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Energie & Management > Österreich - E-Wirtschaft unterstützt Energiegemeinschaften
Quelle: Fotolia / YuI
Österreich

E-Wirtschaft unterstützt Energiegemeinschaften

Maßnahmen der E-Wirtschaft ermöglichen, „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ zu etablieren und zu betreiben. Ob dies so einfach ist, wie die Politik versprach, bleibt fraglich.
Seit kurzem ist es in Österreich möglich, Energiegemeinschaften gemäß der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der EU einzurichten. Umsetzbar sind zurzeit ausschließlich „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ (EEGs), die eine gemeinsame Ökoenergie-Erzeugungsanlage und mehrere Teilnehmer umfassen. Das berichtete Werner Hengst, der Geschäftsführer des Verteilernetzbetreibers Netz Niederösterreich, bei einem Hintergrundgespräch des Forums Versorgungssicherheit am 11. November.

Hengst zufolge sind aufgrund von Maßnahmen der E-Wirtschaft zwei Arten von EEGs möglich. „Lokale“ Gemeinschaften sind solche im Einzugsbereich einer einzigen Trafostation. Die Erzeugungsanlage und die Teilnehmer sind dabei „über das Niederspannungs-Ortsnetz verbunden“. „Regionale“ Gemeinschaften nutzen dagegen auch das Mittelspannungsnetz im Bereich eines Umspannwerks, reichen also über das Umfeld einer Trafostation hinaus. Für den innerhalb der jeweiligen EEG verteilten Strom bezahlen deren Mitglieder einen ermäßigten Netztarif. Gemäß einer Ende Oktober erlassenen Verordnung der Regulierungsbehörde E-Control ist er für die lokalen EEGs um 57 % geringer als das dort geltende Netznutzungsentgelt, für die regionalen EEGs auf Ebene des Niederspannungsnetzes um 28 %, auf jener des Mittelspannungsnetzes um 64 %. Hengst zufolge können durchschnittliche Haushalte mit einem Verbrauch von 3.500 kWh pro Jahr durch die EEG-Teilnahme damit Netzkosten von etwa 50 bis 70 Euro sparen. Ob für eine EEG der Tarif für den Lokalbereich oder den Regionalbereich anzuwenden ist, lässt sich auf den Websites der meisten Verteilernetzbetreiber (DSOs) per Schnelltest prüfen.

Zwei Registrierungen

Um eine EEG zu gründen, ist eine „juristische Person“ einzurichten, etwa ein Verein, eine Genossenschaft bzw. eine Personen- oder Kapitalgesellschaft. Deren Vertreter hat die EEG auf der Website www.ebutilities.at zu registrieren, die der E-Wirtschaftsverband "Oesterreichs Energie" betreibt. Nach Abschluss der Registrierung erhält er eine „Marktpartnernummer“. Mit deren Hilfe ist eine weitere Registrierung auf der gemeinsam Plattform der E-Wirtschaft für den Datenaustausch (EDA-Plattform, www.eda-portal.at) nötig. In deren Zuge schließt der betreffende DSO mit den EEG-Teilnehmern Netzzugangsverträge.

Dies kann aber nur erfolgen, wenn die Teilnehmer über Smart Meter verfügen, die Viertelstunden-Verbrauchswerte speichern und übermitteln können. Bei der Registrierung auf der EDA-Plattform sind etliche Daten anzugeben, wie der Name und die Anschrift der EEG, die Standortdaten der Erzeugungsanlage samt Zählpunktnummer, die Namen und Zählpunktnummern der EEG-Teilnehmer sowie die Art der Aufteilung der erzeugten Energie. Nach Abschluss des Netzzugangsvertrags sowie weiterer Vereinbarungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beginnt der DSO die Verbrauchsdatenerfassung. Anschließend hat die EEG bzw. deren Vertreter die nötigen Schritte zur Registrierung und Aktivierung ihrer Teilnehmer auf der EDA-Plattform zu veranlassen.

