Betreiber von Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen und deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte, können statt der Zuteilung von Emissionszertifikaten auf Basis historischer oder angemeldeter Emissionswerte eine Zuteilung nach den Regelungen für zusätzliche Neuanlagen beantragen.
Dies besagt der erst kurz vor der Verabschiedung des Zuteilungsgesetzes (ZuG 2007) eingefügte Absatz 12 im § 7 beziehungsweise Absatz 6 in § 8. Diese Wahlmöglichkeit kann vor allem für Betreiber von Altanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung vorteilhaft sein, stellt Professor Klaus Traube, stellvertretender Vorsitzender des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK), in einem Positionspapier seines Verba
Mittwoch, 25.08.2004, 11:00 Uhr
Jan Mühlstein
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