Für das Contracting haben sich die Bedingungen mit dem neuen EEG nicht grundlegend verändert; die Ungleichbehandlung zwischen Contractor und Eigenversorger bleibt jedenfalls erhalten.
Neu ist, dass Energieversorger und damit auch Contractoren im EEG nicht mehr Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind (§ 3, Absatz 14), und damit auf diesem Wege keine Möglichkeit mehr besteht, über Härtefallregelungen Minderungen bei der EEG-Umlage geltend zu machen.
Grundsätzlich erhalten bleibt im Gesetz dagegen die Regel, dass Letztverbraucher, die ein Kraftwerk betreib
Montag, 25.07.2011, 08:58 Uhr
Armin Müller
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