Abrechnung mal drei

Sind diese Schritte gesetzt, nimmt die EEG ihre Tätigkeit auf. In der Folge verrechnet der DSO die Netzkosten, wobei er die vergünstigten Ortsnetztarife berücksichtigt. Zweitens verlangen die Energieversorger der EEG-Teilnehmer die Entgelte für den Strom, den diese von ihnen beziehen. Drittens ist der Strombezug innerhalb der EEG abzurechnen, wobei allfällige Handelstransaktionen zwischen ihren Mitgliedern zu beachten sind. Somit erhalten die EEG-Teilnehmer zwei Rechnungen für ihre Stromversorgung: erstens die bislang gewohnte (meist gemeinsame) Rechnung ihres Stromversorgers und ihres Netzbetreibers, zweitens die EEG-interne Abrechnung.

Niederschwelliger Zugang?

Auf die Frage der Redaktion, ob angesichts dessen, insbesondere der rechtlichen Risiken bei der Beteiligung an „juristischen Personen“, vom „niederschwelligen Zugang“ zu den Energiegemeinschaften die Rede sein kann, den die Bundesregierung vielfach in Aussicht stellte, konstatierte Hengst: „Aus unserer Sicht ja.“ Registrierungen seien üblich, die Vertragsabschlüsse keine „großen Hürden“.

Ferner hätten manche Energieversorger Unternehmen gegründet, um Interessierte bei der Etablierung und beim Betrieb von Energiegemeinschaften zu unterstützen. Dies betreffe auch allfällige Rechts- und Haftungsfragen. Auf die Verteilernetze dürften sich Energiegemeinschaften aller Voraussicht nach „sehr positiv“ auswirken, ergänzte Hengst: Sowohl die Erzeugung als auch der Verbrauch des Ökostroms erfolgten lokal und entlasteten somit die Netze. Überdies könne der jeweilige DSO Anlagen der EEGs möglicherweise als Flexibilitäten nutzen.

Donnerstag, 11.11.2021, 14:59 Uhr
Klaus Fischer
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Maßnahmen der E-Wirtschaft ermöglichen, „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ zu etablieren und zu betreiben. Ob dies so einfach ist, wie die Politik versprach, bleibt fraglich.
Seit kurzem ist es in Österreich möglich, Energiegemeinschaften gemäß der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der EU einzurichten. Umsetzbar sind zurzeit ausschließlich „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ (EEGs), die eine gemeinsame Ökoenergie-Erzeugungsanlage und mehrere Teilnehmer umfassen. Das berichtete Werner Hengst, der Geschäftsführer des Verteilernetzbetreibers Netz Niederösterreich, bei einem Hintergrundgespräch des Forums Versorgungssicherheit am 11. November.

Hengst zufolge sind aufgrund von Maßnahmen der E-Wirtschaft zwei Arten von EEGs möglich. „Lokale“ Gemeinschaften sind solche im Einzugsbereich einer einzigen Trafostation. Die Erzeugungsanlage und die Teilnehmer sind dabei „über das Niederspannungs-Ortsnetz verbunden“. „Regionale“ Gemeinschaften nutzen dagegen auch das Mittelspannungsnetz im Bereich eines Umspannwerks, reichen also über das Umfeld einer Trafostation hinaus. Für den innerhalb der jeweiligen EEG verteilten Strom bezahlen deren Mitglieder einen ermäßigten Netztarif. Gemäß einer Ende Oktober erlassenen Verordnung der Regulierungsbehörde E-Control ist er für die lokalen EEGs um 57 % geringer als das dort geltende Netznutzungsentgelt, für die regionalen EEGs auf Ebene des Niederspannungsnetzes um 28 %, auf jener des Mittelspannungsnetzes um 64 %. Hengst zufolge können durchschnittliche Haushalte mit einem Verbrauch von 3.500 kWh pro Jahr durch die EEG-Teilnahme damit Netzkosten von etwa 50 bis 70 Euro sparen. Ob für eine EEG der Tarif für den Lokalbereich oder den Regionalbereich anzuwenden ist, lässt sich auf den Websites der meisten Verteilernetzbetreiber (DSOs) per Schnelltest prüfen.

