnung wird grüner Wasserstoff als solcher definiert, der elektrolytisch hergestellt wird. Damit falle biogener Wasserstoff – also Wasserstoff aus Biomasse – raus, so die Kritik. Dieser Ausschluss des biogenen Wasserstoffs sei willkürlich und stehe im Widerspruch zur europäischen H2-Strategie, die sehr wohl Wasserstoff als Biomasse als erneuerbar definiere.
Kleinere Kommunen und Stadtwerke nicht behindernB.KWK, Vedec und ASUE plädieren zudem dafür, dass bei der Wärmebereitstellung noch nachgearbeitet wird in der Verordnung: So muss in der bisherigen Regelung die Referenzwärme auf das Kalenderjahr bezogen berechnet und ihr Anteil auch im Jahr der Dauerinbetriebnahme der KWK-Anlage erbracht werden. Diese Regelung führe dazu, dass besonders bei innovativen KWK-Anlagen mit Solarthermie die Inbetriebnahmen nur im ersten Quartal eines Kalenderjahres erfolgen könne, da anderweitig der innovative Anteil in der Regel nicht mehr erreichbar sei, mahnen die Verbände in ihrer Stellungnahme. Diese Terminenge führe zur Auftragsüberhitzung und entsprechenden Preisaufschlägen für die Betreiber. Eine zeitanteilige Berechnung der Referenzwärme sei hier sinnvoller, da es dann zu einer deutlichen Entzerrung im Anlagenbau führen würde.
Des Weiteren empfehlen die drei Verbände, auch KWK-Anlagen bis 1
MW in die iKWK- Förderung aufzunehmen, da auch diese zur Strom- und Wärmeversorgung, gerade in den Wärmenetzen kleinerer Kommunen und zur Residuallastdeckung, dienen.
Für KWK-Anlagen bis 0,5 MW sollte ein EE-Bonus eingeführt werden, damit Wärmepumpen und Solarthermie in die Hybrid-Wärmeversorgung der Objekt- und Quartiersnetze wirtschaftlich integriert werden können. „Durch die ab Oktober 2021 zwingend anzuwendenden Bestimmungen zum Redispatch werden auch die Anlagen im Klein-Segment bis 0,5 MW zukünftig vermehrt erforderlich“, so die Verbands-Begründung.
Die Europäische Kommission hatte zuvor am 29. April das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) beihilferechtlich genehmigt, das am Jahresanfang in Kraft getreten ist. Die Regelungen allerdings, die nun durch eine Verordnung ausgestaltet werden, etwa die gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff, werden auf deutschen Wunsch hin noch in einem separaten Verfahren von der Kommission geprüft.
Die Stellungnahmen sind auf den Verbandsseiten veröffentlicht worden und der
Referentenentwurf findet sich als PDF auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums.
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Referentenentwurf des BMWi: Verordnung zur Umsetzung des EEG 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften als PDF Zur Vollansicht auf die Grafik klicken Quelle: BMWi |
Montag, 17.05.2021, 15:53 Uhr
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