Zwei Registrierungen

Um eine EEG zu gründen, ist eine „juristische Person“ einzurichten, etwa ein Verein, eine Genossenschaft bzw. eine Personen- oder Kapitalgesellschaft. Deren Vertreter hat die EEG auf der Website www.ebutilities.at zu registrieren, die der E-Wirtschaftsverband "Oesterreichs Energie" betreibt. Nach Abschluss der Registrierung erhält er eine „Marktpartnernummer“. Mit deren Hilfe ist eine weitere Registrierung auf der gemeinsam Plattform der E-Wirtschaft für den Datenaustausch (EDA-Plattform, www.eda-portal.at) nötig. In deren Zuge schließt der betreffende DSO mit den EEG-Teilnehmern Netzzugangsverträge.

Dies kann aber nur erfolgen, wenn die Teilnehmer über Smart Meter verfügen, die Viertelstunden-Verbrauchswerte speichern und übermitteln können. Bei der Registrierung auf der EDA-Plattform sind etliche Daten anzugeben, wie der Name und die Anschrift der EEG, die Standortdaten der Erzeugungsanlage samt Zählpunktnummer, die Namen und Zählpunktnummern der EEG-Teilnehmer sowie die Art der Aufteilung der erzeugten Energie. Nach Abschluss des Netzzugangsvertrags sowie weiterer Vereinbarungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beginnt der DSO die Verbrauchsdatenerfassung. Anschließend hat die EEG bzw. deren Vertreter die nötigen Schritte zur Registrierung und Aktivierung ihrer Teilnehmer auf der EDA-Plattform zu veranlassen.

Abrechnung mal drei

Sind diese Schritte gesetzt, nimmt die EEG ihre Tätigkeit auf. In der Folge verrechnet der DSO die Netzkosten, wobei er die vergünstigten Ortsnetztarife berücksichtigt. Zweitens verlangen die Energieversorger der EEG-Teilnehmer die Entgelte für den Strom, den diese von ihnen beziehen. Drittens ist der Strombezug innerhalb der EEG abzurechnen, wobei allfällige Handelstransaktionen zwischen ihren Mitgliedern zu beachten sind. Somit erhalten die EEG-Teilnehmer zwei Rechnungen für ihre Stromversorgung: erstens die bislang gewohnte (meist gemeinsame) Rechnung ihres Stromversorgers und ihres Netzbetreibers, zweitens die EEG-interne Abrechnung.

Niederschwelliger Zugang?

Auf die Frage der Redaktion, ob angesichts dessen, insbesondere der rechtlichen Risiken bei der Beteiligung an „juristischen Personen“, vom „niederschwelligen Zugang“ zu den Energiegemeinschaften die Rede sein kann, den die Bundesregierung vielfach in Aussicht stellte, konstatierte Hengst: „Aus unserer Sicht ja.“ Registrierungen seien üblich, die Vertragsabschlüsse keine „großen Hürden“.

Ferner hätten manche Energieversorger Unternehmen gegründet, um Interessierte bei der Etablierung und beim Betrieb von Energiegemeinschaften zu unterstützen. Dies betreffe auch allfällige Rechts- und Haftungsfragen. Auf die Verteilernetze dürften sich Energiegemeinschaften aller Voraussicht nach „sehr positiv“ auswirken, ergänzte Hengst: Sowohl die Erzeugung als auch der Verbrauch des Ökostroms erfolgten lokal und entlasteten somit die Netze. Überdies könne der jeweilige DSO Anlagen der EEGs möglicherweise als Flexibilitäten nutzen.

Donnerstag, 11.11.2021, 14:59 Uhr
Klaus Fischer